Keine Zuständigkeitsbestimmung: Abgabe an übergeordnetes Gericht bei Einvernehmen
KI-Zusammenfassung
Das AG Brühl legte die Abgabe eines Betreuungsverfahrens an das AG Euskirchen dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vor, nachdem der Betreuer widersprochen hatte. Das OLG hielt die Vorlage für unzulässig, weil das AG Euskirchen übernahmebereit war und damit Einvernehmen der Gerichte bestand. Nach der Rechtsänderung (§65a FGG) verhindert der Widerspruch des Betreuers die Abgabe nicht. Eine Zuständigkeitsbestimmung wurde daher nicht getroffen.
Ausgang: Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung als unzulässig verworfen; Zuständigkeitsbestimmung erfolgt nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 65a Abs. 1 FGG i. V. m. § 46 Abs. 1 FGG ist eine Zuständigkeitsbestimmung durch das übergeordnete Gericht nur noch erforderlich, wenn sich die beteiligten Gerichte nicht einigen.
Die betroffene Person und ihr Betreuer sind im Abgabeverfahren anzuhören; ein Widerspruch des Betreuten oder die fehlende Zustimmung des Betreuers verhindert die Abgabe des Verfahrens nicht.
Die Übernahmebereitschaft des in Betracht kommenden Gerichts begründet das gesetzlich erforderliche Einvernehmen und macht eine Zuständigkeitsbestimmung entbehrlich.
Eine Einvernehmens-Erklärung kann wirksam auch durch eine Rechtspflegerin/einen Rechtspfleger abgegeben werden, sofern keine dem Richtervorbehalt unterliegenden Geschäfte anstehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 80 XVII P 86/92
Tenor
Eine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt nicht.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brühl hat nach Anhörung der Betroffenen und des Betreuers, der die Sache beim dortigen Amtsgericht belassen möchte, weil es für ihn einfacher zu erreichen sei und er die Mitarbeiter des Gerichts kenne, an die er sich bei Problemen wenden könne, das Verfahren mit Beschluss vom 12.12.2005 an das Amtsgericht Euskirchen abgegeben. Das Amtsgericht Euskirchen, in dessen Bezirk die Betroffene auf Dauer in einem Wohnheim lebt, ist grundsätzlich übernahmebereit, hat jedoch um eine Vorlage der Sache an das übergeordnete Gericht "gem. §§ 65a, 46 Abs. 2 FGG" gebeten, weil der Betreuer der Abgabe widersprochen habe. Daraufhin hat das Amtsgericht Brühl die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die Vorlage der Sache ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.
Nach dem ab dem 01.07.2005 aufgrund des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes geltenden Rechtszustand hat gem. § 65a Abs. 1 Satz 1 FGG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative FGG eine Zuständigkeitsbestimmung durch das übergeordnete Gericht nur noch zu erfolgen, wenn sich die am Abgabeverfahren beteiligten Gerichte nicht einigen. Die betroffene Person und ihr Betreuer sind nur noch anzuhören. Ein Widerspruch des Betroffenen bzw. eine fehlende Zustimmung des Betreuers hindern eine Abgabe nicht, nachdem der frühere § 65a Abs. 2 Satz 2 FGG ersatzlos weggefallen ist und in § 65a Abs. 1 Satz 1 FGG nur noch auf § 46 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, erste Alternative FGG, nicht aber auf die 2. Alternative des Abs. 2 Satz 1 (fehlende Zustimmung des Vormunds) verwiesen wird. Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung ist es gerade, durch die Beseitigung des Widerspruchsrechts und des Zustimmungserfordernisses die Abgabepraxis zu erleichtern (vgl. Sonnenfeld FamRZ 2005, 941 [945]; Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/2494 S. 18, 40).
In der 3. Auflage [2005] der Kommentierung von Jürgens/Mertens zum Betreuungsrecht ist zwar in der Rdn. 12 zu § 65a FGG noch die fehlende Zustimmung des Betreuers bzw. ein Widerspruch des Betroffenen als Grund für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das übergeordnete Gericht angegeben. Die entsprechende Passage ist jedoch mit derjenigen in der 2. Auflage des Werkes identisch und ersichtlich nicht der neuen Rechtslage angepasst.
Da aber vorliegend das Amtsgericht Euskirchen übernahmebereit ist, also das nach dem Gesetz nur noch erforderliche Einvernehmen der beteiligten Gerichte besteht, wobei die entsprechende Erklärung wirksam durch die Rechtspflegerin abgegeben werden konnte, da Geschäfte, die dem Richtervorbehalt unterliegen, derzeit nicht anstehen (vgl. Senat FamRZ 2001, 931; Jürgens/Mertens, 3. Auflage, a. a. O. Rdn. 11 mit Nachweisen zum Meinungsstand), hat eine Zuständigkeitsbestimmung nicht zu ergehen.