Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren (§ 8 Abs. 2 BRAGO)
KI-Zusammenfassung
Ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt beanstandete die Wertermittlung seiner Vergütung; das Landgericht hatte auf § 30 KostO abgestellt. Der Senat hob den Beschluss auf und verwies zurück. Er entschied, dass der Gegenstandswert für Verfahrenspfleger nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen ist und der Betrag von 6.000 DM nur ein Hilfswert, kein Regelwert ist. Abweichungen vom Ausgangswert sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: angefochtener Beschluss aufgehoben und Sache zur erneuten Wertermittlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO und nicht nach § 30 KostO.
Der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannte Betrag von 6.000 DM ist kein Regelwert, sondern ein Hilfswert für den Fall, dass eine individuelle Schätzung nicht möglich ist.
Ist der Wert nicht aus den Vorschriften ableitbar oder fehlen sachliche Anhaltspunkte, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; gesetzliche Unter- und Obergrenzen sind zu beachten.
Bei Abweichungen vom Ausgangswert hat das entscheidende Gericht die Umstände des Einzelfalls (Bedeutung der Sache, Interessen der Beteiligten, Vermögenslage des Betroffenen) zu berücksichtigen.
Unterlässt das Gericht die nachvollziehbare Darlegung der ermessensleitenden Kriterien, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Leitsatz
RA-Gebühr im Betreuungsverfahren
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO, nicht nach § 30 Abs. 2, 3 KostO. Der in § 8 Abs. 2 BAGO genannte Betrag von 6.000,-- DM ist kein Regelwert, sondern nur ein Hilfswert.
Gründe
Die weitere Beschwerde des früheren Verfahrenspflegers ist statthaft, nachdem das Landgericht sie gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3. ergibt sich aus seiner Antragsberechtigung (§ 10 Abs. 2 S. 2 BRAGO).
Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.
Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 10 BRAGO für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren bestellten Rechtsanwalts bejaht (vgl. hierzu OLG Hamm, JurBüro 1994, 27 ff).
Die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§ 10 Abs. 3 S. 6 BRAGO) ermöglicht dem Senat nur die Überprüfung einer Ermessensausübung durch das Landgericht dahin, ob dieses keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch von dem ihm eingeräumten Ermessen gemacht oder von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 13. Aufl., § 13 FGG Rz. 27).
Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Landgericht kann nicht darin zugestimmt werden, daß die Wertberechnung auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO oder des § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO zu erfolgen habe. Vielmehr bestimmt sich der Gegenstandswert gem. § 8 Abs. 1 S. 3 BRAGO nach Abs. 2 der Vorschrift. Die Geltung des § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist ausgeschlossen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert fehlt.
Zwar wird für die Betreuung an sich nach § 92 Abs. 1 KostO eine Jahresgebühr erhoben. Diese deckt aber die gesamte Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Rahmen des Betreuungsverfahrens ab, so daß für die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers sowie die Bestimmung seines Aufgabenkreises eine gesonderte Gebühr nicht erhoben wird. Damit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrenspflegers - Mitwirkung in dem Verfahren auf Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers und die Bestimmung des Aufgabenkreises - nicht deckungsgleich mit der Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts, die durch die Jahresgebühr nach § 92 Abs. 1 KostO abgegolten wird. Eine Bestimmung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrenspflegers entsprechend der Berechnung des Geschäftswertes für die nach § 92 Abs. 1 KostO zu erhebende Gebühr verbietet sich im übrigen auch deswegen, weil der Wertmaßstab der Vorschrift nur auf die Höhe etwa vorhandenen Vermögens des Betroffenen abstellt und daher eine Übertragung dieses Wertansatzes bei einem vermögenslosen Betroffenen zu einer Herabsetzung des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit auf 0 führen müßte.
Der nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmende Gegenstandswert ist, da er sich nicht aus den in § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO genannten Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 6.000,-- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,-- DM und nicht über 1.000.000,-- DM anzunehmen.
Diese Bewertungsvorschrift ist zwar § 30 KostO nachgebildet; anders als der in § 30 Abs. 2 S. 1 KostO genannte Betrag von 5.000,-- DM ist der Betrag von 6.000,-- DM jedoch kein Regelwert, sondern nur ein Hilfswert für den Fall, daß eine individuelle Beurteilung nicht möglich ist (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, 11. Aufl., § 8 BRAGO Rz. 23).
Das Verfahren über die Anordnung einer Betreuung ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Bei der Abweichung von dem somit maßgebenden Ausgangswert von 6.000,-- DM entscheidet das den Wert festsetzende Gericht nach Ermessen. Für die Entscheidung der Frage, ob hinreichender Anlaß besteht, von dem Ausgangsbetrag nach unten oder oben bis zu den gesetzlich vorgesehenen Grenzen abzuweichen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache, die Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Betroffenen an (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 863, 864).
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht erkennen, daß das Landgericht unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Der Feststellung, daß sich aus dem gesamten Sachstand keine konkreten tatsächlichen Hinweise für eine Abweichung vom "Regelfall" (und damit für eine vom Regelstreitwert des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO abweichende Festsetzung) ergäben, ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht die vorgenannten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die von ihm angeführten allgemeinen Überlegungen über die Beurteilung der Verfahrenspflegschaft legen vielmehr die Vermutung nahe, daß die Kammer eine individuelle Bewertung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien nicht vorgenommen hat.
Da somit nicht festgestellt werden kann, ob das Landgericht von seinem Ermessen einen rechtlich einwandfreien Gebrauch gemacht hat, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.