Weitere Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Elternhaftung statt Staatskasse
KI-Zusammenfassung
Die Ergänzungspflegerin wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen die Festsetzung ihrer Vergütung gegen die Betroffenen bzw. die Staatskasse. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und entschied, dass Kinder nicht mittellos sind, wenn ihnen Unterhaltsansprüche nach § 1610 BGB gegen die Eltern zustehen. In solchen Fällen tragen die Eltern die zur Ergänzungspflegerbestellung erforderlichen Mittel; der angesetzte Stundensatz von 100 DM ist nicht zu beanstanden.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Ergänzungspflegerin gegen die Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Eltern zur Tragung der Vergütung aufgrund Unterhaltsanspruchs verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Minderjährige gelten nicht als mittellos im Sinne der Kostentragung, wenn ihnen gegenüber ihren Eltern ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 BGB besteht; die Eltern sind insoweit leistungsfähig.
Ergänzungspflegerbestellungen, die durch ein vom Elternteil mit den Kindern beabsichtigtes Rechtsgeschäft notwendig werden, betreffen persönlichen Sonderbedarf der Kinder, den die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen haben.
Die Rechtsprechung zum Prozesskostenvorschuss für minderjährige Kinder ist entsprechend anwendbar, wenn die Notwendigkeit der Ergänzungspflegerbestellung in wesentlichem wirtschaftlichen oder steuerlichen Interesse der Eltern liegt.
Die weitere Beschwerde ist nicht bereits wegen §§ 1836 Abs.2, 1835 Abs.4 BGB i.V.m. § 16 Abs.2 ZSEG ausgeschlossen, wenn vorrangig die Frage der Inanspruchnahme der Staatskasse zu prüfen ist.
Die Festsetzung der Vergütung kann auch von Amts wegen gegenüber den Beteiligten geändert werden; neu vorgetragene tatsächliche Umstände im Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht rechtzeitig in der Beschwerdebegründung vorgetragen wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 223/96
Tenor
Die weitere Beschwerde der Ergänzungspflegerin vom 14. Juni 1996 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Mai 1996 -6 T 223/96- wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbe-sondere nicht durch §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB i.V.m. § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vorrangig die Frage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse vorliegen; in einem solchen Fall greift der Ausschluß der weiteren Beschwerde nicht ein (vergleiche Oberlandesgericht Köln, FamRZ 1994, Seite 1334; Oberlandesgericht Frankfurt FamRZ 1996, Seite 819, 820).
Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beschluß des Amts-gerichts abgeändert, soweit in ihm die Vergütung gegen die Staatskasse festgesetzt worden ist. Der Senat schließt sich jedenfalls für den hier vor-liegenden Fall der Ergänzungspflegerbestellung für minderjährige Kinder für ein vorgesehenes Rechtsge-schäft mit ihren Eltern der Auffassung des Landge-richts an, daß die betroffenen Kinder dann nicht mittellos sind, wenn ihnen gegen ihre Eltern ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 BGB zusteht. Nach Auffassung des Senats ist im Fall der Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung für ein zumindest ganz wesentlich im wirtschaftlichen und steuerli-chen Interesse der Eltern stehendes Rechtsgeschäft die für den Prozeßkostenvorschuß für minderjährige Kinder ergangene Rechtsprechung entsprechend an-wendbar (vergleiche die Nachweise bei Palandt/Die-derichsen, BGB, 55. Auflage, § 1610 Randnummer 33). Ebenso wie die Eltern ihren Kindern für persönliche lebenswichtige Angelegenheiten Prozeßkostenvorschuß zu leisten haben, haben sie im Rahmen ihrer Unter-haltspflicht den minderjährigen Kindern in solchen Fällen die Mittel für die Ergänzungspflegerbestel-lung zur Verfügung zu stellen. Bei der Ergänzungs-pflegerbestellung, die durch das von den Eltern beabsichtigte Rechtsgeschäft mit ihren Kindern not-wendig geworden ist, handelt es sich für die Kinder um eine persönlich wichtige Angelegenheit, für die die Eltern als Sonderbedarf ihren Kindern Unterhalt zu gewähren haben. Da es sich unterhaltsrechtlich um Sonderbedarf der Kinder handelt, sind entgegen der Auffassung der Ergänzungspflegerin die Grenzen des Einkommens, das dem Betroffenen grundsätzlich zu verbleiben hat, ohne Bedeutung.
Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Eltern in der Lage sind, ihren Kindern den entspre-chenden Unterhalt zu gewähren. Gegen die diesbe-züglichen Ausführungen des Landgerichts haben die Eltern, denen der Senat Gelegenheit zur Stellung-nahme gegeben hat, keine zu berücksichtigenden Ein-wendungen erhoben; soweit sie sich darauf berufen haben, daß die betroffenen Kinder über eigenes Vermögen nicht verfügen, berührt das die Frage der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern nicht. Offen bleiben kann, ob der Beschluß des Landgerichts insoweit rechtsfehlerhaft ist, als es die Eltern als gesetzliche Vertreter der Betrof-fenen nicht angehört und der Ergänzungspflegerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorbrin-gen des Bezirksrevisors gegeben hat, bevor es die Vergütung abweichend von dem ursprünglichen, den Eltern mitgeteilten Antrag der Ergänzungspflegerin nunmehr gegen die Betroffenen festsetzte. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich auch von Amts wegen möglich, so daß es auf einen entsprechenden Antrag der Ergänzungspflegerin nicht ankommt. So-weit das Landgericht hierzu und zu dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt - Abstellen auf die Un-terhaltsansprüche der Betroffenen entsprechend den Ausführungen des Bezirksrevisors - weder die Ergän-zungspflegerin noch die Betroffenen angehört hat, haben sich jedenfalls bei deren Stellungnahmen vor dem Senat keine Gesichtspunkte ergeben, die im Er-gebnis zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die weiteren Einwendungen der Betroffenen richten sich gegen die Ergänzungspflegerbestellung und die Auswahl des Ergänzungspflegers und sind im vorlie-genden Verfahren ohne Bedeutung.
Die weitere Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Vergütung richtet. Dabei konnte der neue tatsächliche Vortrag der Ergänzungspflegerin zur Kostenstruktur ihrer Anwaltskanzlei im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Ausführungen hät-te die Ergänzungspflegerin in ihrer Beschwerdebe-gründung vortragen können, nachdem ihr das Amtsge-richt nur einen Stundensatz von 75,00 DM zugebil-ligt hat. Eines entsprechenden Hinweises an die als Rechtsanwältin tätige Ergänzungspflegerin bedurfte es nicht. Auf der Grundlage der vom Landgericht ge-troffenen Feststellungen bestehen gegen die von ihm vorgenommene Bemessung des Stundensatzes in Höhe von 100,00 DM unter Berücksichtigung der Schwierig-keit der Angelegenheit keine Bedenken.
Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 522,10 DM festgesetzt.