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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 169/89·04.02.1990

Zurückverweisung bei Ablehnung der Erwachsenenadoption: Anforderungen an Anhörung und Sittlichkeit

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt die Ablehnung einer Erwachsenenadoption auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Zentrale Fragen sind, ob die Adoption dem Wohl des Anzunehmenden dient, ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zu erwarten ist, und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das Gericht betont die Notwendigkeit weiterer Anhörungen zur Klärung von Beziehung und Motivlage.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Annahme eines Volljährigen setzt voraus, dass die Adoption dem Wohl des Anzunehmenden dient; darüber entscheidet regelmäßig der volljährige Anzunehmende durch seinen Antrag.

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Voraussetzung der Erwachsenenadoption ist das Vorliegen oder die Erwartung eines Eltern-Kind-Verhältnisses; dies bedarf tatsächlicher Feststellungen und genügt nicht bereits bei allgemeiner freundschaftlicher Verbundenheit.

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Die sittliche Rechtfertigung der Annahme ist zu prüfen; ein familienbezogenes Motiv der Annehmenden ist maßgeblich und steht nicht entgegen, wenn eine steuerliche Begünstigung nur Nebenzweck ist.

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Sind für die rechtliche Beurteilung Tatsachen unklar, insbesondere zu Beziehungsgestaltung und Motiven, ist eine erneute Anhörung durch die Vorinstanz anzuordnen; fehlende Feststellungen rechtfertigen Zurückverweisung.

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 1767 Abs. 1 BGB§ 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1741 Abs. 1 BGB§ 1770 Abs. 2 BGB§ 1772 BGB§ 1767 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 190/89

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Die Beteiligten, deutsche Staatsangehörige, haben bei dem Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Köln beantragt, die Annahme des Herrn O. G. als gemeinschaftliches Kind durch die Beschwerdeführer auszusprechen. Die Beschwerdeführer sind seit 1969 verheiratet; aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Sie sind mit den Eltern des Anzunehmenden seit vielen Jahren befreundet und kennen den Anzunehmenden seit seiner Kindheit. Dieser ist neben drei älteren 8rüdern und einer jüngeren Schwester in seinem Elternhaus aufgewachsen und seit September 1988 verheiratet. Die Ehefrau hat in die Adoption eingewilligt.

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Die Eltern des Anzunehmenden, die mit der Adoption einverstanden sind, bewirtschafteten früher ein landwirtschaftliches Anwesen, betreiben heute einen Schnell-Imbiß und haben ihren Hof verpachtet.

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Das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Köln hat den Adoptionsantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Mit der durch ihre Verfahrensbevollmächtigten eingelegten weiteren Beschwerde erstreben die Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und den Erlaß des Annahmedekrets.

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Die nach § 27 FGG zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses hat seine die Ablehnung der Annahme bestätigende Entscheidung wie folgt begründet: Voraussetzung für eine Erwachsenenadoption sei ihre sittliche Rechtfertigung. Dies schließe die Notwendigkeit ein, daß die Annahme dem Wohl des Anzunehmenden diene und zu einem Eltern-Kind-Verhältnis führe. Sittlich gerechtfertigt sei die Annahme eines Volljährigen nach dem Wortlaut des § 1767 Abs. 1 BGB insbesondere dann, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden sei. Wie sich aus der Anhörung der Beteiligten sowie der leiblichen Eltern wie auch der Ehefrau des Betroffenen ergeben habe, bestehe zwar zwischen den Beschwerdeführern

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und dem Anzunehmenden ein enges freundschaftliches Vertrauensverhältnis, was nicht zuletzt darin zum Ausdruck gekommen sei, daß der Anzunehmende in der Vergangenheit häufig wegen beruflicher und persönlicher Schwierigkeiten in den Beschwerdeführern Ansprechpartner gefunden habe. Die Beziehungen zwischen ihnen hätten sich jedoch nicht so intensiv verdientet, daß von einem Eltern-Kind-Verhältnis gesprochen werden könnte. Ein solches Verhältnis sei bisher nicht entstanden, und es könne aufgrund der Äußerungen der angehörten Personen nicht davon ausgegangen werden, daß ein derartiges Eltern-Kind-Verhältnis entstehen könnte. Der Anzunehmende unterhaIte nämlich nach wie vor gute Beziehungen zu

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seinen leiblichen Eltern wie auch zu seinen Geschwistern, er habe zwar die Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern als in letzter Zeit "etwas gespannt" bezeichnet, habe jedoch nicht deutlich gemacht, welche konkreten Tatsachen dieses "Spannungsverhältnis" hervorgerufen haben könnten. Seine Kontakte zu den leiblichen Eltern, in deren Haushalt er bis zur Eheschließung gelebt habe, seien so ausgestaltet, daß daneben ein Bedürfnis für eine Adoptivelternschaft nicht bestehe.

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Die angeführten Gründe tragen die Entscheidung des Landgerichts nicht.

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1.)

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Die Adoption eines Erwachsenen setzt voraus, daß sie dem Wohl des Anzunehmenden dient (§ 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1741 Abs. 1 BGB). Hierüber entscheidet der volljährige Anzunehmende regelmäßig selbst, indem er die Annahme beantragt (MünchKom-Lüderitz 2. Aufl. § 1767 Rdnr. 5; Palandt-Diederichsen, 49. Auflage, § 1767, Anm. 3; RGRK-Dickescheid, 12. Aufl. Rdnr. 6). Daß hier der Anzunehmende,

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der jetzt 22 Jahre alt ist, aus besonderen Gründen nicht im Stande wäre, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob ihm die Adoption zum Vorteil gereicht, ist nicht erkennbar. Ist hiernach davon auszugehen, daß die Adoption dem Wohl des Anzunehmenden dient, so ist damit zugleich das Bedürfnis für eine Adoptivelternschaft zu bejahen. Einer weiteren Prüfung und Begründung dieses Bedürfnisses bedarf es nicht.

