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Oberlandesgericht Köln·16 WX 161/95·01.01.1996

Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Kinder bei Ablehnung eines Betreuerwechsels

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Tochter einer Betreuten begehrte die Entlassung der bisherigen Vereinsbetreuerin und ihre eigene Bestellung zur Betreuerin. Das Landgericht wies die Erstbeschwerde als unbegründet zurück; hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Der Senat hält ein eigenes Beschwerderecht der Kinder nach § 20 Abs. 1 FGG jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG für gegeben, wenn ihr Vorrang nach § 1897 Abs. 5 BGB in Betracht kommt. Zudem beanstandet er eine unzureichende Sachaufklärung zur Eignung, zum Willen der Betroffenen und zu konkreten Interessenkonflikten und beabsichtigt eine Zurückverweisung; wegen Abweichung vom BayObLG ist vorzulegen (§ 28 Abs. 2 FGG).

Ausgang: Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Divergenz; Senat beabsichtigt bei bejahter Beschwerdeberechtigung die Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschwerderecht der Kinder eines Betreuten gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels kann sich im Betreuungsverfahren aus § 20 Abs. 1 FGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn ihre bevorzugte Berücksichtigung nach § 1897 Abs. 5 BGB ernsthaft in Betracht kommt.

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§ 57 FGG ist im Betreuungsverfahren mangels Einbeziehung in die Verweisungskette des § 69e FGG nicht anwendbar; hieraus kann ein Beschwerderecht von Angehörigen nicht hergeleitet werden.

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Gegen Entscheidungen, die allein den Wechsel des Betreuers betreffen, lässt sich ein Angehörigenbeschwerderecht regelmäßig weder aus § 69g Abs. 1 FGG noch aus § 69i FGG ableiten, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Konstellationen eine entsprechende Anwendung ausdrücklich nur punktuell angeordnet hat.

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Bei der Prüfung eines „wichtigen Grundes“ zur Entlassung des Betreuers (§ 1908b Abs. 1 BGB) sind konkrete Gefahren von Interessenkonflikten festzustellen; die bloß abstrakte Möglichkeit einer Kollision genügt nicht.

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Das Tatsachengericht hat im Betreuerwechselverfahren den maßgeblichen Sachverhalt nach § 12 FGG umfassend aufzuklären, insbesondere zur Eignung des vorgeschlagenen Angehörigen, zum Willen und Kontinuitätsinteresse des Betroffenen sowie zu etwaigen Interessenkonflikten.

Relevante Normen
§ FGG § 20 ABS. 1§ 20 Abs. 1 FGG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 28 Abs. 2 Satz 1 FGG§ 27 FGG§ 12 FGG

Leitsatz

Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 02.01.1996 - 16 Wx 161/95 -. Die Entscheidung ist anfechtbar.

Beschwerderecht im Betreuungsverfahren

FGG § 20 Abs. 1 Die Kinder eines Betreuten haben ein eigenes Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag auf Entlassung des bisherigen Betreuers und Bestellung eines der Kinder zum Betreuer ablehnt. Ein solches Beschwerderecht folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG ( - gegen BayObLG - Beschluß vom 31.8.1995 - 3 Z BR 239/95 -).

Gründe

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1. Das Amtsgericht hat am 03.04.1992 auf Anregung der Beteiligten zu 4), der Tochter der Betroffenen, vom 14.10.1991 für die Betroffene das Amt für Betreuung und Seniorenhilfe des Rheinisch-Bergischen-Kreises zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Kontrolle der Vollmacht, die der Frau C.C. von der Betroffenen erteilt worden war, bestellt (Bl. 37 ff d.A.). Durch Beschluß vom 02.07.1992 wurde der Aufgabenkreis auf die gesamte Vermögenssorge erweitert und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (Bl. 56 ff d.A.). Am 19.04.1993 erfolgte eine Erweiterung auf den Aufgabenkreis Zuführung zur stationären medizinischen Behandlung sowie Sicherstellung der häuslichen Versorgung (Bl. 101 ff d.A.). Am 14.07.1993 wurde der bisherige Behördenbetreuer entlassen und die Beteiligte zu 2) als Vereinsbetreuer zum neuen Betreuer bestellt (Bl. 124 ff d.A.). Durch Beschluß vom 02.12.1993 (Bl. 145 ff d.A.) wurde der Aufgabenkreis klarstellend auf die Vertretung in Sozialhilfeangelegenheiten erweitert. Am 21.06.1994 wurde die Beteiligte zu 2) insoweit als Betreuerin entlassen und die Beteiligte zu 3) statt ihrer bestellt, als es um die Aufgabenkreise der Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und gegenüber Verwandten geht (Bl. 212 ff d.A.).

