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Oberlandesgericht Köln·16 WX 119/95·29.08.1995

WEG: Fortgeltung des Wirtschaftsplans nur bei (auch konkludenter) Eigentümerentschließung

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verwalterin verlangte vom Konkursverwalter eines Wohnungseigentümers rückständige Wohngeldvorschüsse für Jan.–Apr. 1994. Streitig war, ob die Forderungen bereits vor Konkurseröffnung entstanden (Konkursforderung) oder erst durch den späteren Wirtschaftsplanbeschluss 1994 (Masseverbindlichkeit) begründet wurden. Das OLG beanstandete, dass das Landgericht eine Fortgeltung des Wirtschaftsplans 1993 ohne ausreichende Feststellungen angenommen hatte. Es hob deshalb den Beschluss auf und verwies zur Aufklärung (Teilungserklärung, Wirtschaftsplan 1993, Genehmigung, ständige Übung) zurück.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wohngeldrückstände, die bis zur Konkurseröffnung entstanden sind, sind Konkursforderungen und dürfen vom Konkursverwalter nicht vorab aus der Masse befriedigt werden.

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Nach Konkurseröffnung fällig werdende Wohngeldverpflichtungen stellen Masseverbindlichkeiten dar und sind vor Konkursforderungen zu berichtigen.

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann rückständige Wohngeldvorschüsse, die bereits Konkursforderungen sind, nicht durch einen nach Konkurseröffnung gefassten Beschluss in Masseverbindlichkeiten „umwandeln“; ein solcher Beschluss ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam.

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Der Wirtschaftsplan gilt grundsätzlich nur für das betreffende Wirtschaftsjahr; eine Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan setzt eine (auch konkludente) Entschließung der Wohnungseigentümer voraus.

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Im WEG-Verfahren nach FGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen im erforderlichen Umfang aufzuklären; eine Entscheidung, die auf ungeklärten Annahmen zur Fortgeltung eines Wirtschaftsplans beruht, verletzt § 12 FGG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ WEG § 28§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 22 Abs. 1, § 27, § 29 FGG§ 12 FGG§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG§ 57 KO§ 58 KO

Leitsatz

Soll der für ein konkretes Wirtschaftsjahr von der Eigentümergemeinschaft geschlossene Wirtschaftsplan für das kommende Jahr fortgelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist, bedarf es einer entsprechenden Entschließung der Eigentümer. Sie kann auch konkludent durch mehrjährige, widerspruchslos durchgeführte Übung erfolgen.

Gründe

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I. Die Antragstellerin ist Verwalterin der vorbezeichneten Eigentümergemeinschaft. Im Verwaltervertrag ist vorgesehen, daß die Antragstellerin rückständige Hausgelder im eigenen Namen geltend machen kann. Der Antragsgegner ist seit dem 27.4.1994 Konkursverwalter über das Vermögen der Firma g. Gesellschaft f. w. B. mbH mit Sitz in F.. Die Gesellschaft ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. 1 und 10. Die dafür anfallenden monatlichen Vorauszahlungen wurden 1993 in der durch genehmigten Wirtschaftsplan festgelegten Höhe bezahlt, während in den Monaten Januar bis April 1994 keine Zahlungen mehr erbracht wurden. In der Eigentümerversammlung vom 2.5.1994 wurde die Jahresabrechnung 1993 einstimmig genehmigt. Ebenso wurde der Wirtschaftsplan für 1994 beschlossen " in der vorgelegten Form unter Beibehaltung der derzeitigen monatlichen Wohngeldbeträge ". Darüberhinaus wurde entschieden, daß die anteilig von jedem Wohnungseigentümer aus Wirtschaftplänen zu zahlenden Wohngelder mit dem Beschluß über den Plan in einer Summe fällig werden. Diese Beschlüsse sind unangefochten geblieben.

