Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 Wx 160/07·03.07.2007

Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Familienverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten 5–7 richteten sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, im Verfahren zur Bestellung eines Vormunds für zwei minderjährige Kinder keinen Verfahrenspfleger zu bestellen. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine ablehnende Zwischenentscheidung nach § 50 FGG nicht selbständig anfechtbar ist. Der Senat stützt sich auf die herrschende Rechtsprechung und den Wortlaut des § 50 Abs. 2 S. 2 FGG; eine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG besteht nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers als unzulässig verworfen (Rechtsmittel nicht statthaft)

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine ablehnende Zwischenentscheidung im Rahmen des § 50 FGG ist ein selbständiges Rechtsmittel grundsätzlich nicht statthaft; eine derartige Beschwerde ist deshalb unzulässig.

2

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im FGG-Verfahren lässt sich bei Ablehnung nicht isoliert anfechten; die Begründung weist auf die Endentscheidung über die Person des Kindes ab.

3

Der Wortlaut des § 50 Abs. 2 S. 2 FGG gebietet, die Begründung einer Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu sehen, sodass eine gesonderte Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung ausgeschlossen ist.

4

Eine Vorlageverpflichtung nach § 28 Abs. 2 FGG kommt nicht in Betracht, wenn die entgegenstehenden Entscheidungen in Familienverfahren nicht einer weiteren Beschwerde unterliegen.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 2 Satz 2 FGG§ 28 Abs. 2 FGG§ 67 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3 T 386/06

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5., 6. und 7. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.05.2007 - 3 T 386/06 und 43/07 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das von den Beteiligten zu 5) – 7) eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.

3

Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Bestellung eines Vormundes für die minderjährigen Kinder KC (geb. 2002) und GC (geb. 2004) – entgegen dem Antrag der genannten Beteiligten - einen Verfahrenspfleger nicht zu bestellen. Diese den Rechtszug nicht abschließende Zwischenentscheidung, die sich nach § 50 FGG richtet, ist nach überwiegender Meinung der Obergerichte nicht anfechtbar (vgl. OLG Köln 4. Zivilsenat, FamRZ 2006, 282; OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2000, 1532 je m.w.N.; ebenso Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 50 Rdnr. 48 f; a.A. beispielsweise OLG Hamm, FamRZ 1999, 41 m.w.N.). Für diese Ansicht spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nicht-Anfechtbarkeit einer Verfahrenspflegerbestellung nach § 67 FGG (NJW-RR 2003, 1369). Ferner läßt der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift erkennen, dass jedenfalls eine ablehnende Entscheidung im Rahmen des § 50 FGG nicht einer isolierten Anfechtung unterliegt, da in § 50 Abs. 2 S.2 FGG zur Begründung dieser Entscheidung auf die Endentscheidung abgestellt wird ("so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft"). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall der Ablehnung einer Bestellung der überwiegenden Meinung an, die ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung nicht zulässt.

4

Eine Vorlageverpflichtung nach § 28 Abs. 2 FGG kommt nicht in Betracht, da die entgegenstehenden Entscheidungen in Familienverfahren nicht auf weitere Beschwerde ergangen sind.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.