Formvorschriften bei zu Protokoll eingelegter weiterer Beschwerde (§§ 19, 29 FGG)
KI-Zusammenfassung
Der Senat prüfte die Form der zu Protokoll eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde und die Frage der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis. Er entschied, dass die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG nicht gewahrt ist, wenn ein Rechtspfleger einen ungelesen vorgelegten Protokollentwurf unterschreibt, wohl aber, wenn der Entwurf mit dem Rechtsuchenden durchgesprochen und vorgelesen wird. Wegen rechtzeitig gestelltem Antrag auf Prozesskostenhilfe und teilweiser Einwirkung des Gerichts wurde Wiedereinsetzung gewährt; das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsmittel erfolgreich: Formfrage bejaht bzw. Wiedereinsetzung gewährt; angefochtene Entscheidung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Formvorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und lediglich vermerkt, der Beschwerdeführer habe das Schriftstück überreicht und gebeten, es so zu Protokoll zu nehmen.
Ist der Protokollentwurf hingegen mit dem Rechtsuchenden im Einzelnen durchgesprochen und diesem vorgelesen worden und bestätigt der Rechtspfleger, dass das Vorgelesene protokolliert werden soll, so erfüllt dies die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG.
Der Rechtspfleger hat im Interesse geordneter Rechtspflege eine Prüfungs- und Filterfunktion gegenüber vorgelegten Entwürfen; eine bloße Übernahme privater Schriftsätze ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag genügt nicht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Beschwerdefrist auf Einflussbereiche des Gerichts zurückzuführen ist und die bedürftige Partei rechtzeitig einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Leitsatz
Beschwerdeeinlegung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
FGG §§ 19, 29 Die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG für die Einlegung einer weiteren Beschwerde ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und mit dem Vermerk versieht, der Beschwerdeführer habe die vorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll zu nehmen. Der Entwurf muß, auch wenn sprachliche Veränderungen nicht erforderlich sind, mit dem Rechtsuchenden vielmehr im einzelnen durchgesprochen und ihm vorgelesen werden.
Gründe
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten sind zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 20, 27, 29 FGG). Dies gilt nicht nur wegen des in formeller Hinsicht unbedenklichen Rechtsmittels der Beteiligten zu 2. und 3., die die angefochtenen Beschlüsse in den Vorinstanzen verteidigt haben und daher durch die teilweise Abänderung der für sie günstigen Entscheidung des Amtsgerichts materiell beschwert sind, sondern auch für dasjenige der teilweise unterlegenen Antragsteller.
1. Der Antragsteller hat am 21.10.1998 mit Vollmacht der Antragstellerin zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts eine formwirksame (§ 29 Abs. 1 FGG) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die Einlegung des Rechtsmittels ist in der Weise erfolgt, dass der Antragsteller, selbst pensionierter Rechtspfleger, einen 20seitigen Entwurf eines Protokolls der Rechtspflegerin übergeben und diese sodann handschriftlich auf der letzten Seite folgendes vermerkt hat:
"Dem Antragsteller wurde die vorstehende Erklärung vorgelesen und mit ihm besprochen. Er erklärt, dies ist das, was ich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wissen möchte. Der Antragsteller hat Kenntnis von diesem Vermerk und ..."
Dieser Vermerk ist von der Rechtspflegerin und dem Antragsteller unterschrieben worden.
