Beschwerde gegen Nichtzulassung der weiteren Beschwerde bei Betreuervergütung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene rügte die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung über die Betreuervergütung für die Jahre 1997–1998. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Neuregelung des § 56g Abs. 5 FGG in der neuen Fassung ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung nicht vorsieht. Materiell gilt für die Vergütungsfestsetzung das alte Recht, das Verfahrensrecht richtet sich jedoch nach der Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die materiell-rechtliche Festsetzung von Betreuervergütungen gilt, für vor dem 1.1.1999 abgeschlossene Sachverhalte, das vor dem 1.1.1999 geltende materielle Recht.
Das für das Festsetzungsverfahren anzuwendende formelle Recht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung; Änderungen des Verfahrensrechts treten ohne Übergangsvorschrift bereits bei Entscheidung nach Inkrafttreten in Kraft.
§ 56g Abs. 5 FGG n.F. macht die weitere Beschwerde in Streitigkeiten über Betreuervergütung nur statthaft, wenn das Landgericht sie zulässt; gegen die Nichtzulassung sieht die Regelung kein Rechtsmittel vor.
Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz kein Rechtsmittel gegen diese Nichtzulassung vorsieht.
Leitsatz
Auch wenn für die materiellrechtliche Festsetzung von Betreuervergütungen für Zeiträume bis zum 1.1. 1999 noch das alte Recht fortgilt, wenn Antrag und Entscheidung erst nach dem 1.1. 1999 liegen, so gilt für das Festsetzungsverfahren das formelle Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Deshalb ist in solchen Fällen die weitere Beschwerde gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG n. F. nur statthaft, wenn das Landgericht sie zuläßt.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 6.1.2000 gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 7.12.1999 - 1 T 399/99 - wird als unzulässig verworfen
Gründe
Die ( sofortige ) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da die durch das Betreuungsänderungsgesetz (BtÄndG) vom 25.6.1998 - BGBl. I 1580 - geschaffene Regelung des § 56 g Abs. 5 FGG ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde nicht vorsieht.
Wenngleich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt, nämlich die Frage der Vergütung der Betreuertätigkeit in Zeitraum 1997 - 1998, sich nach den bisherigen Vorschriften zur Betreuervergütung beurteilt, da die Neuregelungen erst ab 1.1.1999 in Kraft sind und nicht auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden können ( vgl. z.B Beschluß des Senats vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ; BayObLG FamRZ 99,1167; Zimmermann FamRZ 99,630) , ist auf laufende Betreuungsverfahren ab 1.1.1999 das formelle Recht in der neuen Fassung anzuwenden. Denn die Änderungen im Rechtsmittelsystem, die die Neufassung vorsieht, gelten wegen Fehlens einer Übergangsvorschrift bereits dann, wenn der Vergütungsantrag bereits vor dem 1.1.1999 eingereicht, die angefochtene Entscheidung indes erst - wie hier - nach dem 1.1.1999 ergangen ist ( ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1999 - 16 Wx 157/99 -; Beschluß vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ; ebenso OLG Zweibrücken, FamRZ 99, 1167 ). § 56 g Abs. 5 S.2 FGG sieht für die weitere Beschwerde in Streitigkeiten über die Betreuervergütung nunmehr vor, dass diese nur statthaft ist, wenn das Landgericht sie zuläßt. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und seine Entscheidung hierzu begründet (vgl. Beschluß vom 7.12.1999, S. 6). Da die Neufassung der Verfahrensvorschriften ein Rechtsmittel gegen diese Nichtzulassung nicht vorsieht ( § 56 g Abs. 5 FGG ), kommt eine Anfechtung der Nichtzulassung nicht in Betracht (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 99, 1167, 1168 ).
Einer Entscheidung über die aus den oben ausgeführten Gründen unzulässigen Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, da die Rechtsmittelführerin diese nur für den Fall der (nachträglichen) Zulassung der Rechtsbeschwerde einlegen will.
Eine Kostenentscheidung ist in Hinblick auf §§ 131 III KostO, 13 a Abs. 1 FGG nicht veranlaßt.
Gegenstandswert der Beschwerde: 3.792, 66 DM