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Oberlandesgericht Köln·16 W 9/04·01.04.2004

Beschluss zu Erinnerung gegen Vollstreckung: Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin stellte eine Erinnerung gegen anstehende Vollstreckungsmaßnahmen; die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein. Das OLG Köln entscheidet, dass es nach §119 Abs.1 Nr.1b GVG zuständig ist und die Erinnerung unzulässig bzw. unbegründet ist. Eine bloße Ankündigung des Gerichtsvollziehers rechtfertigt noch keine Erinnerung; materielle Einwendungen sind über die Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Ausgang: Antrag der Schuldnerin (Erinnerung gegen Vollstreckung) zurückgewiesen; sofortige Beschwerde der Gläubigerin erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

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§ 119 Abs.1 Nr.1b GVG umfasst auch Streitigkeiten über Vollstreckungsansprüche gegen oder von Parteien mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland, sodass das Oberlandesgericht örtlich zuständig sein kann.

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Die Erinnerung gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist grundsätzlich erst mit Beginn der konkret angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme zulässig; eine bloße Ankündigung der Vollstreckung rechtfertigt noch keine Erinnerung.

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Die Schuldnerbezeichnung ist nicht allein durch eine fehlerhafte Adressangabe im Rubrum unbestimmt, sofern Firma, Rechtsform und vertretungsberechtigte Person hinreichend bezeichnet sind und der Gerichtsvollzieher den Schuldner auffinden kann (§ 750 ZPO).

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Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (z. B. falsche Beklagtenidentität) sind nicht mit der Erinnerung zu prüfen; hierfür ist die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder gegebenenfalls der Einspruch gegen ein noch nicht zugestelltes Versäumnisurteil vorgesehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG§ 766 ZPO§ 750 ZPO§ 767 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 48 M 2718/03

Tenor

Auf die sofortige Bechwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 14.01.2004 - 48 M 2718/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Schuldnerin vom 11.11.2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt.

Gründe

2

Der Senat ist gem § 119 Abs.1 Nr.1b GVG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin berufen, weil diese ihren allgemeinen Gerichtsstand in Italien hat. Die genannte Vorschrift ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren einschlägig. Der Senat ist der Auffassung, dass von § 119 Abs.1 Nr.1b GVG alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die von oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Hierzu gehört auch der Vollstreckungsanspruch des Gläubigers gegen den Staat. Eine solche weite Auslegung der Vorschrift dient der Vermeidung weiterer Unsicherheiten über das zuständige Beschwerdegericht und ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der Bestimmtheit der Berufungszuständigkeit geboten ( a.A. OLG Oldenburg OLGR 2004,47,48 ).

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

4

Die Erinnerung ist grundsätzlich erst ab Beginn der konkreten angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme zulässig, nicht aber vorbeugend mit dem Ziel, den Gerichtsvollzieher bei künftigen Vollstreckungshandlungen zu einem verfahrensfehlerfreien Verhalten anzuhalten. Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher beim ersten Vollstreckungsversuch am 06.10.2003 im Geschäftslokal der Schuldnerin niemanden angetroffen und daraufhin schriftlich sein Erscheinen für den 26.11.2003 angekündigt. Die bloße Ankündigung des Gerichtsvollziehers, er werde demnächst vollstrecken, kann grundsätzlich noch nicht mit der Erinnerung angegriffen werden ( vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3.Aufl, § 766 Rz. 21 m.w.N.).

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Im übrigen macht die Schuldnerin vorliegend auch keine Einwendungen geltend, die die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des von dem Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahrens betreffen. Sie ist durch die Angabe ihrer Firma, ihrer Rechtsform und ihres Geschäftsführers eindeutig als beklagte Partei in dem Vollstreckungstitel bezeichnet , was eine der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ist ( vgl. § 750 ZPO ). Dass die Anschrift im Rubrum nicht richtig angegeben ist, führt nicht zur Unbestimmtheit der Schuldnerbezeichnung. Der Gerichtsvollzieher hat die im Vollstreckungstitel genau bezeichnete Schuldnerin unter ihrer richtigen Adresse in T ausfindig gemacht. Soweit die Schuldnerin einwendet, dass sie nicht die richtige Beklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Krefeld - 7 O 50/03 - gewesen ist, da nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen die eingeurteilten Forderungen schulde, handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch, die nicht mit der Erinnerung, sondern nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage ( § 767 ZPO ) oder möglicherweise, falls das Versäumnisurteil der Schuldnerin noch nicht zugestellt worden sein sollte, noch mit einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil geltend gemacht werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Beschwerdewert: 17.102,00 Euro