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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 160/96·12.08.1996

Weitere Beschwerde gegen Betreuerbestellung: Aufgabenkreis auf Gesundheitsfürsorge beschränkt

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob weitere Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers; das Landgericht hatte Betreuung nach §1896 BGB angeordnet. Das OLG Köln bestätigt die grundsätzliche Anordnung mangels Rechtsfehler, ändert jedoch den Aufgabenkreis: Der Betreuer wird nur für die Gesundheitsfürsorge bestellt. Eine Erweiterung auf Aufenthaltsbestimmung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Weitere Beschwerde teilweise stattgegeben: Betreuung bestätigt, Aufgabenkreis jedoch auf Gesundheitsfürsorge beschränkt, sonstige Anordnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung einer Betreuung nach §1896 BGB setzt das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder sonstigen Beeinträchtigung voraus, die eine rechtliche Betreuung erforderlich macht; dies kann durch fachärztliche Gutachten festgestellt werden.

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Ein Betreuer darf nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung tatsächlich erforderlich ist; der Aufgabenkreis ist subsidiär und auf das notwendige Minimum zu beschränken.

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Bei übereinstimmenden vertrauenswürdigen Feststellungen mehrerer Sachverständiger besteht nicht ohne Weiteres die Pflicht, eine dritte Begutachtung anzuordnen.

4

Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis 'Aufenthaltsbestimmung' umfasst auch die Vertretung bei Begründung oder Aufhebung des Wohnsitzes und darf nur bei konkretem Feststellungsbedarf angeordnet werden.

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Eine spätere Erweiterung des Aufgabenkreises ist möglich, wenn ambulante Behandlung aufgrund mangelnder Mitarbeit des Betroffenen nicht mehr durchführbar ist und eine stationäre Unterbringung erforderlich wird; hierfür bedarf es einer erneuten gerichtlichen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 27, 69 g FGG§ 1896 BGB§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 69 FGG§ 131 Abs. 3 KostO§ 13 a FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 225/96

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juni 1996 - 6 T 225/96 - wie folgt abgeändert: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 01.03.1996 - 80 XVII K 222/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß als Aufgabenkreis des Betreuers "Gesundheitsfürsorge" bestimmt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstat-tet.

Gründe

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Die nach §§ 27, 69 g FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Aufgabenkreis des Betreuers auf Gesundheitsfürsorge beschränkt wird. Im übrigen läßt die Entscheidung des Landgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen.

3

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen. Aus den eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. P. hat das Landgericht zu Recht den Schluß gezogen, daß bei dem Betroffenen eine psychische Krankheit in Form einer paranoiden Psychose vorliegt. Die Feststellungen, die beide Sachverständigen getroffen haben, stehen in Übereinstimmung mit den Vorfällen, die dritte Personen von dem Betroffenen geschildert haben und die er - zumindest in wesentlichen Teilen - im Ergebnis auch einräumt. Entsprechende Vorfälle sind nicht nur von dem Onkel des Betroffenen, sondern auch von anderen Nachbarn aktenkundig gemacht worden. Das Ergebnis der Feststellungen der Sachverständigen befindet sich auch im Einklang mit den Feststellungen über Auffälligkeiten, die das Amtsgericht anläßlich der Anhörung des Betroffenen am 11. Oktober 1995 getroffen hat. Das von dem Betroffenen vorgelegte Gutachten des Facharztes Dr. E. vom 18. Oktober 1991 rechtfertigt keine durchgreifenden Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts. Zwar hat Herr Dr. E. keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung diagnostiziert, jedoch festgestellt, daß bei dem Betroffenen Auffälligkeiten vorliegen, die Anlaß zu einer psychotherapeutischen Behandlung sind. Mit der entsprechenden Beurteilung hat sich der Gutachter Dr. P. auseinandergesetzt und ist dabei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, daß sie durch die seinerzeit sicherlich andere Aufgabenstellung (- Überprüfung lediglich der Fahrtauglichkeit -) zu erklären sei. Aus den Gesamtumständen ist daher für den Jetztzeitpunkt zu Recht der Schluß gezogen worden, daß die Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung vorliegen. Insoweit stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht nicht zusätzlich eine dritte Begutachtung angeordnet hat. Hierfür bestand keine Veranlassung.

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Die weitere Beschwerde führt allerdings insoweit zu einem Teilerfolg, als der Aufgabenkreis der Betreuung auf Gesundheitsfürsorge zu beschränken war. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Diese Regelung unterstreicht den das Betreuungsrecht durchziehenden Grundsatz, daß nur insoweit ein Eingriff erfolgen soll, als dies auch tatsächlich erforderlich ist (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1896 BGB, Rdnr. 16). Zumindest derzeit kann insoweit noch nicht festgestellt werden, daß über den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge hinaus die Betreuerbestellung auch für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung erforderlich ist. Das Landgericht hat hierzu im Ergebnis zu Recht ausgeführt, daß die Anordnung der Aufenthaltsbestimmung sich nicht auf die Wohnungsangelegenheiten des Betroffenen beziehen darf, sondern vielmehr lediglich auf den Bereich der Gesundheitsfürsorge beschränkt ist. Schon damit kann aber die Betreuung für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung nicht aufrechterhalten werden, da sie gerade auch die Vertretung des Betroffenen bei der Aufhebung oder Begründung des Wohnsitzes beinhaltet (vgl. Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 69 FGG, Rdnr. 8 b).

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Die von dem Sachverständigen Dr. P. getroffenen Feststellungen vermögen eine Erstreckung auf den Bereich Aufenthaltsbestimmung derzeit nicht zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat eine Behandlung durch Medikation mit hochpotenten Neuroleptika für erforderlich gehalten. Zunächst soll nach dem Ergebnis des Gutachtens hierbei der Versuch einer ambulanten Behandlung unternommen werden. Für eine solche ambulante Behandlung reicht eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge aus, die die Vorstellung bei behandelnden Ärzten beinhaltet. Es wird allerdings eine Erweiterung des Aufgabenkreises dann in Betracht kommen, wenn sich herausstellen sollte, daß aufgrund mangelnder Mitarbeit des Betroffenen eine ambulante Behandlung nicht mehr möglich ist und diese vielmehr nur noch stationär, das heißt mit einem Aufenthalt des Betroffenen außerhalb seiner derzeitigen Wohnung, durchgeführt werden muß. Insoweit wird es ganz entscheidend von dem Verhalten des Betroffenen abhängen, ob künftig eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers vorgenommen werden muß und ob gegebenenfalls, was durch das Gericht gesondert genehmigt werden müßte, eine Unterbringung des Betroffenen notwendig wird. Abhängen wird dies im wesentlichen davon, inwieweit der Betroffene durch seine Mitarbeit eine ambulante Behandlung möglich macht.

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Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.

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Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung, § 13 a FGG.