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Oberlandesgericht Köln·16 W 83/91·15.09.1991

Prozesskostenhilfe im Abstammungsprozess: Beiordnung des Prozesspflegers als Prozessbevollmächtigter

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage; das Amtsgericht hatte dies abgelehnt. Das OLG Köln änderte den Beschluss teilweise ab und bewilligte PKH mit Beiordnung des Rechtsanwalts I. in J. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, dass im Abstammungsprozeß einem durch einen Prozesspfleger vertretenen Kind auf Antrag der Prozesspfleger als Prozessbevollmächtigter beizuordnen ist; eine doppelte Kostenbelastung der Staatskasse kann durch Herabsetzung des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB vermieden werden.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Prozesskostenhilfe für die Anfechtungsklage mit Beiordnung des Rechtsanwalts I. in J. bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Abstammungsprozeß ist, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, dem verfahrensbeteiligten Kind, das durch einen Prozesspfleger vertreten wird, dieser Prozesspfleger auf dessen Antrag als Prozessbevollmächtigter im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen.

2

Die Pflicht zur Beiordnung des Prozesspflegers als Prozessbevollmächtigter besteht auch dann, wenn in vergleichbaren, nicht durch einen Prozesspfleger begleiteten Fällen wegen einfacher Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint.

3

Die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung vermeidet widersprüchliche Entscheidungen zwischen dem Vormundschaftsgericht (bei Bestellung eines Prozesspflegers) und dem Prozessgericht; dies rechtfertigt die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

4

Eine doppelte Belastung der Staatskasse durch Prozesskosten und gesonderten Aufwendungsersatz des Prozesspflegers kann dadurch vermieden werden, daß der Aufwendungsersatz bei Festsetzung nach § 1835 BGB entsprechend herabgesetzt wird.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 ZPO§ 121 ZPO§ 1835 BGB

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 12.07. 1991 - 7 C 321/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Klägerin wird für die Anfechtungsklage unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. in J. Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

3

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluß vom 18.06.1990 16 W 44/90 -) und der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Auffassung (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1986, 139; OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 454; Zöller/Schneider, 16. Auflage, § 121 ZPO Rn. 1; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, 49. Auflage, § 121 ZPO Anm. 10 E, Stichwort "Abstammungsprozeß"), daß, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vorliegen, im Abstammungsprozeß dem verfahrensbeteiligten Kind, das durch einen Rechtsanwalt als Prozeßpfleger vertreten wird, dieser Pfleger auf Antrag als Prozeßbevollmächtigter im Wege der Prozeßkostenhilfe beizuordnen ist, auch wenn in vergleichbaren Fällen, in denen das Kind nicht durch einen Prozeßpfleger vertreten wird, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Anbetracht der einfachen Sach- und Rechtslage nicht geboten erschiene. Durch diese Handhabung wird der Widerspruch vermieden, der sich ansonsten ergäbe, wenn einerseits der Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht die Bestellung gerade eines Rechtsanwaltes als Prozeßpfleger für erforderlich erachtet, während andererseits das Prozeßgericht selbst die Beiordnung eines Rechtsanwaltes dann nicht für notwendig hält. Einer doppelten Kostenbelastung der Staatskasse mit den Prozeßkosten einerseits, den Aufwendungen des Prozeßpflegers nach § 1835 BGB andererseits kann bei der Festsetzung der Aufwendungen im Rahmen des § 1835 BGB dadurch Rechnung getragen werden, daß der Aufwendungsersatz entsprechend niedriger festgesetzt wird.