Weitere Beschwerde: Kein Vorrang der Erstattungsansprüche des LVR bei Betreuervergütung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte 1 legte weitere Beschwerde gegen einen Landgerichts-Beschluss zur Festsetzung der Betreuervergütung ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da die ursprüngliche Beschwerde gegen das Amtsgerichtsentscheid nicht zulässig war und die Ansprüche des LVR keinen generellen Vorrang begründen. §122a BSHG schützt nur ausdrücklich genannte Ansprüche; ein Anschreiben stiftet keinen Zugriff auf nicht feststehendes Vermögen.
Ausgang: Weitere Beschwerde des Beteiligten als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Träger der Sozialhilfe ist an einem Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung nur beteiligt, wenn er konkrete Rechte am streitigen Vermögen geltend macht; ohne Beteiligung betrifft die Entscheidung allein den Betreuer.
Gehört das Vermögen dem Betreuten, gilt der Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst auf das Schuldnervermögen zugreift, ist vorrangig zu befriedigen.
§ 122a BSHG begründet keinen allgemeinen Vorrang aller Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger, sondern nur einen Vorrang für die dort besonders genannten Erstattungsansprüche.
Die bloße Begründung eines Rückzahlungsanspruchs durch ein Schreiben des Sozialhilfeträgers begründet keinen konkreten Zugriff auf künftig noch nicht feststehendes Vermögen und schafft daher keinen Vorrang gegenüber Dritten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 351/98
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Juni 1998 - 4 T 351/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber unbegründet, da die ursprüngliche Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Königswinter vom 25.07.1997 nicht zulässig war. Der Landschaftsverband Rheinland, der Ansprüche auf das Vermögen des Betroffenen erhebt, ist an dem Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung nicht beteiligt. Steht das angenommene Vermögen dem Betreuten gar nicht zu, sondern dem Landschaftsverband, so wäre durch die Entscheidung des Amtsgerichts allein der Betreuer beschwert, da kein Vermögen vorhanden wäre, aus dem die Vergütung zu entnehmen wäre. Steht das Vermögen aber dem Betreuten zu, so gilt der allgemeine Prioritätsgrundsatz: Der Gläubiger, der als erster auf das Schuldnervermögen zugreift, ist auch als erster zu befriedigen. § 122 a BSHG regelt keinen allgemeinen Vorrang der Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe, sondern nur einen Vorrang der dort speziell genannten besonderen Erstattungsansprüche. Einen Vorrang konnte der LVR auch nicht durch sein Schreiben vom 12.01.1995 an den Betreuer begründen. In dem genannten Schreiben wird nur der Rückzahlungsanspruch begründet, aber kein konkreter Zugriff auf das - damals auch noch nicht feststehende - Vermögen genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.