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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 137/97·25.08.1997

Beschwerde gegen Betreuungsanordnung: Verhältnismäßigkeit der Befristung

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wandte sich gegen eine vom Amtsgericht angeordnete umfassende Betreuung bis 07.01.2000. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und verkürzte die Anordnung bis zum 07.01.1998, denn die vorgelegten Gutachten rechtfertigten die längere Drei-Jahres-Prognose nicht. Entscheidungsgrund war die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der voraussichtlichen Dauer der Betreuung.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Betreuung befristet bis 07.01.1998 geändert, sonstige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung einer Betreuung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße zu beachten; die Betreuung darf nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen erforderlich ist.

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Die zur Anordnung erforderliche Begutachtung muss sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit erstrecken; der Anordnungsbeschluss soll einen Zeitpunkt nennen, zu dem spätestens über Aufhebung oder Verlängerung zu entscheiden ist.

3

Eine unzureichend begründete oder auf enger Tatsachengrundlage beruhende Prognose des Sachverständigen trägt die Anordnung einer über die glaubhafte therapeutische Prognose hinausgehenden Betreuungsdauer nicht.

4

Das Recht des Betroffenen, nach § 1908d Abs. 1 BGB die Aufhebung der Betreuung zu beantragen, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, von vornherein eine sachgerecht begründete und nicht überlange Befristung der Betreuung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ FGG §§ 68 b Abs. 1, 69 Abs. 1§ 1908d Abs. 1 BGB§ 27, 29, 20 FGG§ 1896 Abs. 1 BGB§ 1896 BGB§ 68 b Abs. 1 Satz 4 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 93/97

Leitsatz

Bei der Anordnung der Betreuung ist in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Betreuung darf daher nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen unbedingt erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 05.05.1997 wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 14.04.1997 - 4 T 93/97 - insofern abgeändert, als die Betreuung vorläufig bis zum 07.01.1998 angeordnet wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe

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I.

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Mit Beschluß vom 07.01.1997 hat das Amtsgericht Bonn für die Betroffene umfassende Betreuung bis zum 07.01.2000 angeordnet.

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Dieser Anordnung lag das Gutachten der Sachverständigen Dr. P. vom 19.10.1996 zugrunde, indem sie die Verdachtsdiagnose "paranoide Psychose" äußerte und - ohne nähere Begründung - eine Betreuungsdauer von zunächst 3 Jahren anregte. Das Landgericht hat die behandelnden Ärzte der Betroffenen in der Rheinischen Landesklinik in B. angehört. Nach deren Einschätzung leidet die Betroffene an einer "blanden Schizophrenie". Sie haben bestätigt, daß die Betroffene zur Zeit nicht in der Lage ist, außerhalb der Klinik zu leben. Für eine ambulante Behandlung sei die Betroffene noch nicht reif. Hinsichtlich der zeitlichen Prognose haben sie angegeben, daß "man hier in einigen Monaten bis zu einem Jahr schon weiter sehen" könne.

5

Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen die Betreuungsanordnung mit dem angegriffenen Beschluß zurückgewiesen. In dem Beschluß hat das Landgericht die Betroffene u. a. darauf hingewiesen, sie könne jederzeit gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB die Aufhebung der Betreuung verlangen, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind.

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II.

7

Die gemäß §§ 27, 29, 20 FGG statthafte weitere Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

8

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung für die Betroffene nach § 1896 Abs. 1 BGB angenommen. Nach dem vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. P. und dem Ergebnis der Anhörung der behandelnden Ärzte der Rheinischen Landesklinik vom 12.03.1997 durch das Landgericht steht fest, daß die Betroffene derzeit nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie leidet nämlich an einer geistigen Erkrankung, die von der Sachverständigen Dr. P. und den behandelnden Ärzten des Rheinischen Landeskrankenhauses anschaulich geschildert worden ist. Danach ist die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihren Alltag zu meistern und strukturiert ihr Leben zu planen.

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Da die krankheitsbedingte Behinderung der Betroffenen alle Lebensbereiche umschließt, war die umfassende Anordnung der Betreuung gemäß § 1896 BGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge. Nach der anschaulichen Schilderung der vom Landgericht angehörten Ärzte der Rheinischen Landesklinik gilt dies insbesondere deshalb, weil die Betroffene keine Krankheitseinsicht zeigt. Erst unter engmaschiger Kontrolle der Medikamenteneinnahme im Landeskrankenhaus zeigte sich eine Besserung der krankheitsbedingten Symptomatik.

