Berichtigung der Geburtseintragung nach Anerkennung einer ausländischen stammesrechtlichen Ehe
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte begehrte die Berichtigung des Geburtenbuchs seines Kindes und die Löschung eines Randvermerks über eine Vaterschaftsanerkennung. Streitpunkt war, ob eine ausländische Entscheidung über die Gültigkeit einer stammesrechtlichen Eheschließung anzuerkennen ist. Das OLG Köln erkannte die Entscheidung an und ordnete die Berichtigung an, da die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungslands gegeben war und Zweifel an Täuschung nicht zur Nichtigkeit führten.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten stattgegeben; Berichtigung der Geburtseintragung in eheliche Geburt und Löschung des Randvermerks angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Feststellung über das Bestehen einer Ehe (deklaratorische Entscheidung) ist grundsätzlich anerkennungsfähig.
Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung kommt es auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Herkunftsstaates insgesamt an, nicht auf die Einhaltung innerstaatlicher Zuständigkeitsregeln, außer deren Fehlen mache die Entscheidung nichtig.
Anhaltende Zweifel an einer rechtswidrigen Erlangung einer ausländischen Entscheidung begründen nicht automatisch deren Nichtigkeit; zur Verweigerung der Anerkennung ist ein Nachweis der Nichtigkeit erforderlich.
Dass eine ausländische 'ordonnance' keine materielle Rechtskraft im Herkunftsrecht besitzt, hindert nicht ihre Anerkennung im Inland, wenn keine nachträgliche Abänderung oder Nichtigkeit festgestellt ist.
Die Berichtigung eines Geburtenbuchs und die Löschung eines Randvermerks sind anzuordnen, wenn die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ergibt, dass die Eltern als verheiratet anzusehen sind und der Eintrag unrichtig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3 T 322/92
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 9. April 1996 werden der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. März 1996 - 3 T 322/92 - und der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 13. November 1992 - 73 III 161/92 - abgeändert. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 10. September 1992 wird der Standesbeamte angewiesen, den Eintrag im Geburtenbuch des Standesamts A. Nr. ... dahingehend zu berichtigen, daß die Geburt des betroffenen Kindes als eheliche Geburt eingetragen sowie der Randvermerk vom 12. Dezember 1990 über die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 1. gelöscht werden.
Gründe
Die gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 20 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Berichtigung des Eintrags der Geburt seines Kindes I. M. dahin, daß die Geburt als ehelich eingetragen und der Randvermerk über die Anerkennung der Vaterschaft gelöscht wird, ist nunmehr begründet.
Der Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenbuch war zunächst nicht geführt, da keine ausreichend sicheren Feststellungen dazu getroffen werden konnten, daß am 23.09.1988 in Z. (jetzt Republik K.) eine Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2), vertreten durch ihre Eltern als bevollmächtigte Stellvertreter, nach den stammesrechtlichen Regeln unter Beachtung der Formvorschriften des z.schen Rechts (sog. Handschuhehe) stattgefunden hat.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer nach dem Recht der Republik Z. (jetzt Republik K.) formell wirksamen stammesrechtlichen Eheschließung im Familienkreis hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30.11.1994 - 16 Wx 129/94 - Stellung genommen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die im vorbezeichneten Beschluß aufgezeigten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in der "At. d. Ma. C. Mo." vom 05.08.1991 bestätigten Eheschließung hat das Landgericht nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufrechterhalten. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluß des Senats vom 20.09.1995 - 16 Wx 118/95 - Bezug genommen.
Obwohl somit die behauptete Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) am 23.09.1988 nicht nachgewiesen ist, gelten die Kindeseltern aufgrund der Anordnung des Friedensgerichts für zivil- und gewohnheitsrechtliche Sachen in Ki./As. über die Anerkennung der Gültigkeit ihrer Ehe nach Gewohnheitsrecht vom 17.07.1995 nach z.schem Recht (jetzt Recht der Republik K.) als verheiratet.
Der Senat schließt sich nach Einholung einer Rechtsauskunft des Max-P.-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht in H. nicht der vom Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Ki. vertretenen Meinung an, dem Beschluß des Friedensgerichts komme keine Gültigkeit zu, weil das Friedensgericht für die Anordnung nicht zuständig gewesen sei, die Zuständigkeit liege ausschließlich beim "T. d. G. In.". Nach Auffassung des Senats ist vielmehr die Entscheidung des z.schen Friedensgerichts - auch unter Berücksichtigung der §§ 16 a FGG, 328 ZPO sowie des Art. 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz - anzuerkennen.
Gegenstand der Entscheidung ist die Feststellung, daß die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) besteht. Eine solche feststellende Entscheidung ist grundsätzlich der Anerkennung fähig. Die Feststellung auf gemeinsamen Antrag der Betroffenen ergeht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch gerichtliche Entscheidung in der Form der "ordonnance".
Für die Anerkennung der Entscheidung kommt es nur auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungslandes insgesamt an, nicht auf die Einhaltung der dortigen innerstaatlichen Zuständigkeit, es sei denn, deren Fehlen mache die Entscheidung nichtig. Für eine solche Nichtigkeit gibt es im vorliegenden Fall selbst dann keine Anhaltspunkte, wenn nicht das Friedensgericht, sondern das "T. d. G. In." zuständig gewesen sein sollte.
Einer Anerkennung steht auch nicht der deutsche o. p. entgegen, weil die "ordonnance" des Friedensgerichts zur bloßen Vortäuschung der Eheschließung mit Hilfe bewußt falscher Sachverhaltsdarstellung und mit unlauteren Mitteln erlangter Registereintragung erwirkt worden wäre. Die insoweit fortbestehenden Zweifel an einer nachträglichen Erlangung der Registereintragung mit unlauteren Mitteln und Täuschung des Friedensgerichts vermögen nicht zu der positiven Feststellung zu führen, daß eine Eheschließung vorgetäuscht worden ist.
Unerheblich ist schließlich, daß die "ordonnance" vom 17.07.1995 keine materielle Rechtskraft hat. Da eine nachträgliche Abänderung der Entscheidung nicht bekannt ist, ist von ihrer anzuerkennenden Fortwirkung auszugehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 FGG.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM