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Oberlandesgericht Köln·16 WX 132/98·20.09.1998

Beschwerde gegen Versagung der Akteneinsicht nach AWG: Geheimhaltung vs. Informationsrecht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSicherheitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene klagte gegen die Ablehnung von Akteneinsicht nach einer ergebnislos beendeten Überwachungsmaßnahme (§§ 39 ff. AWG). Zentral war die Abwägung zwischen rechtlichem Gehör/Informationsrecht (Art.103 I GG, §34 FGG) und dem Geheimhaltungsinteresse des Staates. Das OLG gab die Beschwerde teilweise statt und ordnete Einsicht in nicht geheimhaltige Aktenbestandteile sowie die Mitteilung der Informationsquelle an; geheimhaltungsbedürftige Informationen bleiben zurückgehalten.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Akteneinsicht teilweise stattgegeben; nicht geheimhaltige Aktenbestandteile und Informationsquelle offengelegt, geheimhaltungsbedürftige Teile zurückbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Abschluss einer Überwachungsmaßnahme besteht bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff und fehlender Kontrollmöglichkeit während des Eingriffs ein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Überprüfung.

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Der Anspruch auf Akteneinsicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und § 34 FGG, ist aber dort zu beschränken, wo die Bekanntgabe erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile für die Bundesrepublik zur Folge hätte.

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Für die Entscheidung über Geheimhaltung gilt der materielle Geheimnisbegriff; die formale Einstufung durch die Behörde entscheidet nicht über die Geheimhaltungsbedürftigkeit.

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Bei der Abwägung sind die Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik und das Informationsrecht des Betroffenen gegeneinander abzuwägen; das Gericht bestimmt den Umfang der Zurückhaltung und muss, soweit möglich, nicht geheimhaltige Teile sowie die Existenz bzw. Herkunft von Informationsquellen offenlegen.

Relevante Normen
§ AWG §§ 39 ff.§ 39 ff AWG§ 40 Abs. 3 S.2 AWG§ 19 FGG§ 20, 34 FGG§ 41 Abs. 4 AWG

Leitsatz

Auch nach folgenloser Beendigung einer Überwachungsmaßnahme besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Akteneinsicht sind das Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde und das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gegeneinander abzuwägen. Nur Informationen, deren Bekanntgabe der Bundesrepublik erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile bringen würde, dürfen dem Betroffenen vorenthalten werden. Inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das angerufene Gericht.

Gründe

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I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der vom ihm begehrten Akteneinsicht. Auf Antrag des ZKA hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.6.1997 die Überwachung des Brief-,Post- und Fernmeldeverkehrs des Betroffenen sowie zweier Firmen, deren Geschäftsführer bzw. Komplementär er ist, für die Dauer von 3 Monaten gem. §§ 39 ff AWG angeordnet. Antragsgemäß wurde diese Überwachung später auf weitere Personen, mit denen der Betroffene in Kontakt steht, bzw. die ebenfalls für die fraglichen Firmen tätig sind, erweitert. Die Überwachungsmaßnahmen wurden ergebnislos vorzeitig beendet; im Anschluß wurde der Betroffene unterrichtet. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat nach Kenntnis der Akten einen Anfangsverdacht verneint. Das Landgericht hat die durch den Verfahrensbevollmächtigten beantragte Akteneinsicht zunächst in vollem Umfang abgelehnt, sodann im Rahmen der Abhilfeentscheidung auf die nicht als "geheim" eingestuften Aktenteile beschränkt.

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II.

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1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 40 Abs. 3 S.2 AWG, 19 FGG statthaft. Die Beschwerdeberechtigung des von der Überwachungsmaßnahme Betroffenen ergibt sich bereits daraus, daß sein Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist, §§ 20, 34 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler,FGG, 13. Aufl., § 34, Rz. 24).

