Haftantrag bei Abschiebung unverhältnismäßig – Kosten dem Antragsteller auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein. Das OLG stellte fest, dass die Hauptsache durch die Haftentlassung erledigt ist und entschied nur über die Kosten. Der Haftantrag des Antragstellers war von Anfang an nicht begründet; wegen der Unverhältnismäßigkeit (schwangere Ehefrau, mehrere kleine Kinder) sind die außergerichtlichen Kosten nach §16 Abs.1 FEVG dem Antragsteller aufzuerlegen.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen in der Sache stattgegeben; Verfahren als erledigt erklärt und Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache durch Entlassung aus der Haft erledigt und besteht kein Fortsetzungsinteresse des Betroffenen, kann das Gericht die Sache als erledigt feststellen und nur noch über die Kosten entscheiden.
Ein Haftantrag zur Sicherung der Abschiebung ist unverhältnismäßig, wenn die Abschiebung innerhalb des vorhersehbaren Zeitraums objektiv nicht durchführbar ist (z. B. wegen Schwangerschaft und Versorgung minderjähriger Kinder).
Wer einen Haftantrag von Anfang an ohne hinreichende Begründung stellt, hat gemäß § 16 Abs. 1 FEVG die außergerichtlichen Kosten, einschließlich Anwaltskosten, zu tragen.
Die sofortige weitere Beschwerde kann zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache und zur Abänderung der Kostenentscheidung führen, wenn das Rechtsmittel in der Sache Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6T 205/02
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. 7. 2002 - 6T 205/02 - wird festgestellt, dass die Sache in der Hauptsache auf Grund der Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt ist. Die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nachdem die Hauptsache sich durch die Haftentlassung des Betroffenen erledigt hat und der Betroffene durch Nichtbegründung seiner weiteren Beschwerde kundgetan hat, dass er an einer Folgefeststellungsentscheidung in der Sache selbst nicht mehr interessiert ist, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Haftantrag von Anfang an nicht begründet war ( § 16 Abs. 1 FEVG ). In Anbetracht des Umstandes, dass die Ehefrau des Betroffenen im Zeitpunkt des Haftantrages im 7. Monat schwanger war und noch 6 weitere kleine minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war von vornherein abzusehen, dass eine tatsächliche Abschiebung des Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate nicht werde durchgeführt werden können. In einer solchen Situation widerspricht es dem für alles Verwaltungshandeln zu Lasten der Bürger geltenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, Haft zu beantragen und anzuordnen, die in keinem Falle mehr das erwünschte Ziel, die Abschiebung des Betroffenen unmittelbar zu sichern, erreichen kann.
Da der Haftantrag von Anfang an nicht mehr hätte gestellt werden dürfen, hat der Antragsteller dem Betroffenen seine außergerichtlichen Auslagen einschließlich der Anwaltskosten zu ersetzen ( § 16 Abs. 1 FEVG ).