Ergänzung eines Beschlusses: Keine Erstattung von Kosten bei Richter- oder Sachverständigenablehnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses um eine Kostenentscheidung. Das OLG Köln stellte den Antrag als unzulässig fest, da die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO verstrichen war. Sachdienlich wies der Senat darauf hin, dass im Ablehnungsverfahren nach herrschender Auffassung die Kosten des „obsiegenden Gegners“ grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, weil es kein kontradiktorisches Verfahren ist. Eine Ausnahme lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung als unzulässig verworfen (Fristversäumnis und Grundsatz der Nichterstattungsfähigkeit im Ablehnungsverfahren)
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des obsiegenden Gegners im Beschwerdeverfahren wegen Richter- oder Sachverständigenablehnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Kosten nach §§ 91 ff. ZPO einschließlich § 97 ZPO dürfen nur in kontradiktorischen Verfahren angeordnet werden; Ablehnungsverfahren sind keine kontradiktorischen Verfahren.
Eine Ergänzung eines Beschlusses nach § 321 ZPO ist binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu beantragen; nach Fristablauf ist die Ergänzung unzulässig.
Eine Berichtigung von Amts wegen nach § 319 ZPO setzt das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit voraus; fehlt diese, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
ZPO § 91 Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Richterablehnung
Die Kosten des ,obsiegenden Gegners" im Beschwerdeverfahren bei Richter- oder Sachverständigenablehnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Er ist auf eine Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 29.04.1994 - 16 W 16/94 - gerichtet. Dieser soll nachträglich eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin erhalten.
Als Grundlage für die begehrte Ergänzungsentscheidung kommt nur § 321 ZPO in Betracht. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut Urteilsergänzungen, findet aber auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 321 Rdn. 1 m.w.N.). Eine Ergänzung des Beschlusses darf indes nicht mehr vorgenommen werden.
Gemäß § 321 Abs. 2 ZPO muß die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Entscheidung, die vorliegend bereits am 05.05.1994 erfolgt ist, schriftsätzlich beantragt werden. Diese Frist ist seit längerem verstrichen.
Rechtzeitig gestellt, wäre der Antrag allerdings unbegründet gewesen.
Der Senat hat den Kostenpunkt in seinem Beschluß vom 29.04.1996 nicht versehentlich übergangen. Erst recht liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, die eine jederzeitige Berichtigung von Amts wegen entsprechend § 319 ZPO zuließe.
Der Senat vertritt nämlich übereinstimmend mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z.B. OLG München AnwBl 1987, 288; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 510; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 63; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 53. Aufl. 1995, § 91 Anm. 21 Stichwort ,Ablehnung"; Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rdn. 13 Stichworte ,Richterablehnung" und ,Sachverständigenablehnung"; a.A. z.B. OLG Koblenz MDR 1992, 310) die Auffassung, daß die Kosten des ,obsiegenden Gegners" im Beschwerdeverfahren bei Richter- oder Sachverständigenablehnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Denn die Erstattung von Kosten nach §§ 91 ff. ZPO einschließlich § 97 ZPO darf nur in kontradiktorischen, also in solchen Verfahren, deren Gegenstand ein Streitverhältnis zwischen den Parteien ist, angeordnet werden. Zu diesen Verfahren gehört der Zwischenstreit über die Sachverständigen- und Richterablehnung nicht. Beteiligt daran sind nur der Ablehnende, das Gericht und bei Ablehnung eines Sachverständigen auch dieser, nicht aber der Verfahrensgegner. Ihm steht gegen die dem Ablehnungsgesuch stattgebende Entscheidung kein Beschwerderecht zu (§§ 46 Abs. 2, 406 Abs. 5 ZPO), er wird auch nicht durch die Beschwerde des Ablehnenden gegen die zurückweisende Entscheidung zum Beschwerdegegner. Es gibt demnach im Ablehnungsverfahren keine obsiegenden oder unterlegenen Parteien.
Ob ausnahmsweise vom Grundsatz der Nichterstattungsfähigkeit der Kosten im Ablehnungsverfahren abgewichen werden kann, wenn das Gericht den Gegner ausdrücklich zu einer Stellungnahme auffordert, weil diese erforderlich ist (so z.B. OLG Hamm JurBüro 1979, 117), kann unerörtert bleiben. Denn ein solcher Ausnahmefall war vorliegend nicht anzunehmen. Über die Beschwerde der Antragsgegnerin konnte allein aufgrund der gemäß Verfügung vom 06.04.1994 eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.04.1994 entschieden werden. Weitere Stellungnahmen der Parteien, namentlich der Antragstellerin, waren nicht nötig, sind nicht angefordert worden - die Parteien haben die Verfügung vom 06.04.1994 nur zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme erhalten - und sind auch nicht eingegangen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2 - -