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Erstmals unter dem 31.05.1994 (Bl. 196 d.A.) bat die Beteiligte zu 4), ihr die Betreuung zu übertragen. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie nunmehr in der Lage, die Betreuung selbst durchzuführen. Unter dem 27.10.1994 (Bl. 267 d.A.) stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4) einen inhaltlich gleichen Antrag unter Berufung auf Artikel 6 Grundgesetz, den er unter dem 03.01.1995 (Bl. 281 d.A.) dahin klarstellte, daß die Beteiligte zu 2) als Betreuerin entlassen und stattdessen die Beteiligte zu 4) bestellt werden solle. Dies entspreche dem Willen der Betroffenen. Der Antrag wurde nunmehr auch darauf gestützt, daß es sich bei der Familie der Betroffenen um ,bergische Protestanten" handele und es von der Betroffenen als demütigend empfunden werde, vom Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer betreut zu werden. Im übrigen habe sich zwischen den Beteiligten zu 2) und 4) ein Spannungsverhältnis aufgebaut. Die Beteiligte zu 2) verfolge erkennbar eigene Interessen, wie sich aus den Verfahren über die Zahlung von Aufwendungsersatz ergebe.

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Der in erster Instanz bestellte Verfahrenspfleger hat sich wegen der Gefahr einer Interessenkollision gegen den beantragten Betreuerwechsel ausgesprochen (Bl. 336 f. d.A.).

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Unter dem 07.07.1995 meldete sich unter Vorlage einer Vollmacht der Betroffenen für diese Rechtsanwalt H. mit dem Vortrag, die Betroffene unterstütze den Antrag ihrer Tochter (Bl. 359 d.A.).

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Durch Beschluß vom 17.07.1995 hat das Amtsgericht einen Betreuerwechsel abgelehnt, die Betreuung auf die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung sowie Wohnungswechsel erweitert und auch insoweit die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin bestellt (Bl. 362 ff. d.A.).

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Mit ihrer Beschwerde vom 28.07.1995 begehrt die Beteiligte zu 4) weiterhin, die Betreuung für ihre Mutter auf sie zu übertragen (Bl. 380 d.A.). Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 21.08.1995 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 11.09.1995 (Bl. 437 d.A.), mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht geltend gemacht wird.

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2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) war nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, weil der Senat beabsichtigt, in einer zur Beurteilung des Rechtsmittels entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweichend von der dazu vertretenen Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entscheiden.

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Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4) ist zulässig. Es ist als nicht fristgebundene weitere Beschwerde nach § 27 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4) folgt daraus, daß ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

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Für den Erfolg der weiteren Beschwerde kommt es auf die Frage an, ob der Tochter der Betreuten ein Beschwerderecht zusteht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag ablehnt, den bisherigen Betreuer zu entlassen und sie selbst als Betreuerin zu bestellen. Der Senat möchte diese Frage bejahen und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, da dieses - für den Fall der Zulässigkeit der Beschwerde - seiner Aufklärungspflicht nach § 12 FGG nicht hinreichend nachgekommen ist.

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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 31.08.1995 - 3Z BR 239/95 - dieselbe Rechtsfrage gegenteilig entschieden und ein Beschwerderecht der Tochter eines Betreuten abgelehnt, deren Antrag auf Entlassung des Betreuers und eigene Bestellung oder Bestellung einer anderen Person das Vormundschaftsgericht abgewiesen hatte.

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Der Senat ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der Auffassung, daß sich eine Beschwerdeberechtigung der Tochter nicht aus § 57 FGG herleiten läßt, weil diese Norm in der Verweisungskette des § 69 e FGG nicht erwähnt ist und deshalb im Betreuungsverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar ist.

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Ferner teilt der Senat die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, daß eine Beschwerdebefugnis der Tochter sich nicht durch § 69 g Abs. 1 FGG oder § 69 i FGG begründen läßt. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde nicht gegen den Fortbestand der Betreuung richtet, sondern allein ein Betreuerwechsel Gegenstand des Verfahrens ist, ist eine solche Änderung der Auswahl des Betreuers weder mit der Bestellung des Betreuers (§ 69 g Abs. 1 FGG) noch mit der Aufhebung der Betreuung (§ 69 i Abs. 3 FGG) gleichzusetzen. Der Wortlaut der genannten Normen läßt keine entsprechende Anwendung auf Fälle zu, in denen nach diesen Bestimmungen Verwandten in gerader Linie ein Beschwerderecht nicht eingeräumt ist. Die entsprechende Anwendung des § 69 g Abs. 1 FGG ist vielmehr in § 69 i FGG abschließend geregelt. Insbesondere die Bestimmung des § 69 i Abs. 8 FGG, wonach im Falle der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB die Vorschrift des § 69 g Abs. 1 FGG entsprechend gilt, während die eine Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB betreffende Vorschrift des § 69 i Abs. 7 FGG eine solche Bestimmung nicht enthält, spricht gegen die Zulässigkeit einer analogen Anwendung.

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Das Bayerische Oberste Landesgericht verneint eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG, weil durch die Ablehnung, den Betreuer zu entlassen und die Tochter selbst oder einen anderen zu bestellen, eigene Rechte der Tochter nicht beeinträchtigt würden. Das Vormundschaftsgericht sei zur Entlassung des Betreuers nach § 1908 b BGB gegebenenfalls nur gegenüber dem Betreuten, nicht jedoch gegenüber dessen Angehörigen verpflichtet. Ein Recht, selbst als Betreuerin bestellt zu werden, stehe der Tochter des Betreuten nicht zu.

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Demgegenüber ist der Senat der Ansicht, daß eine Beschwerdeberechtigung von Kindern eines Betreuten nach § 20 Abs. 1 FGG besteht, wenn ihr Vorrang bei der Auswahl des Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB und damit zugleich ein ,anderer wichtiger Grund" für die Entlassung des Betreuers im Sinne von § 1908 b Abs. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. BVerfG FamRZ 1972, 445 für den Fall einer Pflegschaft nach § 1913 BGB). Das Beschwerderecht folgt nach Auffassung des Senats aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz. Hiernach ist der Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren. Daraus folgt die bevorzugte Berücksichtigung der Kinder bei der Auswahl eines Betreuers für ihre Eltern, sofern sie geeignet sind und nicht fehlende Bindungen zum betreuten Elternteil, dessen Wille oder die Gefahr von Interessenkonflikten entgegenstehen. Daher ist das Recht jedes geeigneten und durch vorstehende Rechtsgründe nicht verhinderten Kindes verletzt, wenn es bei der Betreuerauswahl zugunsten eines Familienfremden übergangen wird.

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Der Senat übersieht nicht, daß der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1897 Abs. 5 BGB bezweckte Erfolg, den Schutz von Ehe und Familie auch in Fällen der Betreuungsbedürftigkeit eines Ehegatten, Kindes oder Elternteils zu stärken, nicht zu einem absoluten Vorrang von Eltern, Kindern und Ehegatten führt. Vielmehr kann das Gericht unter Abwägung aller Umstände auch andere Personen zum Betreuer bestellen. Bienwald (in Staudinger, BGB, § 1897 Randziffer 47) weist zu Recht darauf hin, daß § 1897 Abs. 5 BGB nicht auf den Status des Angehörigen, sondern auf bestehende Bindungen abhebt und daß Artikel 1 und 2 Grundgesetz dem Betreuten ,ein Recht auf Freiheit von der Familie einräumen". Dem steht jedoch nicht entgegen, daß eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen in den Fällen geboten ist, in denen ihre Eignung und Bindung zum Betreuten gegeben sind, keine Gefahr von Interessenkonflikten vorliegt und der Wille des Betreuten nicht entgegensteht.

