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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 15/05·25.08.2005

WEG: Verwalter nicht beschwerdebefugt gegen Ungültigerklärung seiner eigenen Wahl

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht Beschlüsse zweier Eigentümerversammlungen an, u. a. zur Verwalterbestellung. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde der (neu gewählten) Verwalterin statt und wies die Anträge insoweit zurück. Das OLG hob dies auf und verwarf die Beschwerde der Verwalterin als unzulässig, weil sie im eigenen Namen gegen die Ungültigerklärung ihrer eigenen Wahl nicht materiell beschwert ist (§ 20 FGG). Die Sache wurde zurückverwiesen, weil über die (nicht wirksam bedingt zurückgenommene) Beschwerde des Zwangsverwalters noch zu entscheiden ist.

Ausgang: Beschluss des LG aufgehoben, Beschwerde der Verwalterin als unzulässig verworfen und zur Entscheidung über die Beschwerde des Zwangsverwalters zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Beteiligter nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG hinzugezogener Verwalter ist nicht allein wegen dieser Verfahrensbeteiligung im eigenen Namen beschwerdebefugt; maßgeblich ist eine materielle Beschwer nach § 20 Abs. 1 FGG.

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Ein (neu) gewählter Verwalter kann eine Entscheidung, die den Bestellungsbeschluss über seine eigene Bestellung für ungültig erklärt, im eigenen Namen grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen, solange ihm daraus kein materiell geschütztes subjektives Recht erwächst.

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Ein subjektives Recht des Verwalters auf Ausübung des Amtes kann erst bei gesicherter Rechtsposition bestehen; vor Bestandskraft des Bestellungsbeschlusses fehlt eine solche Position, da die Ungültigerklärung die Bestellung rückwirkend entfallen lässt.

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Die Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung erstreckt sich auf die Mitgliedschaftsrechte aus dem Wohnungseigentum; der Zwangsverwalter ist befugt, im Rahmen seiner Verwaltung Beschlüsse anzufechten, die den wirtschaftlichen Bestand des Wohnungseigentums betreffen, und entsprechend Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen einzulegen.

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Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; eine an eine innerprozessuale Bedingung geknüpfte Rücknahme ist unwirksam und lässt das Rechtsmittel anhängig.

Relevante Normen
§ 15 WEG§ 25 WEG§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG§ 20 Abs. 1 FGG§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG§ 44 Abs. 3 WEG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 T 37/04

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.12.2004 - 2 T 37/04 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 17.11.2003 - 7 UR II & 02 WEG - wird als unzulässig verworfen.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die von Herrn H. T. als Zwangsverwalter für die dem Wohnungseigentümer B. S.h gehörende Wohnung mit Schriftsatz vom 17.12.2003 (GA 310) eingelegte sofortige Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beteiligte zu 3. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die 3. Instanz wird nicht angeordnet.

Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.960,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Teilungserklärung (§ 15) u. a. folgendes bestimmt ist:

3

"(5) ... Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. ...

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Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG (Mehrheit der Miteigentumsanteile, § 25 WEG).

5

Am 30.09.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, zu der die Beteiligte zu 3. als Verwalterin, deren Bestellungszeitraum allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, eingeladen hatte. Danach lud der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats zu einer Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 ein. In dieser Versammlung wurde unter TOP 3 die Wahl eines neuen Verwalters zur Abstimmung gestellt, wobei sich neben der Beteiligten zu 3. auch ein weiterer Interessent zur Wahl gestellt hatte. Sodann wurde das Beschlussergebnis festgestellt, dass die Beteiligte zu 3. bis zum 21.10.2006 zur Verwalterin gewählt sei.

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Der Antragsteller hat die in den Versammlungen vom 30.09. und 21.10.2002 gefassten Beschlüsse angefochten und zugleich die Feststellung begehrt, dass der weitere Interessent in der Versammlung vom 21.10.2002 zum Verwalter gewählt worden sei. Hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass kein Verwalter gewählt worden sei. Diese Anträge hat er darauf gestützt, dass zu der Versammlung vom 30.09.2002 von einer unzuständigen Person eingeladen worden sei und dass unter Berücksichtigung der Vertretungsregelung sowie des infolge Bezugnahme auf § 25 WEG geltenden Kopfprinzips in der Versammlung vom 21.10.2002 eine Mehrheit nicht für die Beteiligte zu 3., sondern für Herrn S. gestimmt habe.