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Auf Anforderung der Antragstellerin beglich der Antragsgegner das für die Wohnungen Nr. 1 und 10 entstandene Abrechnungssaldo aus dem Jahr 1993 sowie die ab Mai 1994 fälligen Wohngeldvorauszahlungen, wobei die Zahlungen nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens erfolgten. Nicht bezahlt hat der Antragsgegner die offen gebliebenen Hausgeldvorschüsse der Monate Januar bis April 1994. Dazu hat die Antragstellerin geltend gemacht, der Antragsgegner sei verpflichtet, diese Forderung aus der Konkursmasse vorab auszugleichen. Der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft sei mit dem Beschluß der Gemeinschaft über den Wirtschaftsplan 1994 entstanden. Da diese Beschlußfassung zeitlich nach der Konkurseröffnung liege, handele es sich bei dem Vorauszahlungsanspruch der Gemeinschaft für die Monate Januar bis April 1994 nicht um eine einfache Konkursforderung, die lediglich zur Tabelle angemeldet werden könne. Der Beschluß vom 2.5.1994 sei für den Antragsgegner verbindlich, nachdem er die Entschließungen der Gemeinschaft nicht angefochten habe. Der Antragsgegner hat den Standpunkt vertreten, er könne nur mit den Hausbewirtschaftungskosten belastet werden, die nach Konkurseröffnung begründet wurden. Deshalb sei er nicht verpflichtet, die Spitzenbeträge aus der Jahresabrechnung 1993 und die rückständigen Vorschüsse aus den Monaten Januar bis März 1994 zu bezahlen. Diese Forderungen seien bereits gegenüber der Gemeinschuldnerin entstanden und deshalb zur Konkurstabelle anzumelden. Überdies sei der am 2.5.1994 gefaßte Beschluß zur Fälligkeit der Hausgeldvorschüsse unwirksam.

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Die Antragstellerin hat den zunächst angekündigten Antrag im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von 764,41 DM zurückgenommen, über weitere 2.293,23 DM für erledigt erklärt und ferner beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, 6.322,62 DM nebst 4 % Zinsen auf 8.615,85 DM ab dem 2.5.1994 bis zum 7.9.1994, auf 7.851,44 DM ab dem 8.9.1994 bis zum 7.10.1994, auf 7.087,03 DM ab dem 8.10.1994 bis 2.11.1994 und auf 6.322,62 DM seit dem 3.11.1994 zu zahlen.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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diesen Antrag abzuweisen.

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Das Amtsgericht hat nach dem Antrag der Antragstellerin entschieden. Zur Begründung ist darauf abgestellt, die Forderungen der Gemeinschaft auf die Spitzenbeträge aus der Jahresabrechnung 1993 und auf die noch rückständigen Vorauszahlungen der Monate Januar bis April 1994 seien erst durch den Beschluß vom 2.5.1994 begründet worden, mithin nach der Konkurseröffnung. Nur soweit er verpflichtet wurde, die vorbezeichneten Vorschußzahlungen zu erbringen, hat der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Die Abrechnungsbeträge für das Jahr 1993 und die weiteren Vorschüsse für die Monate Mai bis Dezember 1994 wurden bezahlt. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und ausgeführt, die Verpflichtung, für die streitbefangenen Monate Wohngeldvorschüsse zu zahlen, beruhe nicht auf dem Eigentümerbeschluß vom 2.5.1994. Die Zahlungsverpflichtung finde im Haushaltsplan des Vorjahres solange eine rechtliche Grundlage, bis der neue Wirtschaftsplan beschlossen werde. In der Gemeinschaft bestehe eine entsprechende stillschweigende Übereinkunft, um die notwendige Liquidität zu erhalten. Unter diesen Umständen habe die streitige Forderung schon gegenüber der Gemeinschuldnerin bestanden, und der Antragsgegner könne damit nicht belastet werden. Mit ihrer dagegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.

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Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Ihre sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde form- und fristgerecht eingelegt. ( §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit 22 Abs. 1, 27, 29 FGG ). In der Sache hat die Beschwerde im ausgesprochenen Umfang Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 27 Abs. 1 FGG, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt wurde, § 12 FGG. Da dieser Verfahrensmangel durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht ausgeräumt werden kann muß das Verfahren aufgehoben und zurückverwiesen werden.

