Fernwohnsitz des Betreuerbewerbers begründet nicht grundsätzlich Ungeeignetheit
KI-Zusammenfassung
Die weitere Beschwerde einer angehörigen Bewerberin um Bestellung zur Betreuerin wurde stattgegeben; der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG stellt klar, dass räumliche Entfernung und berufliche Einbindung nicht automatisch Ungeeignetheit begründen. Entscheidend sind der konkrete Betreuungsbedarf, das erforderliche Maß an persönlichem Kontakt und konkrete Interessenkonflikte.
Ausgang: Beschwerde der Angehörigen gegen Nichtbestellung als Betreuerin erfolgreich; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße räumliche Entfernung des Wohnsitzes des Bewerbers um das Amt des Betreuers begründet dessen Ungeeignetheit nicht ohne Prüfung der konkreten Umstände und des erforderlichen Kontakts.
Hauptmerkmal der Eignung als Betreuer ist die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung; Umfang und Häufigkeit des persönlichen Kontakts richten sich nach dem Aufgabenkreis des Betreuers und dem Gesundheitszustand des Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB).
Die Einbeziehung Dritter in Pflegeleistungen schließt die persönliche Betreuung durch den Betreuer nicht aus, solange dem Betreuer der erforderliche persönliche Kontakt erhalten bleibt und die Dritte keine Betreuungsaufgaben im rechtlichen Sinn übernimmt.
Eine jederzeitige persönlichen Erreichbarkeit des Betreuers ist nur erforderlich, wenn dies durch konkrete Umstände des Krankheitsbildes angezeigt ist; fernmündliche Erreichbarkeit durch technische Mittel kann genügen.
Die Gefahr von Interessenkonflikten ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu prüfen; abstrakte Befürchtungen (z.B. Erbberechtigung) schließen eine Bestellung nicht von vornherein aus; bei konkreter Gefährdung ist die Bestellung eines zweiten Betreuers mit Aufgabenteilung zu erwägen (§ 1899 Abs. 1 BGB).
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1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Der Umstand, daß der sich um das Amt des Betreuers bewerbende Angehörige seinen Wohnsitz in großer räumlicher Entfernung vom Wohnort des Betroffenen hat, steht seiner Eignung als Betreuer nicht grundsätzlich entgegen. Es muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalles darauf abgestellt werden, ob ein häufigerer Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer erforderlich ist oder nicht.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29, FGG statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere ist die Beteiligte zu 3.) als in gerader Linie Verwandte der Betroffenen gemäß § 69g Abs. 1 FGG beschwerdebefugt.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.
Bei der Frage, ob die Beteiligte zu 3.) als Betreuerin der Betroffenen, ihrer Mutter, geeignet ist, stellt das Landgericht zu Unrecht allein darauf ab, daß diese wegen der räumlichen Entfernung ihres Wohnortes vom Wohnort der Betroffenen sowie beruflicher Einbindung nicht in der Lage sei, den Betreuungsbedarf der Betroffenen zu decken.
Die dazu getroffenen Feststellungen tragen eine solche rechtliche Bewertung nicht.
Hauptbestandteil der Eignung als Betreuer ist allerdings die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung. Als eines der wichtigsten Ziele des Betreuungsgesetzes sollte die Stärkung der persönlichen Betreuung - bereits durch die Bezeichnung "Betreuung" - hervorgehoben und die bisherige Bevormundung und anonyme Verwaltung im Vormundschaftswesen überwunden werden (vgl. BT-Drucks 11/4528 S. 114f). Hauptmerkmal der Betreuung soll der persönliche Kontakt, das Gespräch zwischen Betreutem und Betreuer und die Zuwendung sein, vgl. § 1901 BGB. Dagegen gehört die eigentliche Pflegeleistung nicht dazu (vgl. Bienwald BtPrax 1993, 80).