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Das Amtsgericht hat die in der Versammlung vom 30.09.2002 gefassten Beschlüsse insgesamt und den in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 zu TOP 3 (Neubestellung des Verwalters) gefassten Beschluss für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Versammlung vom 21.10.2002 keinen Verwalter bestellt habe. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 3. sofortige Beschwerde eingelegt, soweit sie sich auf die Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 bezieht.

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Nicht nur die Beteiligte zu 3., sondern auch Herr H. T. persönlich als Zwangsverwalter für B. S. hatte wegen der von ihm bereits damals als problematisch erkannten Beschwerdebefugnis einer Verwalterin mit Schriftsatz vom 17.12.2003 vorsorglich sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Amtsgericht ihm daraufhin mitgeteilt hatte, dass es das Rechtsmittel der Verwalterin für zulässig halte, und wegen einer etwaigen Rücknahme seiner Beschwerde angefragt hatte, hat er mit einem am 16.01.2004 eingegangenen Fax die Rücknahme erklärt, allerdings "unter der Voraussetzung, dass die Beschwerde der C. zugelassen wird".

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Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 3. stattgegeben und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, soweit sie sich auf die Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 beziehen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge in dem vom Amtsgericht zuerkannten Umfang weiter.

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II.

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Indes ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Anträge in dem vom Amtsgericht zuerkannten Umfang nicht möglich, weil hierzu noch die von Herrn T. eingelegte sofortige Beschwerde anhängig und vom Landgericht zu bescheiden ist.

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1.

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Das Rechtsmittel des Antragstellers hat schon deshalb Erfolg, weil - worauf der Senat die Beteiligten hingewiesen hat - die Beteiligte zu 3. nicht beschwerdebefugt und deshalb ihre Erstbeschwerde unzulässig ist.

14

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist im eigenen Namen und nicht im Namen der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt worden. Sie ist nämlich nicht als Vertretern der Antragsgegner im Verfahren aufgetreten, sondern als die nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG im Beschlussanfechtungsverfahren zu beteiligende Verwalterin. Deutlich wird dies auch dadurch, dass einer ihrer Geschäftsführer in seiner Funktion als Zwangsverwalter eines Wohnungseigentums gerade im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3. gesondert ein Rechtsmittel eingelegt hat. Im eigenen Namen hat die Beteiligte zu 3. aber keine Beschwerdeberechtigung in einem Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsverfahren, das die Gültigkeit ihrer eigenen Wahl zum Gegenstand hat.

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Das WEG enthält keine eigenständige Regelung der Beschwerdeberechtigung mit der Folge, dass sich diese nach § 20 FGG richtet. Da im Verfahren vor dem Amtsgericht kein Antrag der Beteiligten zu 3. verworfen oder zurückgewiesen worden war, ist für ihre Beschwerdebefugnis alleine § 20 Abs. 1 FGG maßgeblich, d. h. sie müsste materiell beschwert sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Ungültigerklärung der Verwalterwahl eigene materielle subjektive Rechte unmittelbar beeinträchtigt worden wären (vgl. BGHZ 156, 19 = NZM 2003, 764; Staudinger/Wenzel, BGB 12. Auflage, § 45 WEG Rdn. 13). Erforderlich ist ein durch das Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer zustehendes Recht. Bloße wirtschaftliche, rechtliche oder berechtigte Interessen reichen hierfür nicht (vgl. Keidel/Kahl, FGG 15. Auflage, § 20 Rdn. 7 f. mit Nachweisen). Einer früher teilweise vertretenen Auffassung, wonach bereits die Tatsache, dass ein Verwalter an einem Beschlussanfechtungsverfahren zu beteiligen ist (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG), für die Beschwerdebefugnis ausreicht, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt (BGHZ 120, 396 = NJW 1993, 662). Tangiert sein muss ein materielles subjektives Recht und nicht eine Verfahrensposition, die mit einer irgendwie gearteten Entscheidung in der Sache nicht in Frage gestellt wird. Deshalb kann es auch offen bleiben, ob die formelle Beteiligung der Beteiligten zu 3. im vorliegenden Verfahren zu Recht erfolgt ist oder ob § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG wegen der ratio legis, nämlich dass der amtierende Verwalter deshalb an Beschlussanfechtungsverfahren zu beteiligen ist, weil er bestandskräftige Beschlüsse der Gemeinschaft gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführen hat (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 43 Rdn. 120), in einem Beschlussanfechtungsverfahren betreffend gerade die Bestellung gerade dieses Verwalters nicht eingreift.