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Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen wird gemäß § 43 Abs.1 S. 1 WEG nach der Verfahrensordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt. Diese bestimmt in § 12 FGG den Grundsatz der Amtsermittlung. Anders als im Zivilprozeß bleibt das Gericht danach nicht auf die vorgetragenen Behauptungen und Beweisangebote beschränkt. Es kann und muß eigene Nachforschungen anstellen. Dieses Prinzip besteht auch in den privatrechtlichen Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu die Wohnungseigentumssachen gehören. Sie unterliegen lediglich insoweit einer Parteidisposition, als die Beteiligten das Verfahren durch Antragsrücknahme, Verzicht, Vergleich, oder durch übereinstimmende Erledigungserklärung beschränken und beenden können. Ferner ist es in der Regel vertretbar, bei unbestritten gebliebenem Sachvortrag von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Alles das ändert nichts am grundsätzlichen Bestand der Amtsermittlungspflicht. ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13.Aufl. § 12, Rdnr. 195, 196 m.w.N. ) . Welchen Umfang die Ermittlungen erreichen müssen, ist mit dem in § 12 FGG genannten Wort erforderlich vorgegeben, wobei die Erforderlichkeit in jedem Einzelfall neu konkretisiert und bestimmt werden muß ( vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 144/147 ). Der Maßstab dafür ergibt sich aus den Vorraussetzungen des in Frage stehenden materiellen Rechtes ( vgl. OLG Köln a.a.O. ). Der so verstandenen Ermittlungspflicht ist die Vorinstanz nicht gerecht geworden. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß der Wirtschaftsplan 1993 aufgrund einer entsprechenden Übereinkunft der Gemeinschaft solange eine rechtliche Grundlage für die 1994 anfallenden Vorschußzahlungen bildete, bis der Wirtschaftsplan 1994 beschlossen war. Das Landgericht folgert daraus weiter, daß die Vorschußpflichten für die Monate Januar bis April 1994 bereits von der Gemeinschuldnerin zu erfüllen waren und deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht den Antragsgegner treffen können. Diese Erwägungen werden von den bisher getroffenen Feststellungen im Ergebnis nicht getragen.

