Antrag nach §22 Abs.2 AVAG zur Begrenzung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerinnen beantragten beim OLG Köln nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG, die die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung begrenzen sollte. Das OLG wies den Antrag zurück, da es nach Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr zuständig sei. Eine solche Anordnung könne in diesem Stadium nur der Bundesgerichtshof treffen; die Prüfung der Erfolgsaussichten obliegt dem BGH.
Ausgang: Antrag auf Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG durch das OLG zurückgewiesen; nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ausschließliche Zuständigkeit des BGH
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 22 Abs. 2 AVAG kann das Beschwerdegericht im Rechtsmittelfall gegen die Vollstreckbarerklärung anordnen, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen darf.
Mit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist für die Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG nicht mehr das Beschwerdegericht, sondern allein der Bundesgerichtshof zuständig.
Die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zur Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG endet, wenn das Beschwerdeverfahren beendet ist bzw. das Gericht mit der Sache nicht mehr befasst ist; im laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Beschwerdegericht eine solche Anordnung nicht mehr treffen.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde ist für die Entscheidung über eine Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG maßgeblich und gehört nicht zur Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, sondern des Bundesgerichtshofs.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 291/11
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßreglungen zur Sicherung hinausgehen darf, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerinnen ein Urteil des Gerechtshof `s-Gravenhage, Niederlande, vom 31.10.2000, durch welches sie verurteilt wurden, als Gesamtschuldner 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete die stellvertretende Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgericht Bonn mit Beschluss vom 2.8.2011 an, das Urteil gem. Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat der Senat durch Beschluss vom 26.11.2013 als unzulässig verworfen. Die Antragsgegner wenden sich hiergegen mit der Rechtsbeschwerde, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.
Unter dem 29.10.2014 beantragen die Antragsgegnerinnen beim Senat, gem. § 22 Abs. 2 AVAG anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung nicht, hilfsweise nur gegen Sicherheitsleistung, über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.
Sie machen geltend, dass zwischenzeitlich die Zwangsversteigerung über ein Grundstück der Antragsgegnerin zu 1) in C, die ehemalige Residenz des Botschafters, angeordnet sei. Die Versteigerung des Grundstücks würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Die Antragsgegnerin zu 1) beabsichtige, dieses Grundstück als Wohnung für einen Diplomaten zu nutzen, dessen Aufgabe darin bestehe, den Kontakt mit in C ansässigen internationalen Organisationen zu pflegen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG ist zurückzuweisen. Das OLG ist im jetzigen Verfahrensstadium, nach Einlegung der Rechtsbeschwerde, für den Erlass einer solchen Anordnung nicht zuständig.
Nach § 22 AVAG kann das Beschwerdegericht im Falle eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckbarerklärung auf Antrag des Verpflichteten anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Nach § 22 Abs. 3 AVAG kann im Falle der Einlegung der Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine solche Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG erlassen.
Die Anordnung durch das Beschwerdegericht kann auf Antrag in der Beschwerdeentscheidung ergehen. Das Beschwerdegericht ist für eine solche Anordnung aber nicht mehr zuständig, wenn das Beschwerdeverfahren beendet und es mit der Sache nicht mehr befasst ist. Im laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann eine solche Anordnung nach § 22 Abs. 2, 3 AVAG daher nicht mehr durch das Beschwerdegericht, sondern nur durch den mit der Rechtsbeschwerde befassten Bundesgerichtshof erlassen werden. Das zeigt sich auch daran, dass für die Entscheidung über den Erlass einer solchen Anordnung auch die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde von Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2009, 1300). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde steht nicht dem Beschwerdegericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sondern allein dem zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufenen Bundesgerichtshof zu.