WEG-Beschlussanfechtung: Ruhen bei fehlendem Kostenvorschuss und Konkretisierungspflicht bei Jahresabrechnung
KI-Zusammenfassung
Antragsteller focht mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an; das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt. Es stellte klar, dass ein Verfahren bei Nichtzahlung eines angeforderten Kostenvorschusses ruht und nicht zurückzuweisen ist, sofern ein Vorschuss tatsächlich angefordert wurde. Zugleich betonte das Gericht, dass Jahresabrechnungen konkret zu beanstanden sind und bei versagter Einsichtnahme die Einsichtnahme gerichtlich durchgesetzt werden muss. Eine der angegriffenen Beschlüsse wurde aufgehoben, die übrigen wurden bestätigt.
Ausgang: Anfechtung der Versammlungsbeschlüsse teilweise stattgegeben: Beschluss zu TOP 8 aufgehoben, übrige Anfechtungen abgewiesen; Verfahren wegen fehlender Kostenvorschussanforderung nicht automatisch ruhend angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem WEG-Verfahren nach Anforderung eines Kostenvorschusses dieser nicht bezahlt, ist der Antrag nicht wegen mangelnder Förderung zurückzuweisen; das Verfahren ruht, solange der Vorschuss nicht geleistet ist.
Die Folge des Ruhens tritt nur ein, wenn tatsächlich ein Kostenvorschuss angefordert worden ist; liegt eine solche Anforderung nicht vor, kann das Ruhen nicht gestützt werden.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt zwar der Grundsatz der Amtsermittlung, die Beteiligten haben jedoch eine substantielle Darlegungslast; allgemeine oder pauschale Angriffe auf komplexe Jahresabrechnungen genügen nicht.
Wenn einem Eigentümer die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert wird, muss er sein Einsichtsrecht geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen; allein die Anfechtung der Beschlüsse reicht nicht aus.
Ein Beschluss, der von der maßgeblichen Teilungserklärung abweicht und daher einstimmig gefasst sein müsste, ist insoweit unwirksam.
Leitsatz
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 02.02.1996 - 16 Wx 166/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
FGG § 12 1) Wird ein WEG-Verfahren dadurch nicht weiterbetrieben, daß der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuß nicht bezahlt wird, so ist der Antrag nicht wegen mangelnder Förderung des Verfahrens zurückzuweisen, das Verfahren ruht vielmehr. 2) Auch wenn im WEG-Verfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, kann ein Eigentümer sich nicht damit begnügen, die Jahresrechnung schlechthin anzufechten, ohne die Positionen, die er im einzelnen beanstandet, und den Grund der Beanstandung namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Hausverwaltung ihm - zu Unrecht - die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig, hat aber in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hat nicht insgesamt deshalb Erfolg, weil das Ruhen des Verfahrens hätte angeordnet werden müssen.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 27.01.1995 - 16 Wx 170/94 - ausgeführt, daß nach Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 8 Abs. 1 KostO ein Antrag nicht wegen Nichtzahlung des Vorschusses zurückgewiesen werden darf, sondern daß das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden muß. Aus § 8 Abs. 2 S. 1 KostO ergibt sich nämlich nicht, daß ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Vorschuß nicht gezahlt wird, sondern daß das beantragte Geschäft unterbleibt, also das Verfahren solange ruht, wie der Vorschuß nicht gezahlt ist (vgl. BVerfGE 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289, 292).
Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn überhaupt ein Vorschuß angefordert wurde. Dies ist vorliegend offenbar nicht der Fall; eine Anforderung ist in den Akten nicht vermerkt.
Entgegen der Auffassung des Amts- und Landgerichtes kann dem Antragsteller nach dem Vorstehenden mangelnde Förderung des Verfahrens wegen Nichtzahlung des Auslagenvorschusses nicht zur Last gelegt werden. Eine solche dürfte überdies nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses, sondern unter dem der Verwirkung relevant sein. Ein gerechtfertigtes Interesse an der Entscheidung über eine Beschlußanfechtung kann solange nicht verneint werden, wie der angefochtene Beschluß die Rechtsstellung des Anfechtenden berührt, unabhängig von der Frage, ob dieser das beantragte Verfahren fördert.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.04.1992 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 und 6 nicht beanstandet.
Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung für 1991 und die Entlastung der Verwalterin bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Antragsteller konkret darlegen muß, wogegen er sich wendet.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nach § 12 FGG der Grundsatz der Amtsermittlung; das Gericht hat danach bei der Feststellung des Sachverhaltes von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln. In den Antragsverfahren trifft die Beteiligten jedoch eine gewisse Darlegungslast; es obliegt ihnen, durch Vorbringen des ihnen bekannten Sachverhaltes und Angabe der Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtungen es seine Ermittlungen ansetzen kann (vgl. Bumiller/Winkler, 6. Aufl. 1995, § 12, Anm. 1 m.w.Nw.).
Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Bei einem komplexen Rechenwerk wie einer Jahresabrechnung müssen die beanstandeten Streitpunkte konkret bezeichnet werden, damit das Gericht einen Ansatzpunkt für seine Prüfung hat. Keinesfalls kann es dem Gericht überlassen bleiben, ohne weitere Eingrenzung des entscheidungserheblichen Streitstoffes durch den Antragsteller etwa das gesamte Rechenwerk zu überprüfen.
Wenn dem Wohnungseigentümer die Einsicht in die Abrechnungen, auf die er einen Anspruch hat, seitens der Hausverwalterin versagt wird, darf er sich nicht auf die Anfechtung der Beschlüsse beschränken, durch die die Jahresabrechnung genehmigt und der Hausverwalterin Entlastung erteilt wird, sondern er muß diese auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in Anspruch nehmen und seinen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch den Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 - Fensterrenovierung - zurückgewiesen.
Durch den angefochtenen Beschluß wird die Regelung "bestätigt", nach der die Kostentragungsverpflichtung der Fensterinstandhaltung und -instandsetzung den jeweiligen Sondereigentümer trifft. Nach der Teilungserklärung obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums, also auch der Fenster, den Eigentümern gemeinschaftlich, mit Ausnahme des Innenanstrichs der Fenster, vgl. Nr. 7.3 i.V.m. Nr. 7.2 und Nr. 2.56.
Wenn die bestätigte Regelung ein wirksamer Beschluß war, durch den die Teilungserklärung abgeändert wurde, ist die Rechtsstellung des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluß nicht tangiert.
Wenn durch den angefochtenen Beschluß ein unwirksamer Beschluß bestätigt oder die Teilungserklärung erstmals abgeändert wurde, war der Antragsteller jedenfalls nach dem Verkauf seiner Wohnung durch die Regelung nicht mehr beschwert. Er hätte angesichts des Verkaufs - dessen genaues Datum ist nicht vorgetragen, dem Senat ist aber aus dem Verfahren 16 Wx 194/95 bekannt, daß die Eintragung der Erwerberin im Grundbuch am 26.11.1993 erfolgte - die zur Fristwahrung erklärte Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht mit Schriftsatz vom 20.10.1993 weiterbetreiben, sondern bezüglich TOP 6 zurücknehmen müssen. Für eine Erledigungserklärung war kein Raum, da zum Zeitpunkt der Veräußerung der Wohnung, die das erledigende Ereignis darstellt, eine Zustellung an die Antragsgegner noch nicht erfolgt und diese am Verfahren noch nicht beteiligt waren.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Beschwer des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluß trotz der Veräußerung der Wohnung fortdauerte, etwa indem ihm Vermögensnachteile gerade im Hinblick auf die angefochtene Regelung entstanden oder konkret zu erwarten waren - etwa durch Minderung des Kaufpreises.
Das Anfechtungsbegehren hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die "Instandhaltungsrücklage für Block 6-8" wendet. Damit ist offenbar der Beschluß zu TOP 3c angefochten, durch den der Wirtschaftsplan 1991 für 1992 fortgeschrieben wird.
Auch die Anfechtung dieser Bestimmung ist mangels Beschwer des Antragstellers unzulässig. Durch den Wirtschaftsplan 1992 ist seine Rechtsstellung nicht mehr tangiert. Er hätte gegebenenfalls die Jahresabrechnung für 1992 angreifen bzw. sich gegen ein konkretes Zahlungsbegehren der Eigentümergemeinschaft wenden müssen.
Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 8 hat Erfolg. Danach sollten die Außenbeleuchtung im Block Rohrdommelweg 6-8 per Bewegungsmelder geschaltet und die Kosten und Folgekosten durch die Untergemeinschaft R.weg 6-8 übernommen werden.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller durch diesen Beschluß nicht mehr betroffen ist; denn dort sind Zahlungspflichten statuiert, die möglicherweise noch nicht erfüllt sind, und über die die Beteiligten noch keine Einigung erzielt haben.
In der Sache ist die Anfechtung begründet, da der Beschluß von der Regelung in der Teilungserklärung abweicht und von daher wirksam nur einstimmig gefaßt werden konnte. Die Anlagen für die Außenbeleuchtung stehen im Gemeinschaftseigentum, wie sich aus Nr. 2 der Teilungserklärung ergibt. Nach Nr. 7.3 obliegt die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums den Eigentümern gemeinschaftlich, nicht den Untergemeinschaften. Die Regelung in Nr. 7.4, nach der die Untergemeinschaften das Recht haben, über die Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung selbst zu beschließen, gilt nur für den inneren Bereich des Gemeinschaftseigentums. Über diesen Bereich geht aber der die Außenbeleuchtung betreffende Beschluß hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Weil der Antragsteller teilweise obsiegt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens nur zu 9/10 aufzuerlegen, 1/10 den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern. Da Gegenstand der Anfechtung des Antragstellers die gesamte Abrechnung für das Jahr 1991 war und er insoweit und auch bezüglich der Beschlußanfechtungen zu TOP 6 und 3a unterlegen ist und lediglich zu TOP 6 obsiegt hat, wirkt sich letzteres nur zu einem geringen Anteil aus.
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