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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 142/91·10.12.1991

Weitere Beschwerde gegen Abschiebungshaft: Erforderlichkeit nicht festgestellt

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung seiner Abschiebung. Das OLG Köln änderte die angefochtene Entscheidung ab und wies den Antrag der Beteiligten zu 2. zurück. Das Gericht stellte fest, dass konkrete Tatsachen fehlen, die die Erforderlichkeit der Haft gemäß §16 Abs.2 AuslG begründen. Vorhandener Wohnsitz und ein anhängiges Verwaltungsverfahren sprechen gegen Fluchtgefahr.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Abschiebungshaft als begründet stattgegeben; Antrag der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 16 Abs. 2 AuslG ist nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen den hinreichenden Verdacht begründen, dass ohne Haft die Abschiebung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

2

Allein das Stellen eines zweiten Asylantrags unter falschem Namen mit dem Ziel, Sozialleistungen zu beziehen, begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht hinreichend den Verdacht, sich der Abschiebung entziehen zu wollen.

3

Das Vorhandensein eines festen Wohnsitzes sowie eine berufliche Bindung sprechen gegen die Annahme der Flucht- oder Untergetauchtgefahr.

4

Die Erhebung eines Rechtsmittelverfahrens (z. B. Klage vor dem Verwaltungsgericht) kann ein schlüssiges Interesse an ständiger Erreichbarkeit begründen und damit entgegen der Annahme einer Fluchtgefahr wirken.

Relevante Normen
§ 7 FEVG§ 3 FEVG§ 22 FGG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 16 Abs. 2 AuslG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3 T 302/91

Tenor

1) Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 1991 - 3 T 302/91 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Amtsgerichts Schleiden vom 19. November 1991 - 8 XIV 181/-B - abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 2. vom 19. November 1991 zurückgewiesen. 2) Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. in A. für das Verfahren der sofortige weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Gründe

4

Die zulässige weitere Beschwerde des Betroffenebn (§§ 7, 3 FEVG, §§ 22, 27, 29 FGG) hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).

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Schlüssige Voraussetzungen für die Annahme, daß die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen "erforderlich" ist (§ 16 Abs. 2 AuslG), hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine dahingehende Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den hinreichenden Verdacht begründen, daß ohne Haftverhängung eine Abschiebung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

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Zwar hat der Betroffene nach seinen Angaben unter einem falschen Namen einen zweiten Asylantrag ge-stellt, allein mit dem Ziel, auch unter diesem Na-men Sozialhilfe zu beziehen. Dieses (zumindest ob-jektiv) rechtswirdrige Bestreben, seine materielle Situation zu verbessern, bietet aber ohne weitere Anhaltspunkte für den Verdacht, er werde sich der Abschiebung entziehen keine konkreten Anzeichen. Dies gilt um so mehr, als er bei seiner Verhaftung einen festen Wohnsitz hatte und seine Bindung daran durch seine Arbeitsmöglichkeit verstärkt ist.

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Gegen die Annahme, der Betroffene werde untertau-chen, spricht jedenfalls derzeit auch die von ihm erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht, die ein eigenes Interesse des Betroffenen an seiner ständi-gen Erreichbarkeit begründet.

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Ob dies nach Abschluß des Verwaltungsgerichtsver-fahrens anders zu beurteilen sein wird, bedarf der-zeit keiner Entscheidung.