Zurückverweisung wegen unzureichender Ermittlungen bei Antrag auf Änderung der Unterhaltsbestimmung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt nach §1612 Abs.2 S.2 BGB die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung wegen wiederholter körperlicher Gewalt und einer behaupteten Entführung. Das OLG hebt die Entscheidung auf und weist die Sache zurück, weil das Landgericht seiner Amtsermittlungs- und Aufklärungspflicht nicht genügte. Es betont, dass Gewalt- oder Entführungsvorwürfe als besondere Gründe eine Änderung rechtfertigen können, wenn das Zusammenleben unzumutbar ist.
Ausgang: Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht wegen unzureichender Ermittlungen und Aufklärungspflichten
Abstrakte Rechtssätze
Das Vormundschaftsgericht kann die elterliche Unterhaltsbestimmung nach §1612 Abs.2 S.2 BGB aus "besonderen Gründen" ändern, wenn die bestehende Regelung den schutzwürdigen Belangen des Kindes so zuwiderläuft, dass die Fortgeltung unzumutbar ist.
Wiederholte körperliche Züchtigung oder eine Androhung schwerer Gewalt durch Eltern gegenüber einem volljährigen Kind kann einen besonderen Grund im Sinne des §1612 Abs.2 S.2 BGB darstellen und die Ersetzung des elterlichen Bestimmungsrechts rechtfertigen.
Entführung, Freiheitsentziehung oder ausdrückliche Tötungsdrohungen der Eltern gegenüber dem Kind begründen regelmäßig erhebliche Zweifel an der Zumutbarkeit des Verbleibs im elterlichen Haushalt und können die Abänderung der Unterhaltsbestimmung rechtfertigen.
Das Gericht hat im Antragsverfahren eine umfassende Amtsermittlungs- und Hinweispflicht (vgl. §12 FGG); besonders unvertretene Antragsteller sind auf die erforderliche Konkretisierung von Vorwürfen und die Benennung von Tatsachen und Zeugen hinzuweisen; neue Tatsachen, die erstmals in der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden, darf das Rechtsbeschwerdegericht nicht verwerten.
Leitsatz
Versuchen Eltern die Generationskonflikte mit dem in ihrem Haushalt lebenden volljährigen Kind in mehr als nur einem einmaligen Ausnahmefall mittels Gewalttätigkeiten zu lösen und zeigen sie dadurch, daß sie das Selbstbestimmungsrecht ihres erwachsenen Kindes nicht zu achten bereit sind, rechtfertigt dies die Ersetzung des elterlichen Bestimmungsrechts hinsichtlich der Form der Unterhaltsgewährung.
Gründe
Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da dieses seiner Ermittlungspflicht (§ 12 FGG) nicht hinreichend nachgekommen ist.
Das Vormundschaftsgericht kann die Unterhaltsbestimmung der Eltern eines unverheirateten Kindes auf dessen Antrag ,aus besonderen Gründen" nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ändern. Der unbestimmte Rechtsbegriff ,besondere Gründe" ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beistands- und Rücksichtspflichten von Eltern und Kindern gemäß § 1618 a BGB und einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Einschluß der wirtschaftlichen Belange der Eltern auszufüllen (vgl. OLG Schleswig NJW RR 1991, 710). Eine Änderung der Unterhaltsbestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Bestimmung den schutzwürdigen Belangen des Kindes in einer Weise zuwider läuft, daß die von den Eltern bestimmte Unterhaltsgewährung und die damit verbundenen Folgen für das Kind unzumutbar sind (vgl. OLG Schleswig a.a.O.).
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in den Tatsacheninstanzen im wesentlichen darauf gestützt, daß sie im Juni 1994 von ihrem Vater ins Gesicht geschlagen, getreten und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden ist. Falls es sich bei dieser Tätlichkeit um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und im übrigen ein Mißbrauch des elterlichen Unterhaltsbestimmungsrechts nicht feststellbar ist, reicht sie nicht aus, um eine Abänderung der Bestimmung zu begründen. Die Antragstellerin hat jedoch weitere Tätlichkeiten angegeben, wie auch der Vater schriftsätzlich vorgetragen hat, die letzte Ohrfeige vor dem Vorfall im Juni 1994 liege 3 bis 4 Jahre zurück. Wenn die körperliche Züchtigung tatsächlich zum Erziehungsstil des Vaters gehörte, so erscheint die Tätlichkeit nur wenige Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerin in einem anderen Licht und kann nicht lediglich als ,Ausrutscher" gewertet werden, zumal auch der Anlaß hierfür - die Antragstellerin war anläßlich eines Besuchs bei Bekannten mit einer Freundin von 17.00 bis ca. 21.00 Uhr außer Haus und hatte die Eltern warten lassen - in keiner Weise eine Reaktion rechtfertigt oder auch nur verständlich erscheinen läßt, wie sie von der Antragstellerin beschrieben und vom Vater nicht in Abrede gestellt worden ist sowie zu den in dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attest vom 06.06.1994 (Bl. 52 d.A.) beschriebenen Folgen geführt hat: die Antragstellerin hat einen Bluterguß am linken Auge sowie eine Prellung am linken und rechten Hinterkopf erlitten und klagte über anhaltende Kopfschmerzen.