Damit ist die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG gewahrt und die Situation eine andere als bei der erstmaligen Einlegung des Rechtsmittels am 03.03.1998, als der Rechtspfleger den ihm vorgelegten Entwurf eines Protokolls - aus zwischen ihm und dem Antragsteller strittigen Gründen - ungelesen unterschrieben und nur noch mit dem Vermerk versehen hatte, der Antragsteller habe die vorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll zu nehmen. Auch wenn der Rechtspfleger - wie er in siner dienstlichen Äußerung ausführt - nach Kenntnisnahme von dem Entwurf die Erklärung so zu Protokoll genommen hätte, stellt der damalige Vorgang vom Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 19 Abs. 1 S. 1 FGG her keine ordnungsgemäße Protokollierung dar (vgl. BayObLG BayObLGR 1995, 33 LS; OLG Köln - 2. ZS - RPfleger 1994, 495 = NJW-RR 1995, 968 = FGPrax 1995, 85 = OLGR 1995, 27; Bumiller/Winkler a.a.O. § 29 Anm. 4; Keidel/Kuntze, FG 13. Auflage, § 29 Rdn. 29). Das Formerfordernis dient - ähnlich dem in anderen Fällen vorgesehenen Anwaltszwang - dazu, dass der gem. §§ 24 I 1 a, 26 RPflG für die Protokollierung zuständige Rechtspfleger im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der rechtssuchenden Parteien für eine rechtskundige Prüfung und Filterung des Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren sorgt, mit anderen Worten die "siebende Funktion" des Anwalts übernimmt (so Baur, FGG, 1955, S. 373). Dies schließt es zunächst aus, daß der Rechtspfleger in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer eine Begründung seines Rechtsmittels ausdrücklich beabsichtigt, sich damit begnügt, auf einen privatschriftlichen Schriftsatz Bezug zu nehmen (so im Falle der Entscheidung des hiesigen 2. Zivilsenats) bzw. eine vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift nur mit einer Eingangs- und Schlussformel versieht (so im Fall der Entscheidung des BayObLG a.a.O.) oder ein vom Beschwerdeführer vorbereitetes "Protokoll" ungelesen unterschreibt (so hier am 03.09.1998). In all diesen Fällen ist eine Prüfung und Filterung der vorgebrachten Gründe gerade nicht erfolgt. Am 21.10.1998 war die Situation indes eine andere. Dadurch, dass die Rechtspflegerin die vorbereitete Erklärung vorgelesen und mit dem Antragsteller besprochen hat, ist sie ihrer Aufgabe, zur Prüfung des Begehrens des Antragstellers nachgekommen. Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie in den nicht seltenen Fällen, dass sich ein Rechtsanwalt einen Entwurf eines nicht postulationsfähigen Kollegen oder eines juristischen Mitarbeiters zu eigen macht.
Es wird zwar allgemein weiter gefordert, dass ein Rechtspfleger den wesentlichen Kern der Begründung in eigenen Worten im Protokoll niederzulegen habe (z. B. OLG Köln - 2. ZS - a.a.O. Keidel/Kuntze a.a.O.). Dies kann aber nicht bedeuten, dass er "Schreibübungen" zu veranstalten hat. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Entwurf mit dem Rechtssuchenden durchgesprochen und das Schriftstück vorgelesen worden ist und der Rechtspfleger zudem als "wesentlichen Kern" des Begehrens niederlegt, dass das Vorgelesene das ist, was protokolliert werden sollte, ist deshalb die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG gewahrt. Dies kann der Senat auch ohne Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof entscheiden, da die hier gegebene Konstellation eine andere ist als in den vom hiesigen 2. Zivilsenat, dem Bayrischen Oberlandesgericht und von anderen Oberlandesgerichten (vgl. hierzu die Nachweise bei Keidel/Kuntze a.a.O.) entschiedenen Fällen.
2. Bei einer Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde erst am 21.10.1998 war das Rechtsmittel zwar verfristet, da der angefochtene Beschluss den Antragstellern bereits am 24.06.1998 zugestellt worden war. Indes ist ihnen wegen Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 2 FGG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die fehlende Möglichkeit, Kosten eines Rechtsmittels aufzubringen, rechtfertigt nach allgemeiner Meinung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die bedürftige Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist, auch noch am letzten Tag (vgl. BGH NJW 1998, 1230) einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens stellt und nach Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen des § 22 Abs. 2 FGG das Rechtsmittel einlegt (vgl. Bumiller/Winkler, FGG 6. Auflage, § 22 Anm. 5; Keidel/Kuntze a.a.O. § 22 Rdn. 22; Zöller/Greger, ZPO 21. Auflage, § 233 Rdn. 23, Stichwort "Prozeßkostenhilfe").
