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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 159/06·06.07.2006

Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde: Heimbegriff und Kostentragung bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStrafvollzugsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der weiter Beteiligte rügte den Beschluss des Landgerichts zur Einordnung der Rheinischen Kliniken als Heim i.S.d. § 5 Abs.3 S.1 VBVG. Das OLG Köln weist die sofortige weitere Beschwerde zurück und bestätigt die Würdigung des Landgerichts. Es stellt fest, dass psychiatrische Krankenhäuser Heimcharakter haben können und die Kosten durch Sozialhilfeträger oder Landeskasse getragen werden.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen LG-Beschluss zurückgewiesen; Einordnung als Heim und Festhaltung der Vergütung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einrichtung erfüllt den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 HeimG entspricht; hierunter kann auch ein psychiatrisches Krankenhaus fallen.

2

Für die Entgeltlichkeit des Betriebs einer Einrichtung genügt, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter (z. B. Sozialhilfeträger, Landeskasse) zur Kostentragung verpflichtet ist.

3

Die Unterbringung nach § 63 StGB begründet den gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung, wenn die Unterbringung den Mittelpunkt der Lebensführung bildet und ein Ende nicht absehbar ist.

4

Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen; der Wille des Betroffenen ist hierfür nicht entscheidend.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 546 ZPO§ 5 Abs. 3 S. 1 VBVG§ 1 Abs. 1 HeimG§ 1 Abs. 6 HeimG§ 63 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 262/06

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des weiter Beteiligten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.06.2006 – 4 T 262/06 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige weitere Beschwerde ist – nachdem das Landgericht sie ausdrücklich zugelassen hat – zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung (§§ 27 FGG, 546 ZPO) stand. Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Rheinischen Kliniken C die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 – 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die Unterbringung des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der Unterbringung nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle. Dies alles hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt, auf die ergänzend zur weiteren Begründung verwiesen wird. Die Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

4

Damit bleibt es bei der vom Amtsgericht Bonn festgesetzten Vergütung.

5

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.