Die persönliche Betreuung wird indes nur in dem erforderlichen Umfang verlangt. Nach § 1901 Abs. 1 BGB ist das Wohl des Betreuten entscheidender Maßstab für das Verhalten des Betreuers. Das erforderliche Maß an persönlicher Betreuung wird demnach zum einen von dem Aufgabenkreis des Betreuers abhängen; je umfangreicher der Aufgabenkreis des Betreuers, desto höhere Bedeutung kommt ihr zu (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl. 1995, § 1897 Rdnr. 7). Zum anderen ist die Person des Betreuten, insbesondere dessen Gesundheitszustand zu berücksichtigen; ist etwa ein Gespräch wegen des Grades der Behinderung nicht möglich, soll der Betreuer den Betreuten dennoch in gewissen Abständen aufsuchen, um sich einen Eindruck von seinem Zustand zu verschaffen (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 1992, § 1897 Rdnr. 26). Allgemein wird die Eignung des Betreuers sich an den konkreten Anforderungen der Betreuung auszurichten haben (Knittel, BetrG, Stand: 11. EL 1995, § 1897, Anm. IV. A) Rdnr. 10)
Nach den vorstehenden Kriterien durfte das Landgericht nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, daß die Beteiligte zu 3.) als Betreuerin ungeeignet ist. Sie besucht die Betroffene regelmäßig, durchweg einmal im Monat, so daß der persönliche Kontakt gewährleistet ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes erfordert der Umstand, daß die Betroffene völlig unzureichend orientiert und eine sinnvolle Verständigung mit ihr nicht möglich ist, gerade keinen besonders intensiven, d.h. häufigen persönlichen Kontakt. Es ist nicht ersichtlich, daß die von der Beteiligten zu 3.) organisierte Besuchsregelung dem Wohle der Betreuten nicht in dem erforderlichen Maße entspräche. Die Tatsache, daß die Beteiligte zu 3.) eine dritte Person, Frau E., gewonnen hat, die sich um die Betroffene kümmert und diese des öfteren besucht und ihr zur Hand geht, bedeutet entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, daß diese mit einem wesentlichen Teil der Betreuung beauftragt wäre. Eine Delegation von Aufgaben ist angesichts der Verpflichtung, die Betreuung "persönlich" vorzunehmen, in der Tat grundsätzlich unzulässig (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 1992, § 1897 Rdnr. 33). Vorliegend übernähme die dritte Person indes keine Betreuungsaufgaben, sondern vornehmlich Aufgaben im Rahmen der Pflege der Betroffenen. Daß darüberhinaus ein - wünschenswerter - persönlicher Kontakt der Dritten zur Betroffenen besteht, besagt nicht, daß der persönliche Kontakt zwischen der Beteiligten zu 3.) und der Betroffenen nicht in dem erforderlichen Maße hergestellt werden könnte.
Schließlich geht die Argumentation des Landgerichts fehl, die Beteiligte zu 3.) sei mangels jederzeitiger Erreichbarkeit als Betreuerin ungeeignet. Es ist nicht festgestellt, welche spezifische Ausprägung des Krankheitsbildes der Betroffenen eine sofortige Erreichbarkeit erforderlich machte. Geht man von einem solchen Erfordernis aus, ist nicht ersichtlich, daß die Beteiligte zu 3.) daran gehindert wäre zu gewährleisten, daß zu ihr jederzeit fernmündlicher Kontakt aufgenommen werden kann. Dafür gibt es zahlreiche technische Möglichkeiten (Funktelefon, Anrufbeantworter etc.). Für das Erfordernis einer jederzeitigen persönlichen Erreichbarkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Bei seiner erneuten Behandlung der Sache wird das Landgericht zu beachten haben, daß nach § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers einerseits auf die verwandtschaftlichen Bindungen des zu Betreuenden, andererseits auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ist.
Was die Gefahr von Interessenkonflikten angeht, ist zu bedenken, daß die Eignung des potentiellen Betreuers nur durch konkret gegebene Umstände gefährdet wird (OLG Hamm FamRZ 1993, 988, 990) und daß abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, für sich allein die Bestellung zum Betreuer nicht ausschließen, wie sich schon aus der Nennung von Eltern, Kindern und Ehegatten in § 1897 Abs. 5 BGB ergibt. Da das Wohl des Betreuten maßgeblich ist, wird die zu sparsame Verwaltung des Vermögens zu Lasten der Bedürfnisse des Betreuten häufig Konfliktgegenstand sein (vgl. Knittel, BetrG, Stand: 11. EL 1995, § 1897, Anm. IV. E) Rdnr. 23).
Vorliegend fehlt es bislang an der erforderlichen Aufklärung. Es wird zu prüfen sein, ob die Beteiligte zu 3.) rechtswirksam Alleinerbin ihrer Schwester geworden und die Betroffene auf den Pflichtteil beschränkt ist und ob sich daraus divergierende Interessen der Betroffenen und der Beteiligten zu 3.) ergeben.
Sollte die Gefahr einer Interessenkollision bestehen, wird zu prüfen sein, ob im Interesse der Betroffenen die Bestellung eines zweiten Betreuers, § 1899 Abs. 1 BGB, mit entsprechender Aufgabenteilung geboten ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13a Abs. 1 FGG.
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