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Oberlandesgericht Köln·16 WX 170/94·26.01.1995

WEG-Verfahren: Bei Nichtzahlung des Auslagenvorschusses Ruhen statt Zurückweisung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der antragstellende Wohnungseigentümer zahlte im WEG-Verfahren den vom Amtsgericht nach § 8 KostO geforderten Auslagenvorschuss nicht. Die zentrale Frage war, ob bei Nichtzahlung der Antrag zurückzuweisen oder das Verfahren ruhend zu stellen ist. Das OLG Köln hob die Zurückweisung auf und ordnete an, das Verfahren wegen fehlender Vorschusszahlung ruhen zu lassen. Eine Zurückweisung sei nur zulässig, wenn ein gesetzliches Ruhenverbot besteht.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde teilweise stattgegeben: Zurückweisung wegen Nichtzahlung des Auslagenvorschusses aufgehoben; Gericht hat Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im WEG-Verfahren ist die Zahlung eines nach § 8 KostO geforderten Auslagenvorschusses zulässig und die Vornahme des beantragten Geschäfts kann hiervon abhängig gemacht werden.

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Die Nichtzahlung des Kostenvorschusses führt nicht automatisch zur Zurückweisung des Antrags; vielmehr ist das Verfahren so lange ruhend zu stellen, wie der Vorschuss nicht geleistet ist.

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Eine Zurückweisung wegen Nichtzahlung des Vorschusses ist nur dann gerechtfertigt, wenn gesetzliche Vorschriften das Ruhen des Verfahrens verbieten.

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Kann das Berufungs- oder Revisionsgericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden, ist es befugt, selbst das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.

Relevante Normen
§ 48 WEG§ WOHNUNGSEIGENTUM§ VERFAHREN§ KOSTENVORSCHUß§ 8 Abs. 1 KostO§ 8 Abs. 2 KostO

Leitsatz

Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG-Verfahren

Zahlt im WEG-Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der WEG-Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Gründe

2

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Amtsgericht den Antrag wegen fehlender Zahlung des Auslagenvorschusses nicht zurückweisen durfte, sondern das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen müssen.

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Das Amtsgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, gemäß § 8 Abs. 1 KostO einen Auslagenvorschuß vom Antragsteller eingefordert. Es entsprach auch pflichtgemäßem Ermessen, die Vornahme des beantragten Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen (§ 8 Abs. 2 KostO). Das Sicherungsinteresse der Staatskasse überwog, da ein Interesse der übrigen Beteiligten - der Verwalterin und der übrigen Wohnungseigentümer - an einer beschleunigten Entscheidung über die Einsichtnahme des Antragstellers in Verwaltungsunterlagen und über eine Auskunftserteilung durch die Verwalterin nicht ersichtlich war.

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Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht, daß ein Antrag wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist, sondern lediglich, daß das beantragte Geschäft so lange unterbleibt, daß also das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuß nicht gezahlt ist (vgl. BVerfG E 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289, 292; Palandt-Bassenge, § 48 WEG Rz. 1). Die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

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Die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts waren daher aufzuheben, weil sie auf demselben Rechtsverstoß beruhen. Da es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf, konnte der Senat selbst das Ruhen des Verfahrens anordnen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung löst keine Gerichtsgebühren aus. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Es bestand kein Anlaß, von dem sich aus § 47 Satz 2 WEG ergebenden Grundsatz abzuweichen, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

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Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM.

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