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Wird - wie im vorliegenden Fall - das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit der Beschwerde geltend gemacht, so ist nach Ansicht des Senats die Beschwerdeberechtigung des § 20 Abs. 1 FGG eröffnet.

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Die weitere Beschwerde kann ohne Beantwortung der dargestellten Rechtsfrage nicht entschieden werden. Wird die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4) verneint, so war ihre Erstbeschwerde unzulässig und ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Steht der Tochter der Betroffenen hingegen ein Beschwerderecht zu, so durfte ihre Erstbeschwerde nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden und ist die Sache unter Aufhebung dieses Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

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Das Landgericht hat den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (§ 12 FGG).

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Die Beteiligte zu 2) ist aus einem ,wichtigen Grund" gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB als Betreuerin zu entlassen, wenn eine Betreuung durch die Beteiligte zu 4) - obwohl die Eignung der Beteiligten zu 2) als Betreuerin nicht in Frage steht - dem Wohl und Willen der Betroffenen mehr entspricht. Zu prüfen sind daher die Eignung der Beteiligten zu 4) zur Übernahme der Betreuung mit den Aufgabenkreisen, die bisher von der Beteiligten zu 2) wahrgenommen werden, der Wille der Betroffenen sowie ihr Kontinuitätsinteresse, die Bindungen zwischen Betroffener und Beteiligten zu 4) und die Gefahr von Interessenkonflikten.

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Soweit das Landgericht von einer Interessenkollision ausgeht, die die Geeignetheit der Beteiligten zu 4) ausschließe, reichen die hierzu getroffenen Feststellungen zum erforderlichen Nachweis einer konkreten Gefahr von Interessenkonflikten nicht aus. Der Umstand allein, daß die Betroffene die Kosten ihrer Pflege und Versorgung nicht aus eigenen Einkünften aufbringen kann und deshalb die gemäß §§ 1601, 1606 BGB zum Unterhalt verpflichtete Beteiligte zu 4) diese Kosten möglicherweise mittragen muß, begründet noch nicht die konkrete Gefahr, daß finanzielle Interessen der Beteiligten zu 4) den Bedürfnissen und dem Wohl der Betroffenen vorgehen können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es nicht aus, daß eine solche Gefahr nicht auszuschließen ist. Bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs ,wichtiger Grund", bei dessen Vorliegen der Betreuer zu entlassen ist, können nur konkrete Gefahren von Interessenkonflikten in die Abwägung einbezogen werden.

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Eine konkrete Gefahr ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß die Beteiligte zu 4) ihre Mutter erst nunmehr, nachdem diese im Heim untergebracht ist, bei sich zu Hause aufnehmen, versorgen und pflegen will. Die Bemühungen um die Übernahme der Betreuung durch die Beteiligte zu 4) haben im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des von ihr zuvor gepflegten Ehemannes begonnen. Vor dem Tod des Ehemanns konnte die Beteiligte zu 4) die Betreuung nicht übernehmen. Der Wunsch, die Mutter im eigenen Hause aufzunehmen, läßt daher für sich allein nicht den Schluß zu, die Beteiligte zu 4) ziehe eigene finanzielle Interessen dem Bedürfnis der Betroffenen nach möglichst umfänglicher Betreuung und Versorgung vor.

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Das Landgericht wird deshalb im Falle einer Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4) aufzuklären haben, ob der nach dem Willen der Beteiligten zu 4) mit einem Betreuerwechsel verbundene Aufenthaltswechsel der Betroffenen vom Heim in das Haus der Beteiligten zu 4) dem Wohl der Mutter dient, insbesondere ob die erforderliche umfängliche Betreuung und Versorgung im Hause der Beteiligten zu 4) gewährleistet ist, ferner aber auch, ob nicht ein Kontinuitätsinteresse der Betroffenen deren Verbleib im Heim erfordert und allein deshalb die Fortsetzung der Betreuung durch die Beteiligte zu 2) dem Wohl der Betroffenen mehr entspricht. Zur Klärung dieser Fragen bedarf es zumindest einer persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 4) sowie der die Betroffene behandelnden Ärzte.

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