Sollten trotz gegenteiliger Beteuerung des Vaters aufgrund früherer Verhaltensweisen - insoweit bedarf es weitere Aufklärung - auch zukünftig körperliche Züchtigungen zu erwarten sein, so rechtfertigt eine solche Gefahr die Abänderung der Unterhaltsbestimmung.
Die notwendigen Ermittlungen von Amts wegen waren nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um ein Antragsverfahren handelt. Die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin war darauf hinzuweisen, daß nach Auffassung der Kammer ihr Vortrag zu pauschal war, daß sie zur Belegung der von ihr erhobenen Vorwürfe gegen die Eltern konkrete Vorfälle schildern und Zeugen benennen müsse. Das Gericht durfte nicht annehmen, daß die Antragstellerin alle ihr vorteilhaften Umstände von sich aus hinreichend konkret vorgebracht hatte.
Ein ,besonderer Grund" im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB kann darüber hinaus anzunehmen sein, wenn die Antragstellerin nach ihrem Auszug aus dem elterlichen Haus von den Eltern entführt und 10 Tage gegen ihren Willen in Belgien festgehalten worden ist (vgl. Vortrag der Antragstellerin Bl. 40 d.A.), wenn der Vater sodann gedroht hat, sie zu töten, weil sie die Ehre der Familie verletzt habe (vgl. Angabe der Antragstellerin Bl. 51 d.A.).
Zwar hat die Antragstellerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht keine Einzelheiten zu der Entführung angeben wollen, obwohl sie sich zuvor schriftsätzlich - zumindest pauschal - hierzu geäußert hatte. Dennoch hätte das Landgericht den Sachverhalt aufklären und die Antragstellerin auf die nach seiner Auffassung nachteiligen Folgen für diese hinweisen müssen, falls sie selbst zur erforderlichen Aufklärung nicht beitragen wolle. Es durfte nicht ohne weiteres annehmen, daß die Antragstellerin sich der Bedeutung ihres Schweigens zu den Umständen der behaupteten Entführung für den Ausgang dieses Verfahrens bewußt war.
Bestätigen die noch durchzuführenden Ermittlungen den Entführungsvorwurf, wie er nunmehr mit der Rechtsbeschwerde präzisiert wird - der Senat durfte als Rechtsbeschwerdegericht diesen neuen Vortrag nicht verwerten -, so bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob es der Antragstellerin zumutbar ist, weiterhin im elterlichen Haus zu wohnen. Eine Entführung läßt durchaus den Schluß zu, daß der Vater die offensichtlich bestehenden Generationskonflikte, die durch das Aufwachsen der Antragstellerin in einem für ihre Eltern fremden Kulturkreis verstärkt sein dürften, mittels Gewalttätigkeiten zu lösen versucht und nicht bereit ist, das Selbstbestimmungsrecht seiner erwachsenen Tochter zu achten. Die Antragsgegner räumen ausdrücklich ein, daß eine Entfremdung zwischen der Antragstellerin und ihnen eingetreten ist. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob diese so tiefgreifend ist, daß ein gedeihliches Zusammenleben mit den Eltern in deren Haus nicht erwartet werden kann.
Die mit der Rechtsbeschwerde erstmals vorgetragenen Tatsachen konnten vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Das Landgericht wird sie jedoch im Rahmen der erneuten Behandlung der Sache ebenso zu beachten haben wie das neue Vorbringen der Antragsgegner im Schriftsatz vom 27.11.1995. Insbesondere wird das Landgericht auch beide Antragsgegner zu den von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen eingehend zu befragen haben. Die bloße Bezugnahme auf Schriftsätze ihrer Verfahrensbevollmächtigten reicht nicht aus, um dem Gericht eine Überzeugung von der Richtigkeit des schriftsätzlich Vorgetragenen zu verschaffen.
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