Zuständigkeit des zentralen Vormundschaftsgerichts bei teilweiser Anwendung ausländischen Adoptionsrechts
KI-Zusammenfassung
Die Eheleute beantragten die Annahme eines in Frankreich geborenen, ivorischen Kindes; die Amtsgerichte stritten über die örtliche Zuständigkeit. Das OLG Köln stellte fest, dass bei Anwendung ausländischer Sachvorschriften die Zuständigkeit nach § 43b Abs.2 S.2 FGG i.V.m. § 5 Abs.1 AdWirkG beim zentralen Vormundschaftsgericht am OLG-Sitz liegt. Dies gelte auch, wenn nur Teilfragen nach ausländischem Recht zu prüfen sind, insbesondere Zustimmungsfragen nach Art.23 EGBGB.
Ausgang: Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit: Amtsgericht Köln als zuständiges Vormundschaftsgericht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Sobald im Adoptionsverfahren ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 43b Abs.2 S.2 FGG i.V.m. § 5 Abs.1 AdWirkG und liegt beim zentralen Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts.
Art. 22 Abs.1 EGBGB kann deutsches Recht begründen, ohne dass dadurch die Anwendbarkeit nach Art. 23 EGBGB für statusverändernde Teile des Adoptionsverfahrens ausgeschlossen wäre; Heimatrecht des Kindes ist gesondert zu prüfen.
Die Zuständigkeitskonzentration erfasst nicht nur Fälle, in denen die Adoption insgesamt nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, sondern auch Teil- und Vorfragen, wenn deren Beantwortung die Anwendung ausländischer Sachvorschriften erfordert.
Bei der Prüfung des Zustimmungserfordernisses sind sowohl die Regelungen des Adoptionsstatuts als auch das Personalstatut des Kindes zu beachten; das Heimatrecht des Kindes kann nur aus Gründen des Kindeswohls durch deutsches Recht ersetzt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 53 XVI 105/05
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Köln - Vormundschaftsgericht - zuständig.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2), der deutscher Staatsangehöriger ist, und die Beteiligte zu 3), die französische Staatsangehörige ist, haben am 14.07.2000 in Düren die Ehe geschlossen und haben dort auch ihren ständigen Wohnsitz. Sie beabsichtigen, die am 02.05.2004 in Frankreich geborene Beteiligte zu 1) als Kind anzunehmen, die die ivorische Staatsangehörigkeit besitzt. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag haben sie im April 2005 an das Amtsgericht Düren gerichtet. Mit der Begründung, dass gemäß Art. 23 EGBGB in Bezug auf die Erforderlichkeit und Erteilung einer Zustimmung zu der Annahme als Kind ivorisches Recht anzuwenden sei, hat sich das Amtsgericht Düren mit Beschluss vom 10.08.2005 für unzuständig erklärt und die Sache unter Hinweis auf die §§ 5 und 2 AdWirkG an das Amtsgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss vom 30.08.2005 hat sich auch das Amtsgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann ein Fall der Zuständigkeitskonzentration nicht angenommen werden, wenn sich die Anwendung ausländischen Rechts nur auf Teil - oder Vorfragen beziehe; erforderlich sei vielmehr, dass sich die Adoption insgesamt nach ausländischen Sachvorschriften richte.
II.
Nach § 5 FGG hat der Senat darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die ihre Sitze in verschiedenen Landgerichtsbezirken haben, Streit besteht.
Der Senat bejaht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.
Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richtet sich, wenn ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, nicht nach dem Wohnsitz der Annehmenden (§ 43 Abs. 2 Satz 1 FGG), sondern nach § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG. Das vorliegende Adoptionsverfahren unterliegt nach Art. 22 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zwar deutschem Recht, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zusätzlich aber findet über Art. 23 EGBGB für den statusverändernden Rechtsvorgang der Adoption ivorisches Recht Anwendung. Das Zustimmungserfordernis des Kindes und seiner Mutter sowie eventuell weiterer Angehöriger zur Annahme ist sowohl nach dem Adoptionsstatut als auch nach dem Personalstatut des Kindes zu erfüllen, wobei das Heimatrecht des Anzunehmenden nur aus Gründen des Kindeswohls durch das deutsche Recht ersetzt werden kann.