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Darüber hinaus ist sein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum einen kommt nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsmittel auch gegen eine bereits vollzogene, abgeschlossene gerichtliche Maßnahme in Betracht, wenn es sich um tiefgreifende - nicht mehr fortwirkende - Grundrechtseingriffe handelt und der Betroffene während der Zeitspanne, in der der Eingriff sich auswirkt hat, aufgrund des typischen Geschehensablaufs keine gerichtliche Entscheidung erlangen konnte (vgl. BVerfG v. 30.4.1997, NJW 97, 2163; v. 27.5.1997, NJW 97, 2165; OLG Frankfurt NJW 98, 1165; Senat v. 16.7.1997,NJW 98,462; a.A. für das Verfahren der FG: OLG Hamm NJW 98, 463). Da im vorliegenden Fall die nach der überwiegenden Rechtsprechung verlangten Erfordernisse erfüllt sind, nämlich ein tiefgreifender Grundrechtseingriff sowie das Fehlen einer Möglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle während des Eingriffs (vgl. § 41 Abs. 4 AWG ), ist ein Rechtsmittel gegen diese Maßnahme nicht von vornherein unzulässig. Zum anderen macht der Betroffene, dessen Geschäftstätigkeit sich auch zukünftig auf Lieferungen nach Lybien erstrecken wird, zu Recht geltend, daß ihm deshalb ein Informationsrecht zusteht, um sein weiteres Verhalten so einzurichten, daß weitere Überwachungsmaßnahmen vermieden werden können.

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2. Die Beschwerde ist überwiegend begründet, wie es aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang erkennbar ist. Dem Antragsteller steht nach Abschluß der Überwachungsmaßnahme gem. §§ 39 ff AWG ein Recht auf Akteneinsicht gem. § 34 FGG zu, da er als Betroffener sich grundsätzlich auf ein auf Art. 103 Abs. 1 GG basierendes Informationsrecht berufen kann, um zu erfahren welche tatsächlichen Anhaltspunkte zu der Überwachungsmaßnahme geführt haben. Allerdings findet dieses Akteneinsichtsrecht dort seine Grenzen, wo durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland zu befürchten sind. In Anbetracht dieses Vorbehaltes ist im vorliegenden Fall das Recht auf Einsichtnahme in die Akten in dem ausgesprochenen Umfang einzugrenzen.

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Der durch das Grundgesetz garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gem Art 103 Abs. 1 umfaßt auch das Recht auf Akteneinsicht ( vgl. nur Maunz/Dürig/Schmidt-Assmann, GG, Art.103, Rz. 74 ff ). Dieses Recht steht auch den Beteiligten im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu, mithin dem Betroffenen dieses Verfahrens (Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 34 Rz. 13 ff ). Liegt ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht vor, so steht die Gewährung der Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Keidel/Kahl, aaO., Rz. 16 ).

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Die Entscheidung des Landgerichts ist auch unter Berücksichtigung der teilweisen Abhilfeentscheidung im Beschluß vom 27.7.1998 nicht ermessensfehlerfrei.

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Im zu entscheidenden Fall geht das berechtigte Interesse des Antragstellers auf Information über diejenigen Tatsachen, die Anlaß zur Überwachung gegeben haben sowie - damit in Zusammenhang stehend - darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme erfüllt sind. Dem Anspruch auf Akteneinsicht ist demnach soweit wie möglich Genüge zu tun, sofern nicht stärkere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen ( Keidel/Kahl, aaO., Rz. 16 f; Schäfer, MDR 84, 454 ). Entsprechende beachtliche Interessen des Staates oder Dritter können nach Meinung des Senats in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht führen. Anders als in einem Strafverfahren, in dem nach einhelliger Meinung dem Verteidiger umfassende Einsicht in die dem Gericht vorliegenden und der Verurteilung zugrunde liegenden Akten zu gewähren ist - ggfs. unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht und die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 2 StGB - ( vgl. BGHSt 18, 369, 372; NJW 77, 2086; Löwe/Rosenberg/Lüderssen, StPO, 24.A., § 147, Rz. 27 ff; KK/Laufhütte, StPO, 3.A., § 147, Rz. 7 a.E.), stellt sich hier die Interessenlage anders dar. Für den Betroffenen handelt es sich um ein bereits abgeschlossenes Verfahren, das für ihn keine strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Nachteile nach sich gezogen hat. Die beantragte Akteneinsicht dient nicht der Verteidigung in eigener Sache, sondern soll ( möglicherweise ) weitere Rechtsmittel, evtl. auch zivilrechtlicher Art vorbereiten und/oder für die Zukunft Verhaltenshilfen geben, um weitere Eingriffe zu vermeiden (vgl. dazu Schäfer, aaO.). Gehören auch geheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse zum Akteninhalt, so kann es nach einer umfassenden Abwägung zwischen dem Recht auf Information einerseits und den Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf Geheimhaltung dieser Informationen andererseits geboten sein, dem Interesse auf Geheimhaltung Vorrang einzuräumen ( vgl. mit ähnlichem Ergebnis, aber anderer Begründung für das abgeschlossene Ermittlungsverfahren: OLG Hamm, MDR 84, 880 ).

