Beschwerde gegen Zustellung an Verwalter: Konkrete Interessenkollision erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zustellung einer Antragsschrift an die Verwalterin und die Vertretung durch Rechtsanwälte. Zentral war, ob eine Zustellung an die Gemeinschaft nicht an den Verwalter erfolgen darf wegen angeblicher Interessenkollision. Das OLG Köln hielt die Zustellung für ausreichend, weil keine konkreten Hinweise auf Pflichtverletzungen vorlagen, und wies die Beschwerde zurück. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Zustellung an die Verwalterin war ausreichend, Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zustellungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft können grundsätzlich an den Verwalter erfolgen; eine Ausnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Interessenkollision voraus.
Eine bloße abstrakte Gefahr einer Interessenkollision genügt nicht zur Ausschaltung der Zustellvertretung des Verwalters nach § 27 Abs.2 Nr.3 WEG.
Zur Annahme einer Interessenkollision sind konkrete Hinweise auf Pflichtverletzungen oder sonstiges Fehlverhalten des Verwalters vorzulegen; allein die Einreichung einer Anfechtungsklage reicht hierfür nicht aus.
Ein Einwand gegen die Vertretungsmacht oder Prozessvollmacht ist zu substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen genügen nicht, wenn die Vertreter schriftlich die Vertretung erklären.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 101/98
Leitsatz
Zustellungen an die Gemeinschaft können nur dann nicht an den Verwalter erfolgen, wenn die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht, so daß zu befürchten ist, er werde die Mitglieder der Gemeinschaft nicht zuverlässig unterrichten. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 13.8 1998 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.Juli 1998 - 29 T 101/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 45 WEG, 27, 29 FGG ), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, beruht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren , §§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO.
1.
Das Verfahren läßt keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 5 ZPO in Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 S. 2 FGG - fehlende Prozeßvollmacht - erkennen. Die übrigen Wohnungseigentümer sind nämlich durch die Rechtsanwälte Dr. R. und K.. vertreten worden; diese haben ausdrücklich eine entsprechende Erklärung mit Schriftsatz vom 3.12.1997 abgegeben. Die genannten Rechtsanwälte sind in beiden Instanzen am gesamten Verfahren beteiligt gewesen und haben an den Terminen teilgenommen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sie seien lediglich von der Verwalterin, nicht von der Eigentümergemeinschaft beauftragt worden, beruht auf einer bloßen Vermutung, wie bereits die im Schriftsatz gewählte Formulierung zeigt. Es wäre für den Antragsteller ein leichtes gewesen, durch Nachfragen bei den übrigen Wohnungseigentümern seine Annahme zu überprüfen. Mangels konkreter Darlegungen ist diesem Einwand deshalb nicht weiter nachzugehen.
Im übrigen ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall eine Zustellung der Antragsschrift an die Verwalterin ausreichend gewesen. Denn diese war gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Es bestehen hier keine hinreichenden Hinweise darauf, daß, wie der Antragsteller meint, für die Verwalterin ein derartiger Interessenkonflikt vorgelegen hat, der eine an sie gerichtete
Zustellung als unzulässig erscheinen läßt. Die mit § 27 Abs. 2 Nr.3 WEG für den Normalfall begründete Zustellungsvertretung kann allerdings bei Gefahr einer InteressenK.ision entfallen ( Bärmann/Merle, WEG, 7.A., § 27 Rz. 124 ), wobei die Frage, ob diese Gefahr bereits konkret oder lediglich abstrakt vorliegen muß, kontrovers behandelt wird (zum Streitstand: Bärmann/Merle, a.a.O., Rz. 125 f ). Nach Meinung des Senats - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayOBLG ( vgl. z.B. NJW-RR 89, 1168; BayObLGZ 90, 173 ) -
sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, daß für den Verwalter, z.B. wegen einer im zur Last liegenden Pflichtverletzung, eine InteressenK.ision droht oder daß zu Recht befürchtet werden muß, er werde die Eigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Allein die Einreichung eines Antrags gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG reicht zur Bejahung der Gefahr eines Interessenkonflikts nicht aus, wenn nicht konkrete Hinweise auf Pflichtverletzungen oder sonstiges Fehlverhalten des Verwalters hinzukommen, die diesen Antrag stützen (vgl. BayObLG NJW-RR 89, 1169 m.w.N.).
Solche konkreten Umstände, die erkennen lassen, daß die Beschlußanfechtung mit einem mißbilligtem oder in Frage zu stellendem Verhalten des Verwalters in Zusammenhang steht, sind hier nicht vorgetragen worden.
2.
Rechtsfehler in der Sachentscheidung des Landgerichts sind weder erkennbar, noch mit der Rechtsbeschwerde oder der nicht begründeten Erstbeschwerde geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es bestand keine Veranlassung, von dem Regelfall des § 47 S.2 WEG abzuweichen, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.
Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 55.000,-DM ( § 48 Abs. 3 WEG: TOP 3 u. 4 : je 20.000,- DM;
TOP 6 -8 : je 5.000,-DM ).