Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts wegen Bedürftigkeit und Interessenkollision
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Entscheidung des Landgerichts auf Verweigerung von Prozesskostenhilfe war erfolgreich. Das OLG Köln bewilligte PKH ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt C. zur Verteidigung bei. Begründet wurde dies mit ihrer Bedürftigkeit, einer aussichtsreichen und nicht mutwilligen Verteidigung sowie einer Interessenkollision mit dem Mitbeklagten, die individuelle Beratung erforderlich macht.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Ablehnung der PKH stattgegeben; PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtsreich und nicht mutwillig erscheint.
Die Mitwirkung eines Streithelfers begründet nicht automatisch die Mutwilligkeit der Verteidigung eines anderen Beteiligten.
Besteht eine Interessenkollision zwischen mehreren Beklagten, kann einem Beteiligten die Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts geboten sein, insbesondere wenn persönliche Belange betroffen sind.
Die Möglichkeit, dass eine Parteivernehmung die Offenbarung eigener strafbarer Handlungen erfordert, rechtfertigt die Gewährung von individueller anwaltlicher Vertretung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 221/96
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird dieser in Abänderung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.08. 1996 - 3 0 221/96 - zur Verteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt C.in Bergisch Gladbach beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.
Ihr war die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da sie als Sozialhilfeempfängerin zur Kostentragung außerstande ist und ihre Rechtsverteidigung aussichtsreich
und nicht mutwillig ist. Es liegt auf der Hand, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger nicht auf Schadensersatz haftet, wenn es sich um einen vom Kläger selbst veranlaßten, mit seinem Einverständnis herbeigeführten Zusammenstoß der Fahrzeuge gehandelt hat.
Die geplante Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1) erscheint auch nicht mutwillig, obwohl ihr der Beklagte zu 2) als Streithelfer beigetreten ist und für sie Klageabweisung
beantragt. Die Interessen bei der Beklagten sind nur vordergründig insoweit gleichgerichtet, als beide unter Hinweis auf einen nur gestellten Verkehrsunfall der Klage entgegentreten. Für die Beklagte zu 1) ist Art ihrer Rechtsverteidigung, insbesondere die Frage, ob sie sich der angeordneten Parteivernehmung stellt, bei der sie wahrscheinlich die Begehung einer Straftat zugeben müßte, darüber hinaus von so erheblicher Bedeutung,
daß ihr eine auf ihre Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthalten werden darf. Der Beklagte zu 2) hat insoweit keinerlei Interesse an einer Wahrnehmung der persönlichen Belange der Beklagten zu 1), insoweit besteht im Gegenteil eher eine Interessenkollision zwischen beiden Beklagten.