Da vorliegend ivorisches Recht zu prüfen ist, d. h. "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen", ist die Zuständigkeit des "zentralen" Vormundschaftsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts gegeben. Der Senat teilt die Auffassung, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass § 43 Abs. 2 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AdWirkG auch dann einschlägig ist, wenn - wie hier - zwar für die Adoption deutsches Recht maßgeblich, wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes aber zusätzlich dessen Heimatrecht zu prüfen ist (so OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 920 f.; vgl. auch BayObLG OLGR 2005, 279 f. = FGPrax 2005, 65).
Die Erwägungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Zweibrücken hält der Senat für zutreffend und tritt ihnen bei:
Eine Einschränkung dahingehend, dass die Zuständigkeitskonzentration nur eingreife, wenn sich die Annahme gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB insgesamt und nicht nur Teil- oder Vorfragen nach ausländischem Recht beurteilen (so OLG Karlsruhe OLGR 2004, 125 f., OLG Hamm FamRZ 2003, 1042 f.; Steiger, DNotZ 2002, 184 ff., 2006 Fn. 42) kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Soweit sich die Gegenmeinung für die einschränkende Auslegung auf die Gesetzesmaterialien beruft (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 57), hat eine mögliche Absicht des Gesetzgebers, nur die Fälle bei einem zentralen Gericht zu konzentrieren, in denen "zugleich die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten sind", d. h. solche, in denen die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 1 Satz 1 AdWirkG), im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Eine solche einschränkende Auslegung ist auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht veranlasst. Vielmehr ist eine Zuständigkeitskonzentration an einem zentralen Vormundschaftsgericht auch für die Prüfung von Teilen der Hauptfrage (vgl. BayObLG aaO.) sowie von Teil- und Vorfragen im Ergebnis sachgerecht, da auch deren Beantwortung unter Anwendung ausländischer Sachvorschriften durchaus rechtlich schwierig sein kann. Nach dem von Art. 23 EGBGB berufenen Recht richtet sich nicht nur die Frage, ob überhaupt Zustimmungen zur Adoption erforderlich sind, sondern dieses Recht regelt u.a. auch, wie die Zustimmung vorzunehmen ist, ob sie ersetzt werden kann, ob der gesetzliche Vertreter mitzuwirken hat und ob gerichtliche und behördliche Genehmigungen erforderlich sind (vgl. Münchener Kommentar-Klinkhardt, 3.Aufl., Art. 23 EGBGB Rz. 6 ff m.w.N.; Staudinger-Henrich, 13.Aufl., Art.23 EGBGB Rz. 22 m.w.N.). Es ist deshalb vernünftig, auch Fälle, die solche Fragen aufweisen, bei einem zentralen Vormundschaftsgericht zu konzentrieren, bei dem infolge der Konzentration eine größere Sachkunde und eine entsprechende sachliche Ausstattung zu erwarten sind. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob im Einzelfall das ausländische Recht tatsächlich Zustimmungserfordernisse familienrechtlicher Art enthält. Denn auch die Frage, ob nach dem von Art. 23 EGBGB berufenen Recht überhaupt Zustimmungen erforderlich sind, setzt die Anwendung ausländischen Rechts voraus. Schließlich spricht für die sich am Gesetzeswortlaut ausrichtende Auslegung auch die größere Klarheit der Zuständigkeitsregelung. Denn eine einschränkende Auslegung vermag zu vielfältigen Zuständigkeitsstreitigkeiten wegen der dann erforderlichen Abgrenzung von Teil- und Vorfragen zu Hauptfragen führen, die - soweit möglich - zu vermeiden sind.