Rechtshilfeersuchen: Amtsgericht zur Anhörung Betroffener verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hat dem Rechtshilfeersuchen zur Anhörung der Betroffenen in einem Betreuungsverfahren stattgegeben und das Amtsgericht Wermelskirchen zur Durchführung verpflichtet. Das Gericht betont, dass ein ersuchtes Gericht ein Rechtshilfeersuchen nur ablehnen darf, wenn die beantragte Handlung im betreffenden Verfahren allgemein verboten ist. Eine Prüfung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls durch das ersuchte Gericht ist nicht zulässig. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch kann allenfalls eine Ausnahme begründen.
Ausgang: Rechtshilfeersuchen auf Anhörung der Betroffenen vom ersuchten Amtsgericht zu erfüllen; Antrag stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtshilfeersuchen nach § 2 FGG i.V.m. § 158 Abs. 2 S. 1 GVG darf nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Handlung im betreffenden Verfahren allgemein und nicht nur im konkreten Einzelfall verboten ist.
Das ersuchte Gericht ist nicht befugt, im Rahmen der Erfüllung eines Rechtshilfeersuchens die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme der erbetenen Handlung im konkreten Fall zu prüfen.
Eine durch Gesetz kraft Gesetzes ausgeschlossenere Handlung (z. B. § 69d Abs. 3 FGG) rechtfertigt die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens, weil sie allgemein verboten ist.
Ein Rechtshilfeersuchen kann nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch abgelehnt werden; bloße formelle Umstände, etwa die Verwendung eines bestimmten Formulars, begründen dies nicht ohne weitere Feststellungen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 4 XVII K 243/02
Tenor
Das Amtsgericht Wemelskirchen hat dem Rechtshilfeersuchen vom 01.04.2003 zu entsprechen.
Gründe
Auf die zulässige Vorlage war gem. § 2 FGG i. V. m. § 159 Abs. 2 GVG auszusprechen, dass das Amtsgericht Wermelskirchen verpflichtet ist, dem Rechtshilfeersuchen auf Anhörung der Betroffenen Folge zu leisten.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts Wermelskirchen, dass die Voraussetzungen für eine gem. § 68 Abs. 1 S. 4 FGG nur ausnahmsweise zulässige Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter nach Aktenlage ersichtlich nicht vorliegen. Davon zu trennen ist indes die Frage, ob das ersuchte Gericht eine im Wege der Rechtshilfe nachgesuchte Anhörung ablehnen darf. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ein Rechtshilfeersuchen darf nach § 2 FGG i. V. m. § 158 Abs. 2 S. 1 GVG nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung verboten ist, wenn also das ersuchte Gericht die Anhörung der Betroffenen im Rahmen des Betreuungsverfahrens nicht vornehmen darf. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Handlung in dem betreffenden Verfahren allgemein und nicht nur in der konkreten Verfahrenslage verboten ist. Das ersuchte Gericht ist deshalb nicht befugt zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme der erbetenen Handlung im konkreten Einzelfall vorliegen (vgl. z. B. BayObLG FamRZ 1993, 450 = BayObLG 1992, 271; Keidel/Kayser, FGG 15. Auflage, § 68 Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen).
Anders als etwa bei Entscheidungen nach § 69 d Abs. 3 FGG, bei denen eine Anhörung durch den ersuchten Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 69 d Abs. 3 S. 1, 2 FGG), ist indes bei der Anhörung vor einer Betreuerbestellung – wie § 68 Abs. 1 S. 4 FGG zeigt - eine solche durch den ersuchten Richter nicht allgemein verboten. Dass hierfür im konkreten Fall die Voraussetzungen nicht vorliegen, rechtfertigt daher eine Ablehnung des Ersuchens grundsätzlich nicht (vgl. BayObLG a. a.O.; Keidel/Kayser a. a.O.).
Dahingestellt bleiben kann es, ob etwas anderes dann gilt, wenn ein Rechtshilfeersuchen auf Anhörung eines Betroffenen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (so OLG Schleswig, FamRZ 1995, 1596, ablehnend Keidel/Kayser a. a.O.), da sich hierzu Feststellungen nicht treffen lassen. Alleine der zu missbilligende Umstand, dass das Ersuchen in einem Formular enthalten ist, das primär ein Ersuchen um Übernahme des Verfahrens enthält, und bedingt ist für den Fall der fehlenden Übernahmebereitschaft, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.