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2. )

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Die Zulässigkeit der Adoption hängt weiter davon ab, daß ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zu erwarten ist. Die Gründe, mit denen das Landgericht eine solche

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Erwartung verneint, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Welche Äußerungen der angehörten Personen gegen die Entstehung des Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen, ist nicht ersichtlich. Gute Beziehungen zu den leiblichen

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Eltern könnten ein Hindernis nur dann sein, wenn sie von solcher Intensität wären, daß es daneben dem Anzunehmenden unmöglich wäre, ein Kind auch der Adoptiveltern zu sein. Eine derart ausschließliche Bindung des Anzunehmenden an seine leiblichen Eltern liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.

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Durch erneute Anhörung des Anzunehmenden und der Bescnwerdeführer wird zu ermitteln sein, wie die Beteiligten nach einer Adoption ihr Verhältnis zueinander zu gestalten gedenken und ob hiernach Beziehungen zu erwarten sind, die denjenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern entsprechen. Dabei ist zu beachten, daß bei Personen in höherem Alter im allgemeinen eine weniger enge Gemeinschaft

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besteht (RGZ 147, 220, 223) und daß bei den heute herrschenden gesellschaftlichten Verhältnissen die Bindungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern generell

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gelockert sind. Es genügt im allgemeinen das Bewußtsein innerer Verbundenheit, das sich zum Beispiel in regelmäßigen Besuchskontakten und in der erkennbaren gegenseitigen Sorge um gesundheitliches Wohlergehen und wirtschaftliche Sicherheit äußern kann (RGRK-Dickescheid 12. Aufl. § 1767 Rdnr. 5).

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3. )

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Die sittliche Rechtfertigung der Kindsannahme (§ 1767 Abs. 1 BGB) kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht verneint werden. Daß die Beteiligten sich allein oder vorwiegend von dem Bestreben leiten ließen, eine Ermäßigung von Erbschaftssteuer

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zu erreichen, ist nicht festgestellt. Eine nach der Adoption etwa zu erwartende Abkühlung des Verhältnisses des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern stände der sittlichen Rechtfertigung hier nicht entgegen. Das Gesetz macht die Adoption des Volljährigen nicht von der Einwilligung seiner leiblichen Eltern abhängig und läßt andererseits - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Annahme nach § 1772 BGB - die Rechte und PfIichten des Angenommenen zu seinen Eltern und sonstigen Verwandten unberührt (§ 1770 Abs. 2 BGB). Daß die leiblichen Eltern der besonderen Zuwendung des Anzunehmenden bedürften, ist nicht erkennbar. Sie haben vier weitere Kinder und sind mit der Adoption einverstanden.

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Durch erneute Anhörung der Beschwerdeführer und des Anzunehmenden ist zu ermitteln, ob die sittliche Rechtfertigung bejaht werden kann. Es kommt darauf an, ob

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die Gründe, welche die Beteiligten zur Herstellung einer dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Familienbindung veranlaßt haben, mit der herrschenden Sittenordnung in Einklang stehen (RGRK-Dickescheid § 1767 Rdnr. 9). Der Altersunterschied gibt zu keinen Bedenken Anlaß; der Beschwerdeführende Ehemann ist 28 Jahre äIter, die Ehefrau 24 Jahre älter als der Anzunehmende. Von entscheidender

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Bedeutung ist das Motiv, von dem die Beteiligten sich bei der angestrebten Adoption leiten lassen. Es wird darauf ankommen, ob die Beteiligten ein familienbezogenes

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Motiv glaubhaft dartun können; vgl. MünchKom-Lüderitz 2. Aufl. § 1767 Rdnr. 13. Als anerkennenswertes Motiv dieser Art käme nach den bisherigen Feststellungen in Betracnt, daß es den Beschwerdeführern, denen leibliche Kinder versagt geblieben sind, darum geht, einen Angehörigen der nachfolgenden Generation zu haben, der ihnen Hilfe und Stütze in ihrem Alter ist, der sie im Bedarfsfall pflegt und betreut (vgl. Erman- Holzhauer, 7. Aufl. § 1767 Rdnr. 4) und der die Vermögenswerte, die sie erarbeitet haben, übernimmt, verwaltet und auf eine weitere Generation überträgt. Sichert der Anzunehmende glaubhaft zu, als angenommenes Kind diesen Erwartungen gerecht zu werden, so wird die sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption als gegeben anzusehen sein. Das Ersparen von Erbschaftssteuer steht der Zulässigkeit der Adoption nicht entgegen, selbst wenn diese Folge ein - erwünschter - Nebenzweck der Kindesannahme ist; MünchKom-Lüderitz 2. Aufl. § 1767 Rdnr. 13; Palandt-Diederichsen, a.a.O., Bem. 2; RGRK-Dickescheid, 12. Aufl.

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§ 1767 Rdnr. 10.

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Da eine weitere Anhörung, wie dargelegt, angezeigt ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Vorinstanz zurückzuverweisen.