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Richtig ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß der Antragsgegner den Anspruch auf Zahlung der rückständigen Wohngeldvorschüsse nicht erfüllen muß, wenn der Anspruch am Tag der Konkurseröffnung bereits entstanden war. Ohne Zweifel sind rückständige Wohngeldforderungen der Gemeinschaft, die bis zum Tage der Konkurseröffnung entstanden waren, Konkursforderungen. Die Eigentümergemeinschaft wird Konkursgläubiger, kann ihre Forderung nur als Konkursforderung anmelden, und sodann bei der Verteilung die entsprechende Quote erhalten, die zur gleichmäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger festgestellt wird ( vgl. BayOblGZ 1978, 270; OLG Stuttgart OLGZ 1978, 383; 1980, 70 ). Der Konkursverwalter ist nicht berechtigt, solche Forderungen vorab zu befriedigen. Etwas Anderes gilt bei den nach Konkurseröffnung fällig werdenden Wohngeldverpflichtungen. Diese sind Masseverbindlichkeiten ( § 57 KO ), unabhängig davon, ob man diese als Massekosten im Sinne von § 58 KO ( vgl. BGH WPM 1986, 800 ) oder als Masseschulden ( vgl. OLG Düsseldorf NJW 1970, 1137 ) ansieht. Unter beiden Gesichtspunkten sind die Wohngeldansprüche vor den Konkursforderungen zu berichtigen. Vor der Konkurseröffnung entstandene Wohngeldrückstände und damit einfache Konkursforderungen der Eigentümergemeinschaft können nicht dadurch zu Masseverbindlichkeiten werden, daß sie durch einen nach der Konkurseröffnung gefaßten Eigentümerbeschluß fällig gestellt werden. Eine Eigentümergemeinschaft besitzt nicht die Befugnis, rückständige Wohngeldvorauszahlungen und damit einfache Konkursforderungen durch einen Eigentümerbeschluß nach der Konkurseröffnung in eine Masseverbindlichkeit umzuwandeln. Eine solche Befugnis wäre eine Privilegierung der Eigentümergemeinschaft im Konkurs des einzelnen Wohnungseigentümers und deshalb mit den oben angesprochenen konkursrechtlichen Maßstäben, insbesondere dem Gebot gleichmäßiger Befriedigung aller angemeldeten Forderungen nicht zu vereinbaren. Ein gleichwohl mit der dargestellten Zielrichtung gefaßter Beschluß verstieße gegen ein gesetzliches Verbot, und wäre unwirksam, ohne daß dazu ein gerichtliches Beschlußanfechtungsverfahren geführt werden müßte ( vgl. §§ 134 BGB; 23 Abs. 4 WEG ). Alle diese rechtlichen Voraussetzungen liegen der Entscheidung des Landgerichts zugrunde und werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Gegenstand des Rechtsstreits ist alleine, ob die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitbefangenen Vorschußansprüche am Tage der Konkurseröffnung bereits bestanden, oder im Zuge des Eigentümerbeschlusses zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1994 erst danach existent wurden. Nur im zuletztgenannten Fall muß der Antragsgegner den Forderungen der Antragstellerin nachkommen.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden, daß der im Streitfall zur Entscheidung stehende Anspruch bereits vor der Konkurseröffnung entstanden war. Es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach die Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen wäre, in den Monaten Januar bis April 1994 Hausgeldvorschüsse zu bezahlen. Die Entschließung der Eigentümergemeinschaft zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1994 begründet keine Zahlungsverpflichtung der Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Wohngeldvorschüsse für die Monate Januar bis April 1994, auch wenn der Beschluß über den Wirtschaftsplan regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die entsprechende Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümer bildet. Erst durch ihn werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet ( vgl. BGH NJW 1994, 1866, 1867 m.w.N. ). Bei diesem Ausgangspunkt kann der am 2.5.1994 gefaßte Beschluß zum Wirtschaftsplan 1994 keine Zahlungsverpflichtung