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In Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann ein Verwalter in einem Beschlussanfechtungsverfahren, das die Gültigkeit seiner Wahl zum Gegenstand hat, eine ihm ungünstige gerichtliche Entscheidung nicht mit einem im eigenen Namen eingelegten Rechtsmittel angreifen.

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Der Bundesgerichtshof hat einen Verwalter als berechtigt angesehen, einen Beschluss über seine Abwahl anzufechten, und zwar in Anlehnung an § 20 Abs. 1 FGG, woraus naturgemäß in einem derartigen Verfahren auch die Beschwerdebefugnis des Verwalters folgt. Das hierfür erforderliche subjektive Recht hat der Bundesgerichtshof daraus hergeleitet, dass einem Verwalter mit seiner Bestellung ein Amt verliehen worden sei und er im Falle einer Abberufung das Recht verliere, dieses Amt bis zu seiner rechtmäßigen Abberufung bzw. Entlassung auszuüben (BGHZ 151, 164 = NZM 2002, 788; BGHZ 106, 113).

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Ein derartiges subjektives Recht auf Ausübung eines Amtes hat indes vor Bestandskraft des Bestellungsbeschlusses ein gewählter Verwalter noch nicht. Im Falle der rechtskräftigen Ungültigerklärung seiner Bestellung gilt diese als von Anfang an nicht erfolgt und auch ein etwaiger inzwischen abgeschlossener Verwaltervertrag steht im Zweifel unter der auflösenden Bedingung der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses (vgl. z. B. Wenzel. ZWE 2001, 510 [513]). Dass ein Verwalter vor Bestandskraft seiner Bestellung noch keine gesicherte und schützenswerte Rechtsposition erlangt hat, wird insbesondere dadurch deutlich, dass ihm bis dahin jederzeit durch das Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG die Ausübung seines Amtes untersagt werden kann (vgl. KG NJW-RR 1991, 274; Häublein/Scheffler ZfIR 2002, 332), er also möglicherweise im Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsmittels ohnehin keine Rechte und Pflichten aus der organschaftlichen Stellung hat. Schließlich ist es wegen des Gleichlaufs von Anfechtungs- und Beschwerdebefugnis auch im Ergebnis nicht hinnehmbar, einem gewählten Verwalter das Recht einzuräumen, seine Bestellung im gerichtlichen Instanzenzug durchzusetzen, dieses Recht aber einem nicht zum Zuge gekommenen Konkurrenten, der unzweifelhaft noch kein zur Beschlussanfechtung berechtigendes subjektives Recht erworben hat, zu versagen.

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Gegenteilige Argumente lassen sich den von dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 3. zitierten Literaturstellen nicht entnehmen, da hierin das spezielle Problem der Befugnis eines Verwalters, die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses über seine Bestellung anzufechten, nicht behandelt wird. Insbesondere befasst sich die von ihm angeführte Monographie lediglich mit dem anders gelagerten Problem der Anfechtbarkeit des Abberufungsbeschlusses durch den Verwalter (vgl. Reichert, Die Rechtsstellung des Verwalters nach Beendigung des Verwaltungsverhältnisses, Theorie und Praxis Band 24, S. 134 ff.). Allerdings hat, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat, das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein neubestellter Verwalter gegen eine Entscheidung, mit der ein Eigentümerbeschluss über die vorzeitige Abberufung seines Vorgängers für ungültig erklärt wird, beschwerdebefugt ist (OLG Düsseldorf OLGReport 2004, 129 = ZMR 2004, 53 mit kritischer Anmerkung Deckert ZMR 2004, 450). Dessen alleinige Erwägung, dass bei Bestand des angefochtenen Beschlusses die Verwalterstellung des neu gewählten Verwalters enden werde, enthält indes nicht die Feststellung, ob dem neu gewählten Verwalter überhaupt ein materielles subjektives Recht erwachsen ist, und vermag daher nicht zu überzeugen.

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Der Senat ist aufgrund der vorstehenden Entscheidung nicht an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG liegen nicht vor. Die vom OLG Düsseldorf entschiedene Rechtsfrage ist nicht die Gleiche wie die vom Senat zu beurteilende. Die vom OLG Düsseldorf entschiedene Rechtsfrage befasst sich mit der Befugnis eines neu bestellten Verwalters, die gerichtliche Ungültigkeitserklärung des Beschlusses über die Abwahl seines Vorgängers mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Vorliegend geht es aber darum, ob ein neu bestellter Verwalter ein Rechtsmittel gegen die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses über seine eigene Bestellung einlegen kann. Damit handelt es sich um unterschiedliche Konstellationen.

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Die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde führt dazu, dass es keiner Befassung mit den übrigen in der Verfügung des Berichterstatters vom 09.03.2005 aufgeworfenen Problemen und den sonstigen Streitpunkten bedarf. Der Senat möchte allerdings nicht verhehlen, dass seiner Meinung nach wegen der ausdrücklichen Verweisung auf das WEG in der Teilungserklärung mit dem Amtsgericht wohl kaum eine von dem gesetzlichen Kopfprinzip abweichende Regelung feststellen lässt.

22

2.

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Das Landgericht hat noch über die von Herrn T. eingelegte sofortige Beschwerde zu verhandeln und das Rechtsmittel zu bescheiden.

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Dieses form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere war Herr T. als Zwangsverwalter eines Wohnungseigentums beschwerdebefugt. Die Beschlagnahme des Wohnungseigentums in der Zwangsverwaltung erstreckt sich auch auf die Mitgliedschaftsrechte des Wohnungseigentümers nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Der Zwangsverwalter hat im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümer i. S. des § 20 I WEG die Rechte des Wohnungseigentümers des beschlagnahmten Wohnungseigentums wahrzunehmen. Er ist daher befugt, Beschlüsse, die den wirtschaftlichen Bestand des Wohnungseigentums betreffen, wie dies bei der Bestellung eines Verwalters der Fall ist, gegebenenfalls anzufechten (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 723; Bärmann/Pick/Merle a. a. O. § 43 Rdn. 92). Aus dieser Betroffenheit in eigenen Rechten folgt zugleich seine Befugnis, gegen eine Entscheidung, mit der der Bestellungsbeschluss für unwirksam erklärt wird, sofortige Beschwerde einzulegen.

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Das Rechtsmittel ist auch noch anhängig, weil es nicht wirksam zurückgenommen ist. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich und kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Dies hat die Folge, dass eine bedingte Rücknahme keine Bedeutung hat und das Rechtsmittel noch zu bescheiden ist (BGH NJW-RR 1990. 67 = MDR 1990, 476). Um eine derartige unzulässige innerprozessuale Bedingung handelt es sich bei der Erklärung, die Rücknahme erfolge "unter der Voraussetzung, dass die Beschwerde der Centra zugelassen wird."

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind alleine dadurch veranlasst, dass die Beteiligte zu 3. eine unzulässige Erstbeschwerde eingelegt hat. Es entspricht daher billigem Ermessen, ihr die in 3. Instanz angefallenen Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese Kostenlast ist auch unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen.

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Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Zwar hat derjenige, der ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, regelmäßig die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu tragen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt und kommt vorliegend nicht zum Tragen, da die Beschwerdebefugnis eines Verwalters bisher nur in Teilbereichen in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist und das OLG Düsseldorf zu einer, wenn auch nicht gleich, wohl aber ähnlich gelagerten Situation eine Beschwerdebefugnis bejaht hat. Es hat daher bei der allgemeinen Regel der fehlenden Kostenerstattung zu verbleiben.

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Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG