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Oberlandesgericht Köln·16 W 82/91·08.09.1991

Sofortiges Anerkenntnis im Kindschaftsverfahren — Kostenfolge nach § 93 ZPO

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten des erledigten Kindschaftsverfahrens. Streitpunkt war, ob sein späteres Anerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis (§93 ZPO) gilt. Das OLG verneint dies: bloße Bereitschaftsbekundungen oder ein erst nach dem Termin vor dem Jugendamt abgegebenes Anerkenntnis genügen nicht; das Anerkenntnis hätte bereits vor oder in der ersten Verhandlung in geeigneter Form erfolgen müssen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen; Beklagter zur Kostentragung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des §93 ZPO setzt ein unbedingtes, inhaltlich und formell geeignetes Anerkenntnis voraus, das dem Kläger unmittelbar Erfüllung verschafft.

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Bloße Willensbekundungen oder die Erklärung, die Vaterschaft künftig vor dem Jugendamt anerkennen zu wollen, erfüllen nicht die Anforderungen an ein sofortiges Anerkenntnis.

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Ein nach dem ersten Verhandlungstermin vor dem Jugendamt abgegebenes Anerkenntnis ist kein sofortiges Anerkenntnis nach §93 ZPO.

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Die Kostenentscheidung kann nach §91 ZPO und §97 ZPO zu Lasten des Beklagten getroffen werden, wenn der Klageantrag nicht bereits vor oder in der ersten Verhandlung erfüllt worden ist.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 577 ZPO§ 93 ZPO§ 91 ZPO§ 1600 b BGB§ 1600 e BGB§ 641 c ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 2 C 198/91

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düren vom 21. August 1991 - 2 C 198/91 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 91 a Abs. 2, 577 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits auferlegt, weil er zur Klage Veranlassung gegeben habe und sein Anerkenntnis im Termin vom 21. Mai 1991 nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO erfolgt sei.

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Ob dieser Begründung auch beigetreten werden kann, soweit sie darauf abhebt, der Beklagte habe Anlaß zur Klage gegeben, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel an deren Richtigkeit insoweit bestehen, wie auch mit der Beschwerdebegründung geltend Gemacht wird, weil der Beklagte vorgerichtlich jedenfalls nicht ausdrücklich aufgefordert worden ist, anzuerkennen, der Vater des Klägers

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zu sein. Vielmehr ist er vorgerichtlich lediglich aufgefordert worden, sachdienliche Angaben zur Berechnung des von ihm zu leistenden Kindesunterhalts zu machen.

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Jedenfalls ist der Beklagte aber zur Kostentragung verpflichtet, weil er den allein auf die Statusfeststellung beschränkten Klageantrag nicht sofort durch Abgabe eines dahingehenden Anerkenntnisses erfüllt hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß der begründetermaßen in Anspruch genommene Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, seine Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (§ 91 ZPO) nur dann abwenden kann, wenn der Klageanspruch im frühen ersten Termin vor Verlesung der Sachanträge und bei Anordnung eines schriftlichen

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Vorverfahrens bereits in der Klageerwiderung anerkannt wird (Zöller/Schneider, 15. Aufl., § 93 ZPO Rdnr. 4 m. w. N.). Dabei genügt ein verbales Anerkenntnis nicht. Vielmehr muß dieses Anerkenntnis geeignet sein, dem Kläger unmittelbar Erfüllung

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zu verschaffen. So kann der wegen fälliger Geldschulden in Anspruch genommene Beklagte, der zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, die Rechtsfolgen des § 93 ZPO nur herbeiführen, wenn er die geschuldete Leistung auch sofort erbringt (Zöller/Schneider a. a. O. Rdnr. 6, Stichwort: Freistellung, mit zahlreichen Nachweisen).

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Diesen Anforderungen genügt weder die vor der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1991 mit Schriftsatz vom 28. März 1991 abgegebene Erklärung des Beklagten,

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er werde den Feststellungsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen, wenn dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt werde, noch seine Erklärung im Termin vom 21. Mai 1991, bereit zu sein, seine Vaterschaft anerkennen zu wollen.

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Eine Erfüllung des Feststellungsantrags ist dadurch noch nicht eingetreten. Vielmehr handelte es sich insoweit lediglich um eine Ankündigung dahin, die Anerkennungserklärung (§ 1600 b BGB) demnächst vor dem Jugendamt abgeben zu wollen. Um den Klageantrag spätestens bis zur ersten mündlichen Verhandlung zu erfüllen, hätte der Beklagte die Anerkenntniserklärung in der erforderlichen Form (§ 1600 e BGB) vor

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dem Termin vom 21. Mai 1991 etwa vor dem Jugendamt oder in dem Termin selbst (§ 641 c ZPO) abgeben müssen.

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Die nach dem Termin vom 21. Mai 1991 vor dem Jugendamt abgegebene Anerkenntniserklärung vom 6. Juni 1991 stellt danach kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO dar.

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Angesichts der Möglichkeit des § 641 c ZPO ist es auch ohne Belang, ob die Anerkennungserklärung seitens des zuständigen Jugendamtes möglicherweise

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deshalb hinausgezögert wurde, weil es sich zunächst Gewißheit über die Einkommensverhältnisse des Beklagten verschaffen wollte, um sodann dessen Unterhaltsverpflichtung in einem Zuge mit dem Vaterschaftsanerkenntnis beurkunden zu können.

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Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beklagte sei wegen des Prozeßkostenhilfeantrags des Klägers zunächst davon ausgegangen, daß sich das Verfahren vorerst auf dessen Prüfung beschränkt habe und deshalb ein durch Zustellung der Klageschrift eröffnetes streitiges Verfahren (§ 253 Abs. 1 ZPO) noch nicht vorgelegen habe, begründet dies keine anderweitige Entscheidung. Ausweislich der Akten erfolgte die Klageerhebung durch die am 23. März 1991erfolgte Zustellung an den Beklagten. An diesem für ihn offenkundigen Umstand hätte der anwaltlich vertretene Beklagte sein weiteres prozessuales Verhalten ausrichten müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. ZPO.

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Der Beschwerdewert entspricht den im zugrundeliegenden Kindschaftsverfahren entstandenen Kosten nach einem Streitwert von 4.000,00 DM.