der Gemeinschuldnerin in den davor liegenden Monaten begründen, weil die Entscheidung der Gemeinschaft und damit die Geltungsgrundlage der Vorschußzahlungen erst zu einem Zeitpunkt wirksam wurde, als der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet, und der Antragsgegner an deren Stelle getreten war ( vgl. § 864 Abs. 2 ZPO, 1Abs. 1, 6 KO ). Die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der in den Monaten nach der Beschlußfassung anfallenden Vorschüsse trifft alleine den Antragsgegner. Dieser Schuld ist der Antragsgegner auch nachgekommen. Der Genehmigungsbeschluß vom 2.5.1994 kann keine rückwirkende Geltung für die streitbefangenen Monate haben. Da die Pflicht der Wohnungseigentümer zur Zahlung von Vorschüssen den Genehmigungsbeschluß voraussetzt, wird die Zahlungsverpflichtung durch diesen Beschluß erst begründet. Eine Rückwirkung der Eigentümerentscheidung über den Wirtschaftsplan dürfte vereinbart werden können. Doch im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß dies erfolgte.

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Soweit das Landgericht eine Entschließung der Eigentümer unterstellt, wonach der Wirtschaftsplan 1993 bis zur vorbezeichneten Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan 1994 fortgelten soll, und damit eine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung der Gemeinschuldnerin bilden kann, in den Monaten Januar bis April 1994 Hausgeldvorschüsse an die Gemeinschaft zu zahlen, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Diese Schlußfolgerung wird von den getroffenen Feststellungen nicht gestützt. Die Fortgeltung eines bestehenden Wirtschaftsplanes etwa bis zur Abrechnung des entsprechenden Wirtschaftsjahres, oder bis zur Entscheidung über den Wirtschaftsplan des Folgejahres kann in der Teilungserklärung einer Gemeinschaft oder durch eine gesonderte Vereinbarung der Eigentümer vorgesehen sein. Es bedarf keiner besonderen Begründung, daß jede Eigentümergemeinschaft darauf angewiesen ist, um die Vielzahl der periodisch anfallenden Kosten bezahlen zu können, dafür regelmäßig ausreichende Mittel zu bekommen. Doch die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Teilungserklärung der hier betroffenen Gemeinschaft eine solche Regelung nicht enthält, und daß auch eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht. Gegenteiliges hat das Landgericht nicht festgestellt. Dazu hätte jedoch Veranlassung bestanden, wenn die angefochtene Entscheidung eine Übereinkunft der Eigentümergemeinschaft zur Fortgeltung des Wirtschaftsplanes annimmt. Diese Annahme ist nur tragfähig, wenn die Teilungserklärung dies vorsieht, und eine Beschlußfassung diesen Inhaltes erfolgte. Dazu war es erforderlich, die Teilungserklärung, den Wirtschaftsplan 1993 und die Genehmigung dieses Planes zu prüfen. Sollte sich danach ergeben, daß eine Fortschreibung des Wirtschaftsplanes allgemein und insbesondere im Jahr 1993 nicht vorgesehen ist, fehlt der landgerichtlichen Entscheidung insoweit die rechtliche Grundlage. Die Erwägungen des Landgerichts, daß jede Gemeinschaft vernünftigerweise die Zahlung regelmäßiger Vorschüsse sicherstellen muß, liegen sicher im wohlverstandenen Interesse jeder Eigentümergemeinschaft. Überdies kann jeder Eigentümer im Rahmen seines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung verlangen, daß Vorschüsse auf der Basis einer entsprechenden Beschlußfassung eingefordert werden. Doch daraus kann nicht auf eine ausdrückliche Vereinbarung der Eigentümer mit diesem Inhalt und damit den Bestand einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung geschlossen werden. Die ausgesprochene Zurückverweisung gibt dem Landgericht die Möglichkeit, die dazu bisher unterbliebenen Ermittlungen nachzuholen. Dem Senat ist es als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, die Ermittlungen selbst vorzunehmen.

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Ebenfalls nicht tragfähig ist die Überlegung des Landgerichts, daß der Wirtschaftplan 1993 auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft stillschweigend fortgelte, und auf dieser rechtlichen Grundlage die Gemeinschuldnerin die streitigen Vorschüsse bezahlen müsse, so daß die Forderungen der Antragstellerin vom Antragsgegner nicht im Wege der Vorwegbefriedigung erfüllt werden dürften. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der Wirtschaftsplan zunächst ausschließlich für das Wirtschaftsjahr gilt, auf das er bezogen ist ( vgl. OLG Hamm, NJW RR 1989, 1161 m.w.N. ). Demzufolge können auf den Wirtschaftsplan für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr Zahlungsansprüche nur für dieses Jahr gegründet werden. Vorschußzahlungen für das folgende Wirtschaftsjahr setzen einen neuen Plan und dessen Genehmigung durch die Gemeinschaft für dieses Jahr voraus. Der Streitfall gibt keinen Anlaß, von diesem weit überwiegend vertretenen Grundsatz abzuweichen. Allerdings kommt dieser Ausgangspunkt nicht ausnahmslos zur Anwendung. Der Wirtschaftsplan muß seine Wirksamkeit nicht ohne weiteres durch Ablauf des Wirtschaftsjahres verlieren, sondern kann für eine gewisse Dauer, bis zur Beschlußfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten ( vgl. Senat in WM 1990, 46 f ). Es entspricht nach herrschender Rechtsprechung ordnungsmäßiger Verwaltung generell oder im Einzelfall die Fortgeltung eines bestimmten Wirtschaftsplans bis zum Inkrafttreten eines neuen Wirtschaftsplans zu beschließen ( vgl. OLG Hamm a.a.O.; KG NJW RR 1990, 1298 ). Spätestens mit der bestandskräftigen Abrechnung des Wirtschaftsjahres ist der Grund für die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes jedoch entfallen ( vgl. BayObLG ZMR 1988, 346 m.w.N. ). Daß nach alledem ein Wirtschaftsplan über das Ende des Wirtschaftsjahes hinaus fortgelten und die Zahlungspflicht hinsichtlich der Vorschüsse in den Folgemonaten begründen kann, wird letztendlich auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Diese wendet sich allein gegen den Ausgangspunkt des Landgerichts, daß die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes nicht im Zusammenhang mit der Genehmigung des Planes ausdrücklich entschieden sein muß, sondern auch aus damit einhergehenden Umständen entnommen werden kann. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hält dieser Ausgangspunkt einer rechtlichen Nachprüfung stand. Da § 28 WEG insgesamt der uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt, gehört es nach dem bisher Gesagten zu dieser Befugnis. die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes über das Wirtschaftsjahr hinaus zu bestimmen. Zwar liegt es auf der Hand, daß die Grundlagen für eine Fortdauer des Wirtschaftsplanes und die entsprechende zeitliche Grenze zweckmäßigerweise ausdrücklich in der Entschließung der Gemeinschaft zur Genehmigung eines Wirtschaftsplanes aufgenommen werden, schon um Streitigkeiten zu vermeiden. Derartige Formulierungen dienen indessen nur der Beweiserleichterung. Rechtlich entscheidend ist allein, ob, für welche Dauer sowie unter welchen Voraussetzungen dem Wirtschaftsplan nach dem Willen der beschlußfassenden Versammlung über das Wirtschaftsjahr hinaus Fortgeltung zukommen soll. Dabei wird die Annahme, daß eine Fortgeltung gewollt war, nicht bereits dann auszuschließen sein, wenn sich hierfür keine ausdrücklichen Formulierungen im Beschlußtext finden lassen. Vielmehr kann sich ein dahingehender nicht ausdrücklich erklärter Wille auch aus anderweitigen hierfür sprechenden Anhaltspunkten ergeben. So ist auch ohne eine dahingehende Formulierung die Schlußfolgerung möglich, daß der Wirtschaftsplan über das Ende des Wirtschaftsjahres hinaus Fortgeltung haben soll, und zwar regelmäßig bis zur Beschlußfassung über den Folgeplan, wenn dies in der Eigentümergemeinschaft seit längerem praktiziert wurde. Existiert etwa eine mehrjährige ständige Übung der Eigentümer, die Wirtschaftsplanansätze auch über das Ende des Wirtschaftsjahres hinaus zu bezahlen kann aus dieser tatsächlichen Handhabe auf einen entsprechenden Willen bei der Genhmigung des Planes geschlossen werden. Für eine solche Handhabe spricht im Streitfall, daß die Gemeinschaft die Höhe der Wirtschaftsplanansätze aus 1993 für 1994 ohne jede Änderung übernommen hat. Die Begründung des Landgerichts, daß die Eigentümergemeinschaft die Fortdauer des Wirtschaftsplanes 1993 bis zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1994 wollte, ist nicht tragfähig. Eine ausdrückliche Entscheidung diesen Inhaltes ist, wie dargelegt nicht festgestellt. Das Landgericht hat weder den Inhalt des Wirtschaftsplanes 1993 noch die Genehmigung der Gemeinschaft dazu ermittelt und geklärt. Auch auf die übrigen Umstände des Falles kann die Annahme des Landgerichts nicht gestützt werden, daß der Wirtschaftsplan nicht auf das Wirtschaftsjahr 1993 begrenzt sein sollte. Es ist insbesondere nicht aufgeklärt, ob die grundsätzlich bestehende Begrenzung der Geltungsdauer auf ein Wirtschaftjahr durch eine ständige Praxis der Eigentümergemeinschaft, die alten Planansätze bis zur Entscheidung eines neuen Wirtschaftsplanes fortzuzahlen relativiert worden ist. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, diese Aufklärungsmaßnahmen nachzuholen. Besteht die angesprochene ständige Übung kann dem Plan 1993 und dem Genehmigungsbeschluß die vom Landgericht angenommene Geltungsdauer beigemessen werden, mit der Folge, daß die streitigen Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bestanden und der Antragsgegner die Zahlungen zu Recht verweigerte. Besteht keine ständige Übung, die beschlossenen Wirtschaftsplanansätze über ein Wirtschaftsjahr hinaus zu zahlen, ist die Annahme einer stillschweigenden Fortschreibung des Planes 1993 nur zu rechtfertigen, wenn sich aus dem Plan und dem Genehmigungsbeschluss Anhaltspunkte für eine solche Willensbildung ergeben. Dies bleibt abzuwarten. Anzumerken bleibt, daß auf die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen nicht deshalb verzichtet werden konnte, weil die Parteien unstreitig gestellt haben, daß eine ausdrückliche Fortdauer des Wirtschaftsplanes 1993 nicht erfolgte. Dies ausreichen zu lassen ist mit der eingangs dargestellten Verpflichtung des Wohnungseigentumsrichters nicht zu vereinbaren, den Sachverhalt im erforderlichen Umfang aufzuklären.

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Bei der jetzt erforderlichen neuen Entscheidung der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Ferner kann das Landgericht den Beanstandungen der Rechtsbeschwerde zur Wertfestsetzung und zur Kostenentscheidung Rechnung tragen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3.057,64 DM festgesetzt.

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