Rechtsbeschwerde wegen Nutzungsentgelt für Heizungsraum als Leihe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin bekämpfte per sofortiger weiterer Beschwerde die Abweisung ihrer Zahlungs- und Feststellungsanträge. Streitgegenstand war, ob die Überlassung des Heizungsraums entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) ist. Das OLG qualifiziert das Verhältnis als Leihe (§§ 598 ff. BGB) und verneint eine stille Entgeltvereinbarung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Abweisung der Zahlungs- und Feststellungsanträge zurückgewiesen; Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung, ist die Überlassung einer Sache als Leihe zu qualifizieren, wenn die Parteien nur eine Gebrauchsüberlassung und keine Entgeltpflicht vereinbart haben.
Eine stillschweigende Entgeltabrede ist nur anzunehmen, wenn die Umstände unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Parteien Entgeltzahlung gewollt haben.
Regelungen der Teilungserklärung, die allgemeine Kostenverteilungen betreffen, begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für Sondereigentum.
Gesetzliche Ansprüche auf Nutzungsentschädigung scheiden aus, wenn ein vorrangiger, ungekündigter Leihvertrag zwischen den Parteien besteht.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nach § 47 WEG dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden im Regelfall nicht erstattet.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 T 60/04
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 6.6.2005 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.5.2005 (8 T 60/04) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragste-lerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Nach dem von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die auf die Zahlung von Nutzungsentgelt sowie auf die Feststellung der Antragsgegner zur weiteren Zahlungsverpflichtung in der Zukunft gerichteten Anträge im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Nutzung des im Sondereigentum der Antragstellerin stehenden Raumes zum Betrieb der Heizung ist rechtlich als Raumleihe (Senat, Beschluss vom 8.8.1997 - 16 Wx 144/97 - OLGR 1997, 309) im Sinne der §§ 598 ff BGB zu qualifizieren. Um einen Leih- und nicht um einen (entgeltlichen) Mietvertrag (§§ 535 ff BGB) handelt es sich immer dann, wenn die Vertragsparteien eine Regelung nur zur Gebrauchsüberlassung, nicht aber auch zu einer damit im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Entgeltzahlung getroffen haben (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage 2005, vor § 598 BGB Rdn. 3).
Was das Fehlen einer ausdrücklichen Entgeltvereinbarung angeht, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; eine solche ausdrückliche Abrede ist nach dem unstreitigen Vorbringen sowohl der Antragstellerin wie der Antragsgegner (die über das Vorbringen der Antragstellerin hinaus lediglich behaupten, die Unentgeltlichkeit sei ausdrücklich vereinbart worden) unstreitig nicht getroffen worden.
Ein Anspruch auf Zahlung des begehrten Entgelts kann danach nur begründet sein, wenn den Vereinbarungen der Parteien - über die ausdrücklichen Erklärungen hinaus - eine stillschweigende Entgeltabrede zu entnehmen ist. Das wiederum kann nur der Fall sein, wenn die Antragsgegner aufgrund der Umstände zwingend davon ausgehen mussten, dass das Angebot der Antragstellerin so zu verstehen war, dass ein Nutzungsentgelt in jedem Fall gezahlt werden sollte. Davon kann aber schon im Hinblick darauf, dass die Beteiligten jedenfalls zur Höhe solcher Zahlungen keinerlei übereinstimmenden Vorstellungen hatten (und haben, wie das streitige Vorbringen zur Angemessenheit der von der Antragstellerin verlangten Zahlung zeigt), keine Rede sein.
Auch aus den Bestimmungen der Teilungserklärung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Parteien für den streitgegenständlichen Raum eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung vereinbart haben. Die in § 12 Nr. 4 der Teilungserklärung enthaltene Regelung beschränkt sich auf die allgemeine - im wesentlichen mit § 16 WEG inhaltlich übereinstimmende - Regelung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums. Darüber, ob die Überlassung von Sondereigentum in diesem speziellen Fall entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll, sagt sie dagegen nichts aus.
Ebenso wenig kann der Regelung in § 13 Nr. 3 der Teilungserklärung etwas zu der hier streitigen Frage entnommen werden; sie bezog sich auf eine andere Situation, nämlich auf die frühere Beheizung der Wohnung Nr. 3. Mit der später errichteten Heizungsanlage und der dazu getroffenen Vereinbarung hat das nichts zu tun. Daher lässt sich -entgegen der Auffassung des Landgerichts - aus dieser Regelung zwar die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung einer Nutzungsentschädigung nicht entnehmen; sie folgt vielmehr bereits aus dem Gesetz. Umgekehrt ist aber auch die Auffassung der Antragstellerin unrichtig, aus § 13 Nr. 3 der Teilungserklärung ergebe sich gerade, dass im Zweifel von einer Entgeltlichkeit auszugehen sei.
Gesetzliche Ansprüche scheiden im Hinblick auf den vorrangigen ungekündigten Leihvertrag zwischen den Parteien aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Gegenstandswert (§ 48 Abs. 3 WEG) der Rechtsbeschwerde: 6.079,85 EUR, davon 4.570,37 EUR für die Zahlungsanträge sowie 1.509,48 EUR (12 x 3 x 41,93 EUR) für den Feststellungsantrag.