Beschwerde gegen Ablehnung pauschaler Aufwandsentschädigung einer Ersatzbetreuerin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 3. beantragte als Ersatzbetreuerin eine pauschale Aufwandsentschädigung für 2002; das Amtsgericht lehnte ab, das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Das OLG bestätigt, dass bei Bestellung nur für den Vertretungsfall die Pauschale nur für den tatsächlichen Vertretungszeitraum und insgesamt einmalig zu zahlen ist. Eine volle Pauschale für beide Elternteile setzt deren gemeinsame Bestellung als Betreuer voraus. Wurde die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht angefochten, ist die Regelung der Mehrfachbetreuung nicht anzuwenden.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Ersatzbetreuerin gegen Ablehnung der pauschalen Aufwandsentschädigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Betreuer lediglich für den Vertretungsfall bestellt (§ 1899 Abs. 4 BGB), besteht der Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz nur für den Zeitraum, in dem der Vertretungsbetreuer tätig war; die Pauschale ist insgesamt nur einmal zu zahlen.
Die volle Auslagenpauschale steht mehreren Personen nur zu, wenn diese tatsächlich als Betreuer gemäß § 1899 Abs. 1, 3 BGB bestellt sind.
Die Bestellung mehrerer Betreuer setzt voraus, dass dadurch die Angelegenheiten des Betreuten besser besorgt werden können; die Auswahlentscheidung ist unter Berücksichtigung des Wohls des Betreuten zu treffen.
Ist ein Elternteil lediglich Ersatzbetreuer und wird die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht angefochten, besteht keine Notwendigkeit, die Vergütungsregelung der Mehrfachbetreuung entsprechend anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 224/03
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.07.2003
– 6 T 224/03 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24.11.1999 bestellte das Amtsgericht Leverkusen den Beteiligten zu 2. zum Betreuer und die Beteiligte zu 3. zur Ersatzbetreuerin für den Betroffenen, ihren in ihrem Haushalt lebenden volljährigen geistig behinderten Sohn. Beide Elternteile beantragten mit Schreiben vom 08.12.2002 jeweils gesondert eine pauschale Aufwandsentschädigung für das Abrechnungsjahr 2002. Mit Beschluss vom 19.12.2002 bewilligte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 2. die begehrte Aufwandsentschädigung; den Antrag der Beteiligten zu 3. wies es zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3., der der Beteiligte zu 4. als Vertreter der Staatskasse beigetreten ist, wies das Landgericht mit Beschluss vom 17.07.2003 zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 3. sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 69 e Satz 1, 56 g Absatz 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Ist ein Betreuer – wie vorliegend die Beteiligte zu 3. – lediglich für den Vertretungsfall bestellt (§ 1899 Abs. 4 BGB), besteht der Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz nur für den Zeitraum, in dem der eigentliche Betreuer verhindert und der Vertretungsbetreuer tätig war, so dass die Pauschale insgesamt nur einmal zu zahlen ist ( ebenso Palandt-Diederichsen, BGB, 62.Aufl., § 1835 a Rz.2; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3.Aufl., § 1835a Rz.5). Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei Betreuer und Ersatzbetreuer um die Eltern des Betreuten handelt und dieser in ihrem Haushalt lebt (ebenso LG Münster MDR 1996,1262). Die volle Auslagenpauschale ist beiden Elternteilen nur dann zu bewilligen, wenn sie beide als Betreuer mit verschiedenen oder denselben Angelegenheiten gemäß § 1899 Abs. 1, 3 BGB bestellt worden sind (vgl. OLG Frankfurt OLG R 2002, 139, 140 = FG Prax 2002, 115; BayObLG München NJW-RR 2002, 942), wobei eine solche Bestellung lediglich voraussetzt, dass die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Die Vorschrift kommt nach der amtlichen Begründung in erster Linie dann zum tragen, wenn – wie hier – ein behindertes Kind volljährig wird, die Eltern geeignet und bereit sind, die Betreuung gemeinsam zu führen und dem kein anders lautender Vorschlag des Betroffenen entgegen steht (BT-Drucks 11/4528 S. 130). Ob hiervon auszugehen ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere den Interessen und des Wohls des Betroffenen, zu beurteilen, wobei die Auswahlentscheidung für den "unterlegenen" Elternteil anfechtbar ist. Der unberücksichtigte oder lediglich als Ersatzbetreuer bestellte Elternteil kann gegen die Bestellung des anderen Elternteils als Betreuer für das gemeinsame Kind Beschwerde mit dem Ziel einlegen, die gemeinschaftliche Betreuung durch beide Elternteile zu erreichen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 292 ff.). Durch die gesetzliche Regelung über die Bestellung mehrerer Betreuer sind die Interessen der Eltern in einem Fall wie dem vorliegenden ausreichend gewahrt. Jeder von ihnen hat nur dann einen Anspruch auf die volle Aufwandsentschädigung, wenn die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Ist lediglich Ersatzbetreuung für einen Elternteil angeordnet und die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht angefochten, besteht keine Notwendigkeit, die Vergütungsregelung der Mehrfachbetreuung entsprechend anzuwenden.