Betreuung und Vorsorgevollmacht: Aufhebung wegen Aufklärungsdefizit, vorläufiger Einwilligungsvorbehalt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2. wandte sich gegen die Ablehnung der Aufhebung einer Betreuung sowie gegen die Genehmigung des Widerrufs einer notariellen Altersvorsorgevollmacht. Entscheidend war, ob die Betroffene bei Vollmachtserteilung geschäftsfähig war und ob der Betreuer zum Widerruf befugt ist. Das OLG hob die Entscheidungen wegen unzureichender Sachaufklärung zur Geschäftsfähigkeit auf und stellte klar, dass der Betreuer ohne entsprechende Aufgabenübertragung die Vollmacht nicht wirksam widerrufen kann. Zum Schutz der Betroffenen ordnete es einstweilen einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge und Behördenvertretung an und verwies zurück.
Ausgang: Beschlüsse aufgehoben, vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet und zur erneuten Sachaufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB setzt eine hinreichend aufgeklärte Feststellung voraus, ob eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht oder deren Wirksamkeit (etwa wegen Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung) ausgeschlossen ist.
Widersprüche in den Anknüpfungstatsachen zur Geschäftsfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt verpflichten das Betreuungsgericht zu weiterer Sachaufklärung, regelmäßig durch Einholung eines weiteren Gutachtens und ggf. ergänzende Zeugenvernehmungen.
Der Widerruf einer umfassenden Vorsorgevollmacht ist von der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers (§ 1902 BGB) nicht gedeckt, wenn keine entsprechende Aufgabenübertragung (Vollmachtsbetreuung oder ausdrücklicher Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“) angeordnet ist.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine betreuungsgerichtliche Genehmigungsentscheidung entfällt nicht allein deshalb, weil anschließend eine Willenserklärung abgegeben wurde, wenn es sich um eine Innengenehmigung ohne unmittelbare Außenwirkung handelt.
Bei Gefahr im Verzug kann zur Sicherung der Vermögensinteressen der Betroffenen ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt für einzelne Aufgabenkreise im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung angeordnet werden (§ 69f FGG, § 1903 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 263/00
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.05.2000 - 54 XVII R 205/98 - und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.07.2000 - 1 T 263/00 - aufgehoben, soweit hierin über die Anträge des Beteiligten zu 2. auf Aufhebung der Betreuung und des Beteiligten zu 3. auf Widerruf der notariellen Vollmacht vom 28.03.2000 - UR. Nr. 421/2000 Ho vor Notar Dr. S. in Z. - entschieden worden ist. Im Wege einer einstweiligen Anordnung wird wegen der dem Beteiligten zu 3. übertragenen Aufgabenkreise "Vermögenssorge" und "Vertretung bei Behörden" ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Bescheidung der vorgenannten Anträge an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dem Amtsgericht werden auch die zu dem vorläufigen Einwilligungsvorbehalt nach § 69f Abs. 1 S. 4 FGG erforderlichen weiteren Verfahrenshandlungen übertragen.
Gründe
I.
Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Begründung dahin auszulegen, dass der Beteiligte zu 2. sich nicht mehr gegen die Ablehnung seines Antrags auf Abgabe der Sache an das Amtsgericht Euskirchen wenden will, zu dem bereits das Landgericht den Beteiligten zu 2. mit Recht und mit zutreffender Begründung als nicht beschwerdebefugt angesehen hat.
Das formgerecht (§ 29 FGG) eingelegte Rechtsmittel ist zulässig; insbesondere ist der Beteiligte zu 2. wegen der Ablehnung der von ihm begehrten Aufhebung der Betreuung sowie der Genehmigung des Widerrufs der "Altersvorsorgevollmacht mit Betreuungswünschen" gem. § 20 FGG beschwerdebefugt; denn durch beide Entscheidungen werden seine Rechte aus der notariellen Urkunde tangiert.
