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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 17/06·30.01.2006

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch im FGG/WEG-Verfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten rügten die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit und wandten sich mit einer als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe gegen den Beschluss des Landgerichts. Das Oberlandesgericht verwirft das Rechtsmittel als unzulässig. Es führt aus, dass in FGG-Verfahren §§ 42 ff. ZPO entsprechend gelten, die sofortige Beschwerde hier nicht statthaft ist und insoweit nur ggf. die Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, die jedoch der Zulassung durch das Landgericht bedarf.

Ausgang: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelfseinlegung gegen den Ablehnungsbeschluss des Landgerichts wird als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit in FGG-Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO entsprechend.

2

Gegen einen Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch zurückweist, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft, soweit das Landgericht nicht in erster Instanz über die Sache entschieden hat.

3

Soweit in FGG-Verfahren eine Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, hängt ihre Zulässigkeit davon ab, dass das Landgericht die Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO erteilt.

4

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 45 Abs. 1 WEG§ 19 FGG§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8 T 284/03

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten Dr. N und K gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgericht Bonn vom 30.12.2005 - 8 T 284/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten Dr. N und K haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Gründe

2

Das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft.

3

Im FGG-Verfahren gelten für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO entsprechend (BGH NJW-RR 2004, 726), wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Hiernach ist gegen den Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, eine sofortige Beschwerde nicht statthaft; denn dieses Rechtsmittel ist seit Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes am 01.01.2002 gem. den §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landgerichts möglich. Vorliegend war aber das Landgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahren nach § 45 Abs. 1 WEG i. V. m. §§ 19 ff. FGG mit der Sache befasst, so dass die sofortige Beschwerde ausgeschlossen und - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 ZPO - nur die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. z. B. BayObLG NJW 2002, 3262; OLG Köln - 8. ZS - OLGReport Köln 2003, 140; Zöller/Stöber, ZPO 25. Auflage, § 46 Rdn. 14).

4

Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht zulässig. Hierüber hat zwar im FGG-Verfahren das Oberlandesgericht und nicht der BGH zu befinden. Seine Statthaftigkeit hängt indes davon ab, dass das Landgericht es gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2. ZPO zugelassen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 726 u. 1077; Senat FGPrax 2005, 205), was vorliegend nicht der Fall ist.

5

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde schließlich ist im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten (BGH NJW-RR 2005, 294).

6

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich nicht nach der ZPO, sondern der anzuwendenden Verfahrensordnung richtet, beruht auf § 47 S. 1 WEG. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 47 S. 2 WEG erübrigte sich, weil der Senat wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels die vorinstanzlich Beteiligten nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat.

7

Geschäftswert: 3.000,00 EUR (§ 48 Abs. 3 WEG i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO).