Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 Wx 136/96·16.06.1996

Zuständigkeit des Amtsgerichts Bergheim für die weitere Führung der Betreuung (§65a FGG)

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund gab die Betreuungssache wegen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen an das Amtsgericht Bergheim ab; dieses lehnte die Übernahme ab. Der Senat bestimmte gemäß §§ 65a, 46 FGG das Amtsgericht Bergheim als zuständig. Entscheidend waren der geänderte Aufenthaltsort, die am neuen Ort zu erfüllenden Aufgaben des Betreuers und das Wohl der Betroffenen (§1901 BGB). Weiterbearbeitung in Dortmund war nicht zweckmäßig.

Ausgang: Bestimmung des Amtsgerichts Bergheim als zuständiges Gericht für die weitere Führung der Betreuung; Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Vormundschaftsgericht nach §65a FGG ist gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; maßgeblich ist regelmäßig die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen.

2

Hat sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen verlagert und sind die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen, ist die Sache grundsätzlich abzugeben.

3

Bei der Abgabeentscheidung ist vorrangig das Wohl des Betroffenen (§1901 BGB) zu berücksichtigen; auch das Interesse des Betreuers an einer zweckmäßigen und kostengünstigen Betreuung ist zu beachten.

4

Eine vorläufige Weiterbearbeitung durch das bisher zuständige Gericht kommt nur in Betracht, wenn bereits Maßnahmen eingeleitet wurden, deren zweckmäßige Fortführung durch dieses Gericht geboten ist; bloße Berichts- und Rechnungslegungspflichten rechtfertigen dies regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 FGG§ 65a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 FGG§ 1901 BGB§ 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB§ 1839-1841 BGB§ 68 b Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 42 XVII 1428 M

Tenor

Das Amtsgericht Bergheim ist für die weitere Führung der Betreuung zuständig.

Gründe

3

Das Amtsgericht Dortmund hat mit Beschluß vom 17. Janu-ar 1996 die seinerzeit in Dortmund wohnende Betroffene unter Betreuung gestellt und ihren Sohn zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Wohnungsangelegenheiten und Vermögens-angelegenheiten bestellt. Die Betroffene lebt seit dem 3. Februar 1996 in einem Altenheim in Bergheim. Deshalb hat das Amtsgericht Dortmund mit Verfügung vom 20. Mai 1996 die Sache an das Amtsgericht Bergheim abgegeben. Das Amtsgericht Bergheim hat die Übernahme durch Verfü-gung vom 23. Mai 1996 abgelehnt.

4

Die daraufhin vom Amtsgericht Dortmund verfügte Vorlage an den Senat zur Bestimmung des zuständigen Vormund-schaftsgerichtes ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 FGG zulässig. In der Sache selbst ist das Amts-gericht Bergheim als das nunmehr zur Fortführung der Betreuung zuständige Gericht zu bestimmen.

5

Nach §§ 46 Abs. 1 S. 1, 65 a Abs. 1 S. 1, 2 FGG kann das Vormundschaftsgericht die Betreuungssache an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn ein wichti-ger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für die Abgabe liegt in der Regel vor, wenn sich der gewöhnliche Auf-enthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Besteht ein wichtiger Grund, liegt die Abgabe im pflichtgemäßen Ermessen der beteiligten Gerichte, die ihre Entscheidung maßgeblich auf das Wohl des Betroffenen abzustellen haben. Auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen, kostenspa-renden Führung der Betreuung ist zu berücksichtigen. Die Interessen der beteiligten Gerichte sind nur insofern von Bedeutung, als es sich aus Zweckmäßig-keitsgründen empfehlen kann, daß das eine oder das andere Gericht die Betreuung führt (Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 1995, § 65 a FGG Rdn. 4; Jürgens, Betreuungsrecht, § 65 a FGG Rdn. 3). Durch § 65 a Abs. 1 S. 2 FGG wird das Ermessen der beteiligten Gerichte weiter eingeschränkt dadurch, daß ein Regelfall für einen wichtigen Abgabegrund genannt ist. Hat sich nach diesem Regelfall der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert und sind die Aufga-ben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthalts-ort zu erfüllen, so ist die Sache grundsätzlich abzuge-ben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

6

Die Betroffene hat nämlich schon seit dem 3. Februar 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Bergheim. An diesem neuen Aufenthaltsort sind die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen zu erfüllen, namentlich die persönliche Betreuung, die Gesundheitsfürsorge und die Bestimmung des Aufenthalts einschließlich evtl. Wohnungsangelegenheiten, die nach Angaben des Betreuers in Dortmund nicht mehr anfallen. Daß dort noch ins Gewicht fallende Vermögensangelegen-heiten zu besorgen sind, ist nicht ersichtlich. Den auf den Betreuer zukommenden Verpflichtungen zur Bericht-erstattung und Rechnungslegung (§§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1839-1841 BGB) wird er grundsätzlich in schriftlicher Form nachkommen können. Es stellt daher für ihn keine unzumutbare Belastung dar, den erforderlich werdenden Schriftverkehr künftig mit dem Amtsgericht in Bergheim zu führen. Dementsprechend hat der Betreuer der Abgabe der Sache an das für den neuen Aufenthaltsort zuständi-ge Vormundschaftsgericht bereits zugestimmt.

7

Die Abgabe entspricht auch dem Wohl der Betroffenen (§ 1901 BGB) und damit dem obersten Grundsatz des ge-samten Betreuungsverfahrens (Damrau/Zimmermann, § 1901 BGB Rdn. 2; Jürgens, § 1901 BGB Rdn. 4). Erforderlich werdende persönliche Anhörungen können nämlich leich-ter, schneller und für die Betroffene weniger belastend durch das ortsnahe Gericht vorgenommen werden. Ent-scheidungswege werden kürzer.

8

Ein Ausnahmefall, der eine vorläufige Weiterbearbeitung der Sache durch das Amtsgericht Dortmund erfordert, liegt nicht vor. Es sind nämlich keine Maßnahmen eingeleitet, die aus Gründen der zweckmäßigen Sachbear-beitung von dem bislang mit der Angelegenheit befaßten Gericht von diesem zu einem vorläufigen Ende zu führen wären, insbesondere hatte der Betreuer noch keine Rech-nung zu legen, die zu prüfen wäre (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1189). Die entgegen § 68 b Abs. 1 FGG unterblie-bene Einholung eines Sachverständigengutachtens und die entgegen § 67 Abs. 1 FGG ebenfalls unterbliebe-ne Bestellung eines Verfahrenspflegers rechtfertigen ebensowenig die Weiterbearbeitung der Sache durch das Amtsgericht Dortmund. Diese wäre nicht zweckmäßig und widerspräche vor allem dem Wohl der Betroffenen. Deren Interessen gebieten eine ortsnahe, für die Betroffene weniger belastende und im übrigen auch kostengünstigere Nachholung der erforderlichen Maßnahmen durch das Amts-gericht in Bergheim.