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Die vorliegenden Akten enthalten teilweise Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen müssen. Der Antrag des ZKA vom 16.6.1997 basiert auf Erkenntnissen über Exporte deutscher Firmen in Länder Nordafrikas, die aus sicherheitpolitischen Gründen von Interesse sein können. Diese Informationen sind dem ZKA durch den Bundesnachrichtendienst zur Kenntnis gebracht worden sind und - soweit ersichtlich - derzeit nicht allgemein bekannt. Demnach besteht ein öffentliches Interesse an Geheimhaltung dieser Informationen, um sowohl außenpolitische Ziele, als auch die Informationsquellen nicht zu gefährden.

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Bei der Frage, in welchem Umfang Aktenteile geheim zu halten und damit dem Betroffenen vorzuenthalten sind, ist der materielle Gehalt der in Frage stehenden Tatsachen entscheidend. Der Senat legt hierzu den auch im Strafrecht geltendenden materiellen Geheimnisbegriff zugrunde; hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob und welche Aktenteile von der beteiligten Behörde als "geheim" eingestuft worden sind (zum materiellen Geheimnisbegriff: vgl. LK/ Träger, 10.Aufl., StGB, § 93, Rz.8; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25.Aufl., § 93, Rz. 5; Tröndle, StGB, 48.Aufl., § 93, Rz. 5 ff, je m.w.N.). Diese Meinung steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach beispielsweise Akten des Verfassungsschutzes nicht schon wegen ihres Wesens im Rahmen des § 96 StPO, dessen grundsätzliche Wertungen auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden können, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG NJW 87, 202, 205). Mithin sind vorliegend sämtliche sicherheitspolitisch relevanten Informationen über Drittstaaten, die nicht allgemein zugänglich sind ,sowie damit in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen deutscher Staatsbürger oder deutscher Firmen in Bezug auf diese Staaten geheimhaltungsbedürftig, sofern deren Bekanntgabe die Gefahr von Nachteilen für die deutsche (Außen-)Politik mit sich bringen würde. Dies gilt hier für wesentliche Passagen der Antragsschrift des ZKA vom 16.6.1997 sowie für die beigefügten Anlagen 1-3 und 7, ferner für S. 3 des Schriftsatzes des ZKA v. 14.7.1998.

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Dagegen unterliegen die übrigen Schriftsätze des ZKA sowie die gerichtlichen Beschlüsse nicht der Geheimhaltung. Insbesondere ist die Informationsquelle des ZKA, hier: der Bundesnachrichtendienst, als solche dem Betroffenen bekanntzugeben. Dieses Recht des Betroffenen folgt unmittelbar aus seinem Recht auf Akteneinsicht und auf Information über das Verfahren, die wiederum Bestandteile des grundgesetzlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör sind, Art 103 Abs. 1 GG. Dem Betroffenen eines gravierenden Grundrechtseingriffs, wie er hier mit einer Post- und Telefonüberwachung erfolgt ist, muß zumindest mitgeteilt werden, welche Personen oder Behörden Informanten gegenüber der handelndne Behörde gewesen sind, wenn ihm schon aus Gründen des übergeordneten Staatsinteresses keine Einzelheiten zu diesen Informationen bekannt gegeben werden dürfen. Für den Senat ist im übrigen auch nicht ersichtlich, daß allein mit dieser Mitteilung die Gefahr eines Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland begründet werden könnte.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, da das Beschwerdeverfahren in Hinblick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers gebührenfrei gem. § 131 KostO ist.