Eigentümerversammlung kann Anwalt unmittelbar bevollmächtigen – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung/Anfechtung eines Beschlusses, mit dem der Eigentümerversammlung die Vollmachtserteilung an einen Rechtsanwalt bestätigt wurde. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet: Die Teilungserklärung schränkt die Beschlusskompetenz der Versammlung insoweit nicht ein. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor; die Kosten trägt der Unterlegene.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen; Kosten dem Beteiligten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilungserklärung, die die Kompetenzen des Verwalters regelt, schließt nicht generell aus, dass die Eigentümerversammlung einem bestimmten Rechtsanwalt oder einer Anwaltssozietät Vollmacht erteilt.
Die Eigentümerversammlung kann Vollmachten an einen Anwalt auch über ein bestimmtes Anlassverfahren hinaus erteilen, sofern dies der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit des Bestellungsakts eines Verwalters kommt es auf den Bestellungsakt selbst und nicht auf die formelle Wirksamkeit etwaiger Verwalterverträge an.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn entscheidungserhebliche Schriftsätze dem Betroffenen nicht zugänglich waren, die Entscheidung sich jedoch nicht auf diese Schriftsätze stützt und der Betroffene im weiteren Verfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Bei Kostenentscheidungen nach § 47 WEG kann dem unterliegenden Eigentümer die Gerichtskosten auferlegt werden; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kann bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in Betracht gezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 T 236/02
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.04.2003 - 8 T 236/02 - wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Begründung auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die in jeder Hinsicht in Einklang steht mit den Senatsbeschlüssen vom 21.11.2001 – 16 Wx 185/01 - (OLGReport Köln 2002, 137) – und 20.09.2002 – 16 Wx 135/02, die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller muss zur Kenntnis nehmen, dass die Teilungserklärung der Beauftragung der Verwalterin mit der Verfahrensführung im Einzelfall keineswegs entgegen steht und es ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. d. § 21 Abs. 3, 4 WEG entspricht, für eine Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft Sorge zu tragen. Durch die Teilungserklärung sind lediglich die Kompetenzen der Eigentümerversammlung bezüglich der Erweiterung der Vertretungsbefugnisse für die Verwalterin begrenzt. Die Eigentümerversammlung ist nicht gehindert, im Beschlusswege statt der Verwalterin einem bestimmten Anwalt bzw. einer Anwaltssozietät Vollmacht zu erteilen. Die Vollmachtserteilung unmittelbar an den Anwalt kann, da die Teilungserklärung insoweit keine Einschränkungen enthält, auch über ein bestimmtes Anlassverfahren hinausgehen, sich z.B. auf alle anhängigen oder demnächst anhängig werdenden Anfechtungsverfahren beziehen, sofern dies, was nach dem jeweiligen Beschlussinhalt ggfls. auf einen Anfechtungsantrag hin im Einzelfall zu prüfen ist, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Eine Einschränkung der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung für die unmittelbare Beauftragung eines Anwalts ergibt sich aus der Teilungserklärung, die unter 13.3 nur Regelungen zum Umfang der Vollmacht des jeweiligen Verwalters enthält, nicht. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass Herrn Rechtsanwalt N. für alle laufenden und für die "neuen" Anfechtungsverfahren bestimmter Wohnungseigentümer, nämlich des Antragstellers und der Eheleute P. Vertretungsvollmacht erteilt worden ist. Die Tatsache schließlich, dass der Beschluss über die Vollmachtserteilung angefochten ist, steht, wie dem Antragsteller ebenfalls bereits durch das Landgericht zutreffend erläutert worden ist, seiner Wirksamkeit nicht entgegen.
Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht ihm den Schriftsatz der Antragsgegner vom 09.10.2002 erst mit dem Beschluss vom 19.11.2003 übermittelt hat. Denn die Entscheidung ist nicht auf diesen Schriftsatz und die hierin enthaltene Erklärung gestützt, der Eigentümerbeschluss vom 08.07.2003 sei nicht angefochten. Das Gegenteil war dem Amtsgericht zudem bekannt, weil der Antragsteller zuvor eine Kopie seines Beschlussanfechtungsantrags vom 11.07.2002 zu den Akten gereicht hat. Im Übrigen wären etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin ohne Belang, da der Antragsteller im Erstbeschwerdeverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Ergänzend ist im Übrigen zu den Gründen der Entscheidung des Landgerichts lediglich noch Folgendes anzumerken:
Da die Teilungserklärung in Ziff. 11.3 allgemein und ohne irgendwelche Einschränkungen eine Vertretung der Sondereigentümer in der Eigentümerversammlung erlaubt, ist es rechtlich unbedenklich, übertragbare Vollmachten zu erteilen, die entsprechend dem Formular der Beteiligten zu 3. bis auf Widerruf für alle zukünftigen Wohnungseigentümerversammlungen gelten (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 25 Rdn. 53-56). Weder das Gesetz, noch die Teilungserklärung sehen zudem wegen des Verhältnisses persönlich anwesender und vertretener Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung eine bestimmte Quote vor.
Auf die Wirksamkeit von Verwalterverträgen kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob der Bestellungsakt als solcher wirksam ist. Insofern könnten allenfalls Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung der Beteiligten zu 3. deshalb bestehen, weil mit Beschluss vom 26.06.1998, also innerhalb des durch § 26 Abs. 2 WEG vorgegebenen Zeitraums für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2003 Jahren eine Neubestellung erfolgt ist, während unter 13.2 der Teilungserklärung ein Bestellungszeitraum von 2 Jahren genannt ist. Anders als die Regelung unter Ziff. 13.3, die den Umfang der Rechte und Pflichten des Verwalters (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 21.11.2001 – 16 Wx 185/01 - ) regelt und die nur sinnvoll ist, wenn sie auch für alle künftigen Verwalter Geltung hat, ist Ziff. 13.2. dahingehend auszulegen, dass sie sich nur auf die in Ziff. 13.1 enthaltene erste Verwalterbestellung bezieht, was schon daraus folgt, dass nach Ziff. 13.2, Absatz 2 die Sondereigentümer über die Neubestellung eines Verwalters mit Stimmenmehrheit beschließen konnten und zwar ohne Vorgabe von Bestellungsfristen. Die gesetzliche Höchstdauer von 5 Jahren (§ 26 Abs. 1 S. 2 WEG) schließlich ist bei einem (Neu-) Bestellungszeitraum von 4 Jahren nicht überschritten.
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Es entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 47 WEG, das der Antragsteller als Unterlegener die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat. Der Senat hat auch erwogen, dem Antragsteller gem. § 47 S. 2 WEG die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil man angesichts der zutreffenden und leicht verständlichen Gründe der Entscheidungen des Amts- und Landgerichts daran denken kann, die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels als missbräuchlich anzusehen. Er hat hiervon allerdings noch einmal abgesehen, weil noch einige ergänzende Hinweise zur Rechtslage angezeigt waren. Für sonstige derzeit noch laufende und etwaige weitere Anfechtungen von Beschlüssen mit einer Anwaltsbeauftragung könnte dagegen, sofern aus den vorstehenden Hinweisen keine Konsequenzen gezogen werden und nicht im Einzelfall substantielle sonstige Anfechtungsgründe aufgezeigt werden, daran zu denken sein, auch schon für das erstinstanzliche Verfahren eine Erstattungsanordnung zu treffen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung der Vorinstanzen.