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Oberlandesgericht Köln·16 W 73/94·10.01.1995

Einstweilige Befriedigungsverfügung nur in Ausnahmefällen bei dringendem Erfüllungsbedarf

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Befriedigungsverfügung zur sofortigen Erfüllung ihres Hauptsacheanspruchs. Das OLG Köln stellte klar, dass eine solche Verfügung nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn dringender Erfüllungsbedarf besteht, kurzfristige Leistungserbringung ein ordentliches Verfahren ausschließt und der drohende Schaden außer Verhältnis steht. Diese Voraussetzungen wurden nicht glaubhaft gemacht; die Beschwerde der Antragsgegner hatte Erfolg und die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Befriedigungsverfügung nicht hinreichend dargetan/unglaubhaft; Beschwerde der Antragsgegner erfolgreich und Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung, die auf uneingeschränkte Befriedigung des Hauptsacheanspruchs gerichtet ist (Befriedigungsverfügung), ist nur ausnahmsweise zulässig; erforderlich sind dringender Bedarf an sofortiger Erfüllung, Unmöglichkeit der Titelerwirkung in der kurzen Frist und eine erhebliche Unverhältnismäßigkeit des Schadens des Antragstellers gegenüber dem Schaden des Antragsgegners.

2

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für eine Befriedigungsverfügung substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; bloße pauschale Angaben über Verzögerungen oder Unannehmlichkeiten genügen nicht.

3

Vor Erlaß einer Befriedigungsverfügung ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen; hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn der Antragsgegner den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.

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Die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen rechtfertigt eine abweichende Kostenentscheidung nur, wenn deren Vernehmung für die Zulässigkeit der Befriedigungsverfügung von Bedeutung gewesen wäre. Konkrete Nichterhebung irrelevanter Zeugenaussagen rechtfertigt keine andere Kostenfolge.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 938 ZPO§ 91a Abs. 2 ZPO§ 940 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Einstweilige Verfügungen, die bereits zur uneingeschränkten Befriedigung des Hauptsacheanspruchs des Antragstellers führen, sind nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist, wenn darüberhinaus die geschuldete Handlung, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, daß die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, und wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden ganz außer Verhältnis steht zu dem Schaden, der dem Antragsgegner aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

3

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreits der Antragsstellerin aufzuerlegen, da diese im Rechtsstreit unterlegen wäre, hätten die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Antragstellerin begehrte mit ihrer einstweiligen Verfügung die uneingeschränkte Befriedigung ihres Hauptsacheanspruches. Eine solche auf Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Gläubiger auf die

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sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist und die geschuldete Handlung, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, daß die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (vgl. Zöller-Vollkommer, § 940 ZPO Rn. 6). Diese Voraussetzungen waren von der Gläubigerin bis zur beiderseitigen Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht einmal hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Umstand, daß die mit den Renovierungsarbeiten im Hause der Antragstellerin beauftragten Firmen ,nicht mit den Umbauarbeiten fortfahren können, sich demzufolge der gesamte Umbauplan ändert und abzusehen ist, daß der Umbau eine unangemessen lange Zeit in Anspruch nehmen wird" (so Bl. 6 der Antragsschrift vom 05.10.1994), reicht nicht aus, eine Befriedigungsverfügung zu rechtfertigen, da der der Antragstellerin aus einer verzögerten Räumung drohende Schaden nicht außer Verhältnis steht zu dem Schaden, der andererseits den Antragsgegnern drohen würde, wenn sie das Ladenlokal sofort räumen und ihren Betrieb stillegen würden, bis sie ihn in den eigentlich von ihnen nach dem Vertrag vom 02./06.04.1994 angemieteten Räumen uneingeschränkt fortführen könnten.

6

Eine derartige Abwägung der beiderseitigen Interessen vor Erlaß einer Befriedigungsverfügung hätte nur ausnahmsweise unterbleiben können, wenn die Antragsgegner den Besitz an den Räumlichkeiten durch verbotene Eigenmacht erlangt hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Der Besitz ist den Antragsgegnern von der Antragstellerin freiwillig eingeräumt worden, da die eigentlich vermieteten Räume nicht rechtzeitig bezugsfertig waren. In der Aufrechterhaltung des Besitzes infolge des Streites, ob die neuen Räume nun bezugsfertig geworden sind oder nicht, liegt keine verbotene Eigenmacht.

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Die von der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellten Zeugen B. und Sch., zu deren Vernehmung es infolge der Erledigungser-

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klärungen nicht mehr kam, sollten nicht zu Fragen gehört werden, die für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung von Bedeutung sind. Der Umstand, daß ihre Vernehmung unterblieben ist, kann daher die vom Landgericht vorgenommene Kostenteilung nicht rechtfertigen.

9

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 a Abs. 1 ZPO. - 2 -