Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde und Kostenentscheidung im WEG-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten eine sofortige weitere Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss im WEG-Verfahren ein. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und belastet die Antragsteller mit den Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht prüft die fehlende Begründung der Vorinstanz, ersetzt aber deren Ermessen selbst, da keine weiteren Aufklärungen erforderlich sind.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen Kostenentscheidung zurückgewiesen; Antragsteller tragen Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften des FGG ist statthaft, wenn Form und Fristvorschriften gewahrt sind und die angefochtene Entscheidung nicht förmlich zugestellt wurde.
Fehlt bei einer Erstattungsentscheidung die zumindest kurz gefasste Begründung, liegt ein Rechtsfehler vor; das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch bei vollständigem Sachverhalt das Ermessen der Vorinstanz selbst ausüben.
Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 47 Satz 2 WEG ist nach ständiger Rechtsprechung die Ausnahme und kommt bei Rücknahme oder Zurücknahme von Rechtsmitteln nur aus besonderen Gründen in Betracht.
Bei billigkeitlichen Kostentragungsentscheidungen nach § 47 Satz 1 WEG ist die Verteilung der Gerichtskosten dem Grundsatz nach der unterliegenden Partei zuzuweisen; eine Erstattungsanordnung der außergerichtlichen Kosten bedarf besonderer Umstände.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 T 140/03
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 02.12.2004 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.09.2003 - 2 T 140/03 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten, die aufgrund des Rechtsmittels vom 02.12.2004 entstanden sind, sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.270,66 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zu Protokoll des Rechtspflegers erklärte sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Form des § 29 Abs. 1 FGG ist nunmehr anders als bei dem früheren Rechtsmittel der Antragsteller gewahrt. Auch ist die sofortige weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt, da der angefochtene Beschluss den Antragstellern nicht gem. den §§ 16 Abs. 2 S. 1 förmlich zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden ist (GA 247) mit der Folge, dass die Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG nicht in Gang gesetzt worden ist und sich eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsteller erübrigt. Auch die Tatsache, dass das Rechtsmittel mehr als 5 Monate nach Erlass der Entscheidung eingelegt worden ist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 517, 548 ZPO scheidet unabhängig davon, ob dies im FGG-Verfahren überhaupt möglich ist (verneinend die h. M., vgl. Keidel/Sternal, FGG 15. Auflage, § 22 Rdn. 23), schon deshalb aus, weil der angefochtene Beschluss nicht verkündet worden ist. Die Verwerfung der früheren sofortigen weiteren Beschwerde durch den Senat hinderte die Antragsteller nicht daran, ein neues - nunmehr formwirksames - Rechtsmittel einzulegen.
In der Sache hat das Rechtsmittel indes im Ergebnis keinen Erfolg.
Bei der Entscheidung des (Erst-)Beschwerdegerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten handelt es sich um eine an sich vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung (Senat NZM 2001, 714). Da indes der angefochtene Beschluss - abgesehen von einer Bezugnahme auf die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten - keine Begründung enthält, die zumindest in ganz kurzer Form angezeigt gewesen wäre, und damit auch nicht erkennen lässt, welche Erwägungen der Ermessensentscheidung zugrunde gelegen haben, ist die Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei.
Gleichwohl führt dies nicht zu einer den Antragstellern günstigen Entscheidung. Vielmehr kann der Senat, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, infolge des Rechtsfehlers ohne die Beschränkungen der §§ 27 FGG, 546 ZPO selbst in der Sache entscheiden, also sein Ermessen an die Stelle des Landgerichts setzen.
Hiernach liegen die Voraussetzungen für eine Erstattungsanordnung nicht vor. Auch bei einer Rücknahme eines Rechtsmittel ist nach st. Rspr. des Senats eine Erstattungsanordnung gem. § 47 S. 2 WEG nicht die Regel, sondern nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich (z. B. Senat OLGReport Köln 2004, 163; ZMR 2000, 485; ZMR 1999, 788 = NZM 1999, 855). Besondere Umstände, etwa eine auf der Hand liegende offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels sind nicht ersichtlich. Vielmehr hatten die Antragsgegner zu 3., die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Amtsgericht die letztlich entscheidungserhebliche Frage einer Wirksamkeit der Vollmacht bejaht hatte, mit Gegenargumenten bekämpft, deren Berechtigung jedenfalls nicht ohne nähere Befassung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen verneint werden konnte. Für eine missbräuchliche Einlegung des Rechtsmittels ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass ein anderes Verfahren bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens nicht weiterbetrieben werden konnte, hing nicht von den Antragsgegnern zu 3. ab, sondern beruhte nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller auf einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss.
Es entspricht der Billigkeit i. S. d. § 47 S. 1 WEG, dass die Antragsteller als Unterlegene die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen haben. Eine Erstattungsanordnung war auch insoweit nicht veranlasst. Den Antragstellern kann es ebenfalls nicht verwehrt werden, die Richtigkeit einer für sie ungünstigen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, ohne Gefahr laufen zu müssen, mit Kosten anderer Beteiligter belastet zu werden.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.