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Die bisherigen Feststellungen tragen indessen nicht die Dauer der Betreuungsanordnung gemäß dem amtsgerichtlichen Beschluß bis zum 07.01.2000. Zwar hat die Sachverständige Dr. P. in ihrem Gutachten vom 19.10.1996 die Notwendigkeit zu einer Einrichtung der Betreuung für eine Dauer von zunächst 3 Jahren gesehen. Diese Einschätzung hat sie indessen nicht näher begründet. Die Prognose wird zudem dadurch in ihrer Verläßlichkeit relativiert, daß sich die Sachverständige aufgrund des Besuchs bei der Betroffenen vom 06.10.1996 und der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der Landesklinik in B. nicht zu einer verläßliche Diagnose in der Lage sah, sondern nur die Verdachtsdiagnose "paranoide Psychose" äußerte. Die Einschätzung der Sachverständigen P. zum Krankheitsverlauf und dem einer möglichen Therapie steht zudem in Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte der Rheinischen Landesklinik bei ihrer Anhörung durch das Landgericht vom 12.03.1997. Die Ärzte haben Chancen für eine Besserung des Zustandsbilds "in einigen Monaten bis zu einem Jahr" gesehen.

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Vor dem Hintergrund dieser vorliegenden ärztlichen Äußerungen ist die Dauer der Betreuungsanordnung nicht gerechtfertigt.

12

Bei der Anordnung der Betreuung, die einen nicht unwesentlichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt, ist in besonderen Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Damrau/Zimmer-mann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1896 Rdn. 16) zu beachten. Die Betreuung darf nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen erforderlich ist. Das Gesetz bringt die besondere Bedeutung, die der Dauer der Betreuungsanordnung zukommt in §§ 68 b Abs. 1 Satz 4, 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG zum Ausdruck. Danach muß sich die zur Anordnung erforderliche Begutachtung des Betroffenen auch auf die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit erstrecken und die Entscheidung über die Anordnung der Betreuung den Zeitpunkt nennen, zu dem spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung zu entscheiden ist.

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Im vorliegenden Fall war es nach den Angaben der behandelnden Ärzte der Rheinischen Landesklinik in B. anläßlich ihrer Anhörungen durch das Landgericht vom 12.03.1997 nur gerechtfertigt, die Betreuungsdauer für ein Jahr anzuordnen, da aus ärztlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Fortführung der Therapie eine neue Lage möglich war. Der Einschätzung der Sachverständigen Dr. P. zur nötigen Dauer der Betreuung von zunächst 3 Jahren konnte nach diesen Angaben ohne ergänzende eingehende Begutachtung nicht mehr gefolgt werden. Die Beurteilungsgrundlage, aufgrund derer die Sachverständige zu ihrer Prognose gekommen war, war nämlich gegenüber derjenigen der behandelnden Ärzte in der Rheinischen Landesklinik vergleichsweise schmal. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hat sie die Betroffene nur anläßlich ihres Hausbesuchs vom 06.10.1996 beobachten können.

14

Das Recht des Betroffenen, gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB die Aufhebung der Betreuung zu betreiben, rechtfertigt es nicht, zunächst eine längere Dauer der Betreuung anzuordnen, als es bei nachvollziehbarer medizinischer Prognose (§ 68 b Abs. 1 Satz 4 FGG) erforderlich ist. Der Gesetzgeber wollte vielmehr von vornherein die Anordnung überlanger Betreuungsdauer verhindern, indem er eine Pflicht zur genauen Prüfung dieser Frage zur Voraussetzung für die Anordnung machte. Die Festlegung einer Überprüfungsfrist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG soll sicherstellen, daß sich die Gerichte mit der Notwendigkeit einer weiteren Betreuung in je nach Umständen des Einzelfalles kürzer oder länger zu bemessenden Fristen erneut befassen. Damit ist zugleich sichergestellt, daß eine in ihrer Dauer nicht erforderliche Betreuung nur deshalb aufrechterhalten bleibt, weil der Betroffene aus Gleichgültigkeit oder anderen Gründen davon absieht, ihre Aufhebung nach § 1908 d BGB zu beantragen.

15

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).