Kostenentscheidung bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde nach § 47 WEG
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln entschied über die Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach Rücknahme einer Rechtsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren. Zentral war, ob die Zurücknahme des Rechtsmittels allein Erstattungsanspruch begründet. Das Gericht verneinte eine automatische Erstattung, sprach jedoch im konkreten Fall den Streitgegnern die außergerichtlichen Kosten zu, da die Beschwerde keinerlei durchgreifende Einwendungen enthielt.
Ausgang: Antrag der Beteiligten auf Auferlegung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Zurücknehmenden wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 47 Satz 1 WEG bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Wohnungseigentumsverfahren ist die Ausnahme; die bloße Zurücknahme eines Rechtsmittels begründet diese Ausnahme nicht automatisch.
Bei der Entscheidung über die Kostenerstattung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine Kostentragungspflicht trifft den Zurücknehmenden nur, wenn dies nach den konkreten Umständen angemessen und billig ist.
Der Geschäftswert für das Kostenentscheidungsverfahren ist nach § 48 WEG zu bestimmen; das Gericht kann die Festsetzung der Vorinstanz übernehmen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Leitsatz
Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels
WEG § 47 S. 1 Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.
16 Wx 131/98
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz
am 07.05.1999
b e s c h l o s s e n :
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Anträge der Beteiligten zu 2) bis 5), den Beteiligten zu 1) ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, ist begründet.
Es entspricht billigem Ermessen, den Beteiligten zu 1) neben den ihnen bereits in Rechnung gestellten Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) aufzuerlegen (§ 47 WEG). Die Beteiligten zu 1) haben die von ihnen mit Schriftsatz vom 24.07.1998 eingelegte sofortige weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 16.12.1998 zurückgenommen. Nach § 47 Satz 1 WEG bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Dabei bildet nach einhelliger Meinung die Erstattung die Ausnahme, die nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles eintritt. Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 -16 Wx 323/97- und -16 Wx 24/98- sowie Beschluss vom 26.8.1998 -16 WX 134/98-) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ( ebenso KG OLGZ 88, 317; Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6; Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr., beisielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171: Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Im Wohnungseigentumsverfahren hat deshalb derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur zu tragen, wenn eine solche Kostenentscheidung nach den Umständen des Falles angemessen ist (vgl. Senat, aaO, sowie Beschluss vom 27.01.1997 - 16 Wx 134/96-; Beschluss vom 11.10.1996 - 16 Wx 92/95 -; Beschluss vom 31.05.1996 - 16 Wx 99/95 -; KG OLGZ 1988, 317, 320).
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles wäre es unbillig, davon abzusehen, den Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) aufzuerlegen. Das Landgericht hat seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet. Die Beteiligten zu 1) haben mit der Begründung ihres Rechtsmittels keine Gesichtspunkte vortragen können, die die Entscheidung des Landgerichts ernsthaft hätten in Frage stellen können. Unter diesen Umständen ist es angemessen, dass sie für das Verfahren dritter Instanz die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) zu erstatten haben, die sie durch die Einlegung ihres Rechtsmittels veranlasst haben.
Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 WEG; sie entspricht der Festsetzung des Landgerichts.
Dr. Schuschke Dr. Ahn-Roth Dr. Schmitz
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