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Oberlandesgericht Köln·16 WX 158/97·17.06.1997

Abgabe der Betreuungssache nach Wohnsitzwechsel trotz Vergütungsbedenken der Betreuerin

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschaftsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin verweigerte die Zustimmung zur Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Siegburg nach Wohnsitzwechsel der Betreuten. Entscheidend war, ob ein wichtiger Grund gegen die Abgabe vorliegt. Das OLG bestätigt, dass der Wohnsitzwechsel in der Regel einen wichtigen Grund für die Abgabe darstellt und Vergütungsbedenken kein schlagendes Argument sind. Die Abgabe kann ohne Zustimmung erfolgen, wenn das andere Gericht die Übernahme erklärt.

Ausgang: Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Siegburg ohne Zustimmung der Betreuerin zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vormundschaftsgericht kann eine Betreuungssache aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn dieses zur Übernahme bereit ist.

2

Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen derart, dass die Aufgaben des Betreuers überwiegend am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind, begründet dies regelmäßig einen wichtigen Grund für die Abgabe.

3

Die bloße Behauptung, bei dem anderen Amtsgericht erfolge keine angemessene Vergütung der selbständigen Berufsbetreuer, begründet keinen wichtigen Grund gegen die Abgabe.

4

Der Umfang der zu bewilligenden Vergütung beeinflusst nicht die Erfüllungspflichten des Betreuers und rechtfertigt daher nicht das Verbleiben der Sache beim bisherigen Gericht.

5

Fehlende Erforderlichkeit persönlicher Vorsprachen und die Möglichkeit der schriftlichen Kommunikation mindern Gründe gegen eine Abgabe, wenn die Betreuungspflichten sonst am neuen Ort wahrgenommen werden können.

Relevante Normen
§ FGG §§ 65a, 46 Abs. 1§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG§ 65a Abs. 1 Satz 1 FGG§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 65a Abs. 1 Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 54 XVII G 211/92

Leitsatz

Nach einem Wohnsitzwechsel des Betreuten kann der Betreuer der Abgabe der Sache an das für den neuen Wohnsitz des Betreuten zuständige Amtsgericht nicht mit Erfolg mit der Begründung widersprechen, bei dem neuen Amtsgericht erfolge keine ,angemessene Vergütung der selbständigen Berufsbetreuer". Ein wichtiger Grund, die Sache beim bisherigen Amtsgericht zu belassen, läge vor, wenn der Betreuer seine Amtsführung an dem neuen Ort nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Der Umfang der zu bewilligenden Vergütung hat auf die Erfüllung der Betreuerpflichten keinen Einfluß.

Tenor

Das Amtsgericht Köln kann die Betreuungssache ohne Zustimmung der Betreuerin an das Amtsgericht Siegburg abgeben.

Gründe

2

Die Vorlage der Sache zur Entscheidung über die Abgabe an das Amtsgericht Siegburg ist nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig, da die Betreuerin ihre Zustimmung zur Abgabe verweigert hat.

3

Das Vormundschaftsgericht kann eine Betreuungssache aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben, wenn sich dieses zur Übernahme bereit erklärt ( §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG ). Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der persönliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind ( § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG ).

4

Das ist vorliegend der Fall. Die Betreute hat seit dem 16. August 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Haus H. in N., das zum Bezirk des Amtsgerichts Siegburg gehört. Sie wird voraussichtlich auf Dauer dort bleiben. Die Aufgaben des Betreuers sind im wesentlichen in N. zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts sowie die zu erledigenden Vermögens- und Behördenangelegenheiten. Es ist nicht ersichtlich, daß die Interessen der Betreuerin an der Erleichterung ihrer Amtsführung durch die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Siegburg beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere die Auffassung der Betreuerin nicht ins Gewicht, bei dem Amtsgericht Siegburg erfolge keine angemessene Vergütung der selbständigen Berufsbetreuer. Der Umfang der ihr zu bewilligenden Vergütung hat keinen Einfluß auf den Umfang der Pflichten der Betreuerin und beeinträchtigt nicht die ihr obliegende ordnungsgemäße Amtsführung. Die Betreuerin kann zudem auch weiterhin - wie bisher - den Kontakt mit dem Gericht schriftlich aufrechterhalten. Dies betrifft insbesondere die Berichterstattung und die Rechnungslegung ( §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1839-1841 BGB ). Für die Notwendigkeit persönlicher Vorsprachen bei Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte. Anhörungen des Betreuten, die im Rahmen der Überprüfung der Betreuung erforderlich sind, werden ohnehin in Niederkassel durchgeführt werden.

5

Da mithin beachtliche Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung zur Abgabe nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind, kann die Betreuungssache auch ohne die Zustimmung der Betreuerin an das Amtsgericht Siegburg, das seine Übernahmebereitschaft bereits erklärt hat, abgegeben werden.