Vorliegend haben die Antragsteller am 08.07.1998 und damit rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für eine von ihnen beabsichtigte weitere Beschwerde eingereicht, über das der Senat ohne weitere Ermittlungen entscheiden konnte und am 17.08.1998 entschieden hat. Noch innerhalb der frühestens am 21.8.1998 mit Zustellung an die Antragstellerin in Gang gesetzten Wiedereinsetzungsfrist hat der Antragsteller dadurch, dass er mit dem vorbereiteten Entwurf eines Protokolls am 03.09.1998 beim Rechtspfleger erschien, seinen Willen zum Ausdruck gebracht, für sich und seine Ehefrau weitere Beschwerde einzulegen. Dass es gleichwohl innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht zu einer ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsmittels gekommen ist, lag auch im Einflussbereich des Gerichts und war deshalb nicht von ihm verschuldet mit der Folge, dass den Antragstellern auch für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung zu bewilligen ist (vgl. hierzu allgemein Keidel/Kuntze a.a.O. § 22 Rdn. 36). Hierbei kann es offen bleiben, was im einzelnen zwischen dem Rechtspfleger, an dessen dienstlicher Äußerung zu zweifeln der Senat im übrigen keinen Anlass hat, und dem Antragsteller besprochen worden ist, worauf es insbesondere zurückzuführen ist, dass der Rechtspfleger den vorgelegten Entwurf ungelesen unterschrieben hat, und ob er den Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass die von ihm gewünschte Verfahrensweise keine ordnungsgemäße Protokollierung beinhalte und es sinnvoll sei, am nächsten Tag noch einmal zu erscheinen. Jedenfalls hat der Rechtspfleger dadurch, dass er seinen anfänglichen Widerstand gegen die nach seiner Darstellung von dem Antragsteller gewünschte Verfahrensweise aufgegeben und die vorbereitete Erklärung unterschrieben hat, den Eindruck einer "ordnungsgemäßen" Protokollierung erweckt. Wenn der Antragsteller daraufhin keine weitere Schritte in die Wege leitete, um innerhalb der noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfrist für eine formgerechte Einlegung einer weiteren Beschwerde Sorge zu tragen, gereicht ihm dies ebenfalls nicht zum Verschulden.
II.
In der Sache führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Das Landgericht konnte und durfte schon deshalb nicht über eine sofortige Beschwerde der Antragsteller entscheiden, weil ein entsprechendes Rechtsmittel überhaupt noch nicht eingelegt war. Die Antragsteller hatten nämlich mit Schriftsatz vom 18.11.1996 nur ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine noch einzulegende sofortige Beschwerde eingereicht, was sie mit Formulierungen wie, "beabsichtigen wir, ... sofortige Beschwerde einzulegen. Wir beantragen, uns für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen" (GA 247), und durch die Formulierung in dem Schriftsatz vom 09.03.1998, "Zur Begründung unseres Antrags auf Prozeßkostenhilfe tragen wir weiter folgendes vor", unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben. Allein darin, dass der Antragsteller im Verhandlungstermin des Landgerichts Bezug genommen hat, auf den "Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.11.96 - Bl. 247 - und sich hilfsweise "auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 18.11.96 - Bl. 249 d. A." gestützt hat, kann, auch wenn eine zu richterlichem Protokoll erklärte Beschwerde dem Formerfordernis des § 21 Abs. 1 FGG genügt (vgl. Bumiller/Winkler a.a.O. § 21 Anm. 2 b), nicht der Wille entnommen werden, nunmehr unbedingt und unabhängig von der noch ausstehenden Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch Beschwerde einlegen zu wollen. Dies gilt um so mehr, als die Bezugnahme auf einen "Antrag" aus der Beschwerdeschrift und das hierin enthaltene hilfsweise "Vorbringen" nicht unbedingt die Stellung der angekündigten Sachanträge beinhaltet. Auf Bl. 247 d. A. befindet sich nämlich auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Antragsteller haben demzufolge konsequenterweise erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss unter dem 08.07.1998 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden (GA 377). Hierüber wird nach den vorstehenden Ausführungen das Landgericht zu befinden haben.
Beschwerdewert: 20.000,00 DM
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