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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 116/07·07.05.2007

Örtliche Zuständigkeit bei Adoption: Amtsgericht Königswinter bestimmt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bestimmt das Amtsgericht Königswinter als örtlich zuständiges Vormundschaftsgericht für das Adoptionsverfahren. Streit bestand, weil auch griechisches/zypriotisches Recht in Betracht gezogen wurde; das Gericht wendet jedoch deutsches Recht an. Maßgeblich ist die deutsche Staatsangehörigkeit (Art.5 EGBGB), daher gilt der Wohnsitz des Annehmenden (§43b FGG).

Ausgang: OLG Köln bestimmt das Amtsgericht Königswinter als örtlich zuständiges Vormundschaftsgericht für das Adoptionsverfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Kindes ist örtlich zuständig das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Annehmende zum Zeitpunkt der Antragseinreichung seinen Wohnsitz hat (vgl. § 43b Abs. 2 S. 1 FGG).

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Bei Mehrstaatigkeit bestimmt sich das Personalstatut vorrangig nach der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit neben weiteren Staatsangehörigkeiten besteht (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB).

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Soweit deutsches Recht nach den Vorschriften des EGBGB auf ein Adoptionsverfahren anzuwenden ist (vgl. Art. 22 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), sind die besonderen Zuständigkeitsregeln für Verfahren mit ausländischem Sachrecht nicht einschlägig.

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Die Zuständigkeitskonzentration an das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts kommt nur in Betracht, wenn ausländische Sachvorschriften auf das Adoptionsverfahren anzuwenden sind; bei Anwendbarkeit deutschen Rechts bleibt das örtliche Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Annehmenden zuständig.

Relevante Normen
§ Art. 23 EGBGB§ 5 AdWirkG§ 2 AdWirkG§ Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB§ 5 FGG§ 43b Abs. 2 Satz 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 60 XVI 53/07

Tenor

Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Königswinter – Vormundschaftsgericht – zuständig.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 2), die die griechische und deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und der Beteiligte zu 3), der deutscher Staatsangehöriger ist, haben am 29.12.2004 in C die Ehe geschlossen und haben dort auch ihren ständigen Wohnsitz. Die Beteiligte zu 2) ist die Mutter der Beteiligten zu 1). Die Kinder sind in Zypern geboren und haben die griechische, zypriotische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Bezüglich der griechischen Staatsangehörigkeit erfolgte die Einbürgerung als Deutsche gemäß Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.8.2002 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Im Übrigen wurden den Kindern die Auflage erteilt, die zypriotische Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit abzulegen. Von dem leiblichen Vater der Kinder, einem zypriotischen Staatsangehörigen, ist die Beteiligte zu 2) geschieden. Die Beteiligte zu 3) beabsichtigt, die Beteiligten zu 1) als Kinder anzunehmen. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag hat er im Mai 2005 an das Amtsgericht Königswinter gerichtet. Mit der Begründung, dass gemäß Artikel 23 EGBGB in Bezug auf die Erforderlichkeit und Erteilung einer Zustimmung zu der Annahme als Kind auch griechisches und/oder zypriotisches Recht anzuwenden sei, hat sich das Amtsgericht Königswinter mit Beschluss vom 12.3.2007 für unzuständig erklärt und die Sache unter Hinweis auf die §§ 5 und 2 AdWirkG an das Amtsgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss vom 19.4.2007 hat sich auch das Amtsgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts liegt ein Fall der Zuständigkeitskonzentration nicht vor, weil alle Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und bei doppelter Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung komme.

4

II.

5

Nach § 5 FGG hat der Senat darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die ihre Sitze in verschiedenen Landgerichtsbezirken haben, Streit besteht.

6

Der Senat bejaht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Königswinter.

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Nach § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG ist für die Annahme eines Kindes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende in dem Zeitpunkt in dem der Antrag eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hat. Da der Beteiligte zu 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Beteiligten zu 2) und deren Kindern in C wohnte, ist das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Königswinter für das vorliegende Adoptionsverfahren örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Königswinter nicht aus § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Danach ist in Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgericht für dessen gesamten Bezirk zuständig. Das vorliegende Adoptionsverfahren unterliegt nach Artikel 22 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutschem Recht, weil beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und diese auch bei der doppelten Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2) die maßgebende ist (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Artikel 5 Absatz 1 S. 2 EGBGB ist auch einschlägig, soweit nach Artikel 23 EGBGB das Zustimmungserfordernis der Kinder und ihres Vaters sowie eventuell weiterer Angehöriger dem Recht des Staates unterliegt, dem die Kinder angehören. Da die Kinder neben der griechischen und zypriotischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, hat ihre Rechtsstellung als deutsche Vorrang und ist für das Personalstatut allein bestimmend. Was nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder im Falle der Beibehaltung der zypriotischen Staatsangehörigkeit geschieht, ist für das anhängige Adoptionsverfahren ohne Belang.