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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 12/00·18.01.2000

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der weiteren Beschwerde (§56g FGG)

VerfahrensrechtBetreuungsverfahrenRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde in einer Streitigkeit um Betreuervergütung. Streitfrage ist, ob gegen die Nichtzulassung ein Rechtsmittel möglich ist nach der Neufassung des §56g Abs.5 FGG (BtÄndG 1998). Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil §56g Abs.5 kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung vorsieht. Es bestätigt, dass die neuen Verfahrensregeln auf nach dem 1.1.1999 ergangene Entscheidungen anwendbar sind.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde als unzulässig verworfen, da §56g Abs.5 FGG kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung vorsieht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Neufassung des §56g Abs.5 FGG bestimmt in Vergütungsstreitigkeiten, dass die weitere Beschwerde nur statthaft ist, wenn das Landgericht sie zulässt; gegen die Nichtzulassung ist kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen.

2

Ein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Regelung selbst kein Rechtsmittel gegen diese Nichtzulassung vorsieht.

3

Fehlt eine Übergangsvorschrift, finden Änderungen im Rechtsmittelsystem auf Entscheidungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ergehen, auch wenn der materielle Antrag vor dem Inkrafttreten eingereicht wurde.

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Über eine nach §56g Abs.5 FGG nur für den Fall einer späteren Zulassung angekündigte Rechtsbeschwerde ist nicht zu entscheiden, da es hierfür an einem gegenwärtigen, zulässigen Rechtsbegehren fehlt.

Relevante Normen
§ Betreuungsänderungsgesetz (BtÄndG)§ 56 g Abs. 5 FGG§ 56 g Abs. 5 S.2 FGG§ 131 Abs. III KostO§ 13a Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 391/99

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 6.1.2000 gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 7.12.1999 - 1 T 399/99 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die ( sofortige ) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da die durch das Betreuungsänderungsgesetz (BtÄndG) vom 25.6.1998 - BGBl. I 1580 - geschaffene Regelung des § 56 g Abs. 5 FGG ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde nicht vorsieht.

3

Wenngleich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt, nämlich die Frage der Vergütung der Betreuertätigkeit in Zeitraum 1997 - 1998, sich nach den bisherigen Vorschriften zur Betreuervergütung beurteilt, da die Neuregelungen erst ab 1.1.1999 in Kraft sind und nicht auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden können ( vgl. z.B Beschluß des Senats vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ; BayObLG FamRZ 99,1167; Zimmermann FamRZ 99,630) , ist auf laufende Betreuungsverfahren ab 1.1.1999 das formelle Recht in der neuen Fassung anzuwenden. Denn die Änderungen im Rechtsmittelsystem, die die Neufassung vorsieht, gelten wegen Fehlens einer Übergangsvorschrift bereits dann, wenn der Vergütungsantrag bereits vor dem 1.1.1999 eingereicht, die angefochtene Entscheidung indes erst - wie hier - nach dem 1.1.1999 ergangen ist ( ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1999 - 16 Wx 157/99 -; Beschluß vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - ; ebenso OLG Zweibrücken, FamRZ 99, 1167 ).

4

§ 56 g Abs. 5 S.2 FGG sieht für die weitere Beschwerde in Streitigkeiten über die Betreuervergütung nunmehr vor, dass diese nur statthaft ist, wenn das Landgericht sie zuläßt. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und seine Entscheidung hierzu begründet (vgl. Beschluß vom 7.12.1999, S. 6). Da die Neufassung der Verfahrensvorschriften ein Rechtsmittel gegen diese Nichtzulassung nicht vorsieht ( § 56 g Abs. 5 FGG ), kommt eine Anfechtung der Nichtzulassung nicht in Betracht (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 99, 1167, 1168 ).

6

Einer Entscheidung über die aus den oben ausgeführten Gründen unzulässigen Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, da die Rechtsmittelführerin diese nur für den Fall der (nachträglichen) Zulassung der Rechtsbeschwerde einlegen will.

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Eine Kostenentscheidung ist in Hinblick auf §§ 131 III KostO, 13 a Abs. 1 FGG nicht veranlaßt.

9

Gegenstandswert der Beschwerde: 3.792, 66 DM