Sofortige weitere Beschwerde gegen Entlassung als Betreuerin wegen falscher Abrechnungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Berufsbetreuerin erhob sofortige weitere Beschwerde gegen ihre Entlassung wegen rechtskräftig festgestellter überhöhter Abrechnungen. Streitpunkt war, ob solche Abrechnungen einen Entlassungsgrund nach § 1908 b BGB darstellen. Das OLG Köln bestätigte die Entlassung: rechtskräftige Vermögensdelikte und Abrechnungsunehrlichkeit begründen berechtigte Zweifel an der Eignung insbesondere für die Vermögenssorge. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen Entlassung wegen falscher Abrechnungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuer ist nach § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB zu entlassen, wenn konkrete Tatsachen begründete Zweifel an seiner Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten begründen.
Die mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingefügte Regelung des § 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB, die vorsätzlich falsche Abrechnungen ausdrücklich als Entlassungsgrund nennt, gilt nur für Abrechnungen, die nach dem 01.07.2005 vorgenommen wurden.
Rechtskräftige Verurteilungen wegen Vermögensdelikten (z. B. überhöhte Abrechnungen) rechtfertigen insbesondere dann berechtigte Zweifel an der Eignung des Betreuers, wenn ihm Aufgaben der Vermögenssorge übertragen sind.
Die Verantwortung für die Richtigkeit der Abrechnungen liegt beim Betreuer; eine unvollständige Überprüfung durch das Vormundschaftsgericht entlastet den Betreuer nicht in Bezug auf seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 49/06
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.04.2006 – 4 T 49/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 f GG, 546 ZPO).
Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Als einen wichtigen Grund führt Abs. 1 Satz 2 in der Fassung durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz die Erteilung einer vorsätzlich falschen Abrechnung durch den Betreuer an.
Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist die Beteiligte zu 1. in der Vergangenheit wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten. Gegen sie ist ein
– seit dem 06.04.2004 rechtskräftiger – Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn (63 Js 252/02) wegen Betruges in 20 Fällen ergangen, weil sie in ihrer Eigenschaft als Berufsbetreuerin in der Zeit vom 12.01.2000 bis zum 03.06.2002 zu Lasten der Staatskasse Vergütungen/Aufwendungsersatz zu hoch abgerechnet hatte, wobei die
Überzahlung nach dem zwischen ihr und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Vergleich vom 22.05.2003 auf jeweils 40 % geschätzt wurde.
Diese Falschabrechnungen stellen entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen keinen Entlassungsgrund nach § 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar. Denn diese Vorschrift gilt erst ab dem 01.07.2005 und betrifft nur Abrechnungen, die danach vorgenommen wurden (vgl. Fröschle, Betreuungsrecht, 2005, Randziffer 476).
Allerdings haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bisher schon nach § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB ein Betreuer, der falsch abrechnete, entlassen werden konnte. Nach dieser Vorschrift genügt für die Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt, wobei es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seiner Vertrauensposition ausreicht, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung geben (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 931).
Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Ausführungen des Amtsgerichts, dass die rechtskräftige Verurteilung nach § 263 StGB wegen überhöhter Abrechnungen in einer Vielzahl von Fällen und über einen langen Zeitraum hinweg Anlass zu berechtigten Zweifeln gibt, ob die Gewähr für ein dauerhaft künftiges zuverlässiges Arbeiten der Beteiligten zu 1. besteht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, jedenfalls dann nicht, wenn dem Betreuer – wie vorliegend – auch der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen ist.
An der Zuverlässigkeit eines dem Betroffenen durch den Staat zugeordneten Betreuers dürfen keinerlei ernsthaften Zweifel bestehen. Es besteht kein Anlass, dem Betreuten das Risiko ungesetzlichen Verhaltens eines ihm durch den Staat zugeordneten Betreuers tragen zu lassen. Dass die Beteiligte zu 2. lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen den Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn akzeptiert hat, ohne dass hinreichende konkrete Verdachtsmomente vorlagen, ist von ihr auch in der Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar dargetan. Trotz der Aufsichtspflichten des Vormundschaftsgerichts nach § 1837 Abs. 2 BGB, die wegen der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle nicht lückenlos möglich ist, setzt die Eignung zur Führung von Betreuungen voraus, dass sowohl Gericht als auch Betreuter sich auf die Integrität
des Betreuers verlassen können. Auch hierauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. Die Beteiligte zu 1. kann ihre Verantwortung für die Abrechnungsfehler in der Vergangenheit auch nicht mit Hinweis auf etwaige gerichtliche Überprüfungsversäumnisse auf das Vormundschaftsgericht verlagern. Für die Richtigkeit der Abrechnungen ist der Betreuer verantwortlich, die Überprüfung der Rechnungslegung durch das Vormundschaftsgericht (§§ 1840 Abs. 2, 1843, 1908 i BGB) führt nicht zu seiner Entlastung.
Ob die Beteiligte zu 1. nach bisherigem Recht gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB generell als ungeeignet zum Führen von Betreuungen anzusehen ist oder Einschränklungen im Hinblick darauf geboten sind, dass Abrechnungsfehler seit nunmehr vier Jahren nicht mehr vorgekommen sind und das seit 01.07.2005 geltende pauschale Vergütungssystem weit weniger betrugsanfällig ist als eines, bei dem der Betreuer – wie bisher – nach dem von ihm angegebenen Zeitaufwand vergütet wurde, kann dahinstehen. Denn nach Auffassung des Senats ist die Beteiligte zu 1. jedenfalls als ungeeignet für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge anzusehen. Die aufgezeigte Abrechnungsunehrlichkeit der Beteiligten zu 1. in der Vergangenheit gibt Anlass zu begründeten Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Bereich der Vermögensverwaltung, wobei es nicht darauf ankommt, ob im konkreten Einzelfall Vermögen des Betreuten vorhanden ist oder nicht.
Da dem Betreuten ein weiterer Betreuer nicht zuzumuten ist und ein Betreuerwechsel allein für den Bereich der Vermögenssorge auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die Beteiligte zu 2. als Betreuerin zu entlassen. Allein die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bisher von einer Entlassung in zwei anderen Verfahren abgesehen hat, vermag einen Vertrauensschutz für die Beteiligte zu 1. nicht zu begründen. Auch kommt die Entlassung der Beteiligten zu 1. nicht – wie sie meint – einem Berufsverbot (Art. 12 GG) gleich. Dies hat das Landgericht zutreffend aufgeführt, des weiteren auch, dass ein entgegenstehender Wille des Betreuten unbeachtlich ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründen der Beschwerdeentscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs.1 S. 2 FGG.