Der Zulässigkeit von Rechtsmitteln (Erstbeschwerde und weitere Beschwerde) steht es nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 3. nach Genehmigung durch das Amtsgericht mit schriftlicher Erklärung vom 10.05.2000 gegenüber dem Beteiligten zu 3. die notarielle Vollmacht vom 28.03.2000 widerrufen hat. Eine Beschwerde ist zwar dann unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung gem. den §§ 55, 62 FGG vom Beschwerdegericht nicht mehr geändert werden kann, weil die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Hiervon sind allerdings nicht die Fälle sog. Innengenehmigungen erfasst, die nicht unmittelbar Wirkung nach außen haben (vgl. Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage § 55 Rdn. 2). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. Wenn ein Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises und damit im Rahmen seiner Vertretungsmacht eine Vorsorgevollmacht widerruft, hängt die Wirksamkeit seiner Willenserklärung im Außenverhältnis nur von der Beachtung der allgemeinen Förmlichkeiten der §§ 167 Abs. 1, 168 BGB ab, also hier der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Beteiligten zu 2. Zum Katalog der nach dem Gesetz genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte gehört der Widerruf einer Vollmacht nicht.
Hinzu kommt im übrigen, dass - wie unten noch näher auszuführen sein wird - der Widerruf der Vollmacht nicht von der Vertretungsmacht des Beteiligten zu 3. gedeckt und deshalb gem. § 180 BGB unwirksam ist, so dass auch von daher das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 2. an der Aufhebung der Genehmigung nicht entfallen ist.
II.
In der Sache führt die weitere Beschwerde in beiden Punkten zur Aufhebung der ergangenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die in den Tatsacheninstanzen getroffenen Entscheidungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1.
Vorab ist allerdings zu bemerken, dass es nicht rechtsfehlerhaft war, dass das Landgericht von einer Anhörung der Betroffenen und der Bestellung eines Verfahrenspflegers für die zweite Instanz abgesehen hat. Im Hinblick auf die zeitnahe und eingehend protokollierte Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht am 04.05.2000 konnte davon ausgegangen werden, dass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch geht es vorliegend weder um eine Betreuerbestellung, noch um die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, so dass kein Fall einer grundsätzlich notwendigen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks (§ 68 Abs. 1 FGG i. V. m. § 69g Abs. 5 FGG) vorliegt. Was die Bestellung eines Verfahrenspflegers anbelangt, ist dem Beteiligten zu 2. offensichtlich nicht bekannt, dass das Amtsgericht ausweislich des Protokolls am 04.05.2000 Frau Rechtsanwältin Wege zur Verfahrenspflegerin bestellt und diese sich sowohl zu Protokoll wie auch unter dem 05.05.2000 schriftlich geäußert hat. Es lag daher innerhalb des dem Landgericht in § 67 Abs. 1 FGG eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn es eine Pflegerbestellung für die zweite Instanz nicht für erforderlich hielt.
2.
Wegen des Antrags auf Aufhebung der Betreuung, zu der es wegen § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB entscheidungserheblich ist, ob die Betroffene bei Erteilung der Altersvorsorgevollmacht geschäftsfähig war oder nicht, sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist.
Amts- und Landgericht konnten sich zwar ohne weiteres auf das von dem Beteiligten zu 3. in Auftrag gegebene Gutachten Dr. Marcea/Martin stützen, da es den Tatsacheninstanzen grundsätzlich freigestellt ist, ob sie im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht aus § 12 FGG formlose Ermittlungen durchführen oder ob sie sich für eine förmliche Beweiserhebung nach § 15 FGG i. V. m. den §§ 402 ff. ZPO entscheiden. Auch enthält das Gutachten eine eingehende Befassung mit der zu behandelnden Problematik und wird zudem gestützt durch die Tatsache, dass die Betroffene sich bei der Anhörung am 04.05.2000 nicht an einen Termin mit einem Notar erinnern konnte und ihr die vorgelegte Durchschrift der notariellen Urkunde unbekannt war. Gleichwohl sind Widersprüche und offene Fragen zu verzeichnen, die geeignet sein können, die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen Ende März 2000 in Zweifel zu ziehen, aber gleichwohl bei der Beweiswürdigung sowohl des Amts- wie auch des Landgerichts nicht berücksichtigt worden sind, was dazu führt, dass die Tatsachenfeststellung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
In dem Gutachten Dr. M./Ma. wird u. a. ausgeführt, nach Angaben der Stationsleiterin Sr. C. sei der geistige Zustand der Betroffenen seit ihrer Aufnahme auf der Station am 01.05.1999 unverändert, was wiederum die sachverständige Schlussfolgerung einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Störung der Geistestätigkeit seit mindestens einem Jahr nachvollziehbar macht. In vollkommenen Gegensatz hierzu hat indes eine (andere?) Stationsschwester gegenüber der Vormundschaftsrichterin am 04.05.2000 erklärt, die Betroffene sei zu Beginn ihres Aufenthalts in dem Altenheim "geistig noch wesentlich reger und wacher" gewesen. Auch die Vormundschaftsrichterin selbst hatte noch am 15.11.1999 bei der Anhörung der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Betreuerwechsel den Eindruck gewonnen, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich sei, weil sich lediglich durch die Schwerhörigkeit der Betroffenen Schwierigkeiten bei der Anhörung ergeben hätten, sie jedoch die Problematik des Betreuerwechsels erkannt und einem Wechsel verbindlich zugestimmt habe. Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der beurkundende Notar, zu dem mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen ist, dass er seinen Amtspflichten nach § 11 BeurkG nachgekommen ist, einen ähnlichen Eindruck gewonnen hatte, wie einige Monate zuvor die Vormundschaftsrichterin, und der zur Überzeugung gelangt war, dass die Betroffene geschäftsfähig sei, und zwar - wie er in der Niederschrift vermerkt hat - nach einer "eingehenden Unterhaltung vor und während der Beurkundung".
