Zurückverweisung: Einstellung der Zwangsvollstreckung bei 'Flucht in die Säumnis' aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil; das Landgericht lehnte dies mit pauschaler Begründung bei bewusster "Flucht in die Säumnis" ab. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies zurück. Das Gericht habe §§ 719, 707 und 333 ZPO verkannt und die Einzelfallumstände nicht berücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten erfolgreich; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil richtet sich nach den §§ 719 Abs.1, 707 Abs.1 ZPO und ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ohne Sicherheitsleistung zu gewähren.
Eine generelle Regel, nach der bei bewusster "Flucht in die Säumnis" grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung entfallen, ist mit der ZPO unvereinbar.
Bei der Prüfung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; schematische oder pauschale Entscheidungen genügen nicht.
Eine Partei, die im Termin erscheint, aber nicht verhandelt, gilt gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen; dies rechtfertigt jedoch nicht per se einen generellen Ausschluss der Möglichkeit, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen und zu gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 0 390/00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08. Februar 2001 - 3 0 390/00 - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist entgegen §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausnahmsweise statthaft, weil das Landgericht über den Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 5. Dezember 2000 in greifbar gesetzwidriger Weise entschieden hat.
Die angefochtene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.
Gem. § 719 Abs.1 S. 1 ZPO gilt die Vorschrift des § 707 ZPO entsprechend, wenn gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wird, wobei gem. § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO die Einstellung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung zu erfolgen hat, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegen. Das Gericht darf über den Antrag nicht schematisch entscheiden, sondern muss alle Umstände des Einzelfalles in seine Erwägungen miteinbeziehen. Inhaltlich dem Gesetz fremd sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts, wonach bei bewußter "Flucht in die Säumnis" die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht gegeben seien, weil in diesem Falle die Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Vertagung gleichkomme, auf die die Beklagte gem. § 227 Abs. 1 u. 2 ZPO keinen Anspruch gehabt habe. Das Gesetz lässt die bewusste "Flucht in die Säumnis" ausdrücklich zu. Gem. § 333 ZPO ist als "nicht erschienen" i. S. d. §§ 330, 331 ZPO auch eine Partei anzusehen, die im Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt. Auch in diesem Fall - dessen Eintritt durch Stellung der Anträge vor Erörterung der Sache durchaus verhindert werden kann - lässt das Gesetz den Erlass eines Versäumnisurteils ausdrücklich zu. Der - verschuldet - säumigen Partei wird im anschließenden Einspruchsverfahren die weitere Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dadurch erschwert, dass sie nunmehr die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Leistung einer Sicherheit verlangen kann. Eine weitere "Ahndung" der bewussten Säumnis sieht das Gesetz nicht vor. Die Ausführungen des Landgerichts, die nicht auf einen im konkreten Einzelfall vorliegenden Rechtsmissbrauch abstellen, sondern generell bei bewusster "Flucht in die Säumnis" die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht als gegeben ansehen, sind mit der Zivilprozessordnung schlechthin unvereinbar.
Das Landgericht stellt auch nicht hilfsweise - weder in dem angefochtenen Beschluss noch in der Nichtabhilfeentscheidung auf die gesetzlichen Voraussetzungen der 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ab, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist, das über die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO erneut zu entscheiden hat.
Eine eigene Entscheidung ist dem Senat im Hinblick auf das dem Landgericht bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen versagt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.