All dies führt dazu, dass in den Tatsacheninstanzen Anlass für eine weitere Sachaufklärung hätte bestehen müssen. Diese ist nunmehr nachzuholen. Insbesondere ist ein weiteres Gutachten erforderlich, wobei - sofern dies aus sachverständiger Sicht für notwendig erachtet wird - ggfls. auch Personen, die Angaben zu Verhaltensweisen der Betroffenen Ende März 2000 und damit zu Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Beurteilung machen können (Pflegepersonal, beurkundender Notar), zu vernehmen sind.
3.
Die Genehmigung für den Beteiligten zu 3. zum Widerruf der Vollmacht ist rechtsfehlerhaft, weil die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung nicht von seiner gesetzlichen Vertretungsmacht aus § 1902 BGB erfasst ist. Die sich auf alle nur möglichen Rechtshandlungen erstreckende Altersvorsorgevollmacht ist eine umfassende und geht damit deutlich über die dem Beteiligten zu 3. übertragenen Aufgaben hinaus. Wenn - wie hier - keine Totalbetreuung angeordnet ist, kann ein Betreuer eine Betreuungsvollmacht nur dann widerrufen, wenn er zum Vollmachtsbetreuer (BayObLG BayObLGR 1994, 63) oder gesondert zum Widerruf der Vollmacht bestellt ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 59. Auflage, Einf. vor § 1896 Rdn. 14).
Für beide Fälle liegen die Voraussetzungen bisher nicht vor.
4.
Das Amtsgericht hat das Begehren des Beteiligten zu 2. zutreffend dahin ausgelegt, dass er hilfsweise einen Wechsel in der Person des Betreuers begehrt und selbst wieder zum Betreuer bestellt werden möchte. Dieses Begehren ist trotz seiner bestandskräftigen Entlassung als Betreuer zulässig, soweit es auf neue Tatsachen gestützt ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Probleme mit der früheren Wohnung der Betroffenen, die für die vollständige Zurückweisung der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2. in dem Verfahren 16 Wx 31/00 für den Senat von maßgeblicher Bedeutung waren, nicht mehr bestehen. Auch hat die Betroffene im Gegensatz zu der Anhörung in dem früheren Verfahren am 15.11.1999 bei der erneuten Anhörung durch die Vormundschaftsrichterin am 04.05.2000 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich den Beteiligten zu 2. als Betreuer wünscht. Diesem Willen der Betroffenen kann nach Räumung der Wohnung in K. - wie bei ihrem Sohn W. - dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Beteiligten zu 3. nur die Aufgabenkreise mit vermögensrechtlicher Relevanz verbleiben und zu den übrigen der Beteiligte zu 2. bestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 98/00 -).
5.
Der Senat konnte die angefochtenen Beschlüsse auch ohne Gewährung rechtlichen Gehörs für die Betroffene und den Beteiligten zu 3. aufheben. Rechte des Beteiligten zu 3. als Betreuer werden durch die Senatsentscheidung nicht berührt. Er bleibt weiterhin im bisherigen Umfang Betreuer der Betroffenen. Der Umstrand, dass der Senat in den Gründen seiner Entscheidung eine von dem Betreuer abgegebene Willenserklärung (Widerruf der Vollmacht) für unwirksam hält, also eine für ihn ungünstige Rechtsauffassung vertritt, führt alleine noch nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung. Auch für die Betroffene hat die Aufhebung der in den Tatsacheninstanzen ergangenen Entscheidungen keine nachteilige Veränderung der bisherigen rechtlichen Situation zur Folge.
6.
Es erschien dem Senat als zweckmäßig, die Sache nicht an das Beschwerdegericht, sondern an die erste Instanz zurückzuverweisen, weil es je nach dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung zu einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betreuerbestellung kommen kann.
a)
Sollte sich zweifelsfrei feststellen lassen, dass die Betroffene bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war, ist die Betreuung im bisherigen Umfang wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) aufzuheben. Die Feststellung der Wirksamkeit der Vollmacht, eröffnet aber den Weg für die Anordnung einer Vollmachtsbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB (vgl. BayObLG BayObLGR 1993, 71), die vorliegend wegen der Vorgänge, die zur Entlassung des Beteiligten zu 2. als Betreuer geführt haben, angezeigt sein könnte.
b)
Für den umgekehrten Fall einer zweifelsfreien Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen sollte aus den vom Amts- und Landgericht zutreffend angeführten Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der durch die Vollmachtsurkunde geschaffene Rechtsschein beseitigt werden. Die Erweiterung des Aufgabenkreises des Beteiligten zu 3. auf den Widerruf der Vollmacht ist hierfür der richtige Weg, wobei ggfls. entsprechend den Ausführungen zu Ziff. 4. der Beteiligte zu 2. für Aufgabenkreise, durch die Vermögensinteressen der Betroffenen nicht tangiert werden können, zum weiteren Betreuer bestellt werden könnte.
c)
Falls sich kein eindeutigen Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung treffen lassen, diese also weiterhin zweifelhaft bleiben sollte, greift der Subsidiaritätsgrundsatz nicht ein. Vielmehr ist für diesen Fall eine Betreuung zulässig und erforderlich (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 720; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1896 Rdn. 11; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Auflage, § 1896, Rdn. 81). Des weiteren sollte für diesen Fall zum Schutz der Betroffenen wegen der Aufgabenkreise "Vermögenssorge" und "Vertretung bei Behörden" ein Einwilligungsvorbehalt in Erwägung gezogen werden.
III.
Zum Schutz der Betroffenen war gem. den §§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3, 69f FGG, § 1903 BGB ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenkreise "Vermögenssorge" und "Vertretung bei Behörden" anzuordnen, und zwar wegen Gefahr im Verzuge ohne vorherige Anhörung der Betroffenen und Bestellung eines Verfahrenspflegers.
Die Betroffene ist nicht unvermögend. Auch wenn nach der Auflösung des Wertpapierdepots ihre Konten nur noch in der Verfügungsgewalt des Beteiligte zu 3. unterliegen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beteiligte zu 2. noch vor kurzem, nämlich mit Schreiben vom 19.07.2000 versucht hat, auf die für die Eigentumswohnung an den Beteiligten zu 3. gezahlte Miete Zugriff zu nehmen. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass der Betroffene, sobald er Kenntnis von der Rechtsauffassung des Senats zur Unwirksamkeit des Widerrufs der Vorsorgevollmacht wegen fehlender Vertretungsbefugnis des Beteiligten zu 3. erlangt, versuchen wird, mit dieser Argumentation unter Vorlage der notariellen Urkunde Verfügungen über Vermögenswerte der Betroffenen zu treffen, was im Zusammenhang mit der vermieteten Eigentumswohnung auch möglich wäre. Diese Gefahr wäre noch vergrößert worden, wenn im Zusammenhang mit einer ansonsten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommenden Anhörung der Betroffenen und einer Pflegerbestellung die Rechtsauffassung des Senat vorab aufgezeigt worden wäre.
Die gem. § 69f Abs. 1 S. 4 FGG nachzuholenden Verfahrenshandlungen waren dem Amtsgericht zu übertragen, das danach eigenverantwortlich darüber befinden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es die Anordnung aufhebt oder ändert.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.