Beschwerde: Örtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 AVAG und Grenzen des § 512a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, das fälschlich seine örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen annahm. Das OLG Köln hob den Beschluss auf, weil gemäß § 2 Abs. 2 AVAG das zuständige Landgericht nach Wohnsitz/Sitz des Schuldners zu bestimmen ist. Eine Sperrwirkung des § 512a ZPO greift nicht, da die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen einseitigen Verfahren keine Gelegenheit zur Rüge hatte. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin stattgegeben; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist nach § 2 Abs. 2 AVAG örtlich ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen deren Sitz hat.
Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ist nicht durch § 512a ZPO ausgeschlossen, wenn die betroffene Partei vor der Beschwerde am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war und deshalb keine Möglichkeit zur Rüge hatte.
Die Analogie des § 512a ZPO auf Beschwerdeverfahren ist nur zulässig, wenn der Gegner im erstinstanzlichen Verfahren gehört worden ist und Gelegenheit zur Erhebung entsprechender Einwendungen hatte.
Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verlangt grundsätzlich, dass nur das örtlich zuständige Gericht entscheidet; ein Verzicht auf diese Zuständigkeitsrüge kann jedoch durch bewusstes Sich‑Einlassen in das Verfahren entstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 472/92
Leitsatz
Die vom Schuldner mit Beschwerde erhobene Rüge, in erster Instanz habe das gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen) örtlich unzuständige Gericht entschieden, ist durch § 512 a ZPO nicht ausgeschlossen, wenn er bis dahin an dem Verfahren nicht beteiligt worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 1992 - 3 O 472/92 - aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 25. September 1992 zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge sind von der Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß den §§ 11 Abs. 2, 12 i.V. mit § 5 des Gesetzes zur Ausführung zwischen-staatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträ-ge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs-und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG, abgedruckt in BGBl I 1988, 662 ff) form- und fristgerecht ein-gelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn der ange-fochtene Beschluß ist verfahrensfehlerhaft zustan-degekommen, indem das Landgericht Köln seine örtli-che Zuständigkeit angenommen hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 AVAG ist für die Vollstreck-barerklärung ausländischer Entscheidungen örtlich zuständig ausschließlich dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, wobei im Hinblick auf Gesellschaften und juristi-sche Personen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 AVAG der Sitz der Gesellschaft bzw. juristischen Person dem Wohn-sitz gleichgestellt ist. Der Sitz der Antragsgegne-rin befindet sich in xxxx R. 1, welches nicht zum Einzugsbereich des Landgerichts Köln, sondern zum Landgerichtsbezirk Mönchengladbach gehört.
Da somit das Landgericht Köln zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 25. Septem-ber 1992 nicht berufen war, war sein Beschluß vom 20. Oktober 1992 aufzuheben und der an den örtlich unzuständigen Richter gerichtete Antrag zurückzu-weisen.
Eine entsprechende Anordnung von § 512 a ZPO, wo-nach die Berufung in vermögensrechtlichen Streitig-keiten nicht auf die Rüge der örtlichen Unzustän-digkeit gestützt werden kann, kommt nicht in Be-tracht.
Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung in Recht-sprechung und Literatur, daß diese Vorschrift im Hinblick auf ihren Zweck, überflüssige Prozesse zu vermeiden, grundsätzlich einer analogen Anwen-dung auf Beschwerdeverfahren zugänglich ist. Dies setzt der zutreffenden Ansicht nach (vgl. Stein/Jo-nas/Grunsky, ZPO-Komm., 20. Aufl., § 512 a Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO-Komm. 51. Aufl., § 512 a Rdn. 6; Müko-Rimmelspacher, § 512 a ZPO Rdn. 5; offengelassen von OLG Köln NJW-RR 1990, 894, 895) voraus, daß der Gegner erstinstanzlich gehört worden ist und Gelegenheit gehabt hat, Ein-wendungen gegen die örtliche Zuständigkeit zu er-heben.
Der gesetzliche Richter ist eine Institution von Verfassungsrang, wie aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG folgt. Von der verfassungsrechtlichen Garantie grundsätzlich auch erfaßt ist das Gebot, daß nur das nach den Verfahrensordnungen örtlich zuständige Gericht tätig wird. Dieser Grundsatz beanspruch le-diglich dann keine Gültigkeit, wenn die betreffende Partei sich bei dem örtlich unzuständigen Richter in das Verfahren einläßt, ohne die fehlende örtli-che Zuständigkeit zu rügen. Denn dann gibt sie zu erkennen, daß sie mit dem mit ihrer Sache befaßten örtlich unzuständigen Richter einverstanden ist und sich durch die Unbill, die sich z.B. durch eine größere Entfernung von ihrem Wohnsitz oder durch sonstige Benachteiligungen, die sich bei der Anru-fung des örtlich zuständigen Gerichts nicht ergeben hätten, nicht beschwert fühlt. Ein gleichwohl auf die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit gestütztes Rechtsmittel muß unter diesen Umständen als venice contra factum proprium erscheinen und entbehrt deshalb des Rechtschutzbedürfnisses. Nur auf solchhe Fälle trifft § 512 a ZPO zu; denn es erscheint praktisch undenkbar, daß in einem strei-tig durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren der Gegner nicht gehört und damit auch nicht Gelegen-heit gehabt hat, Einwendungen gegen die örtliche Unzuständigkeit zu erheben. Eine Analogiefähigkeit besteht jedoch nur in Bezug auf vergleichbare Fälle; wo es am gleichgelagerten Sachverhalt fehlt, versagt sich eine entsprechende Anwendung. Da in dem hier gemäß § 5 Abs. 1 AVAG einseitig geführten Verfahren für die Antragsgegnerin vor Einlegung der Beschwerde keine Möglichkeit zur Rüge der örtlichen Unzuständigkeit bestand, kann sie damit auch nicht in entsprechender Anwendung von § 512 a ZPO ausge-schlossen sein. Auf ihre Rüge hin war der angefoch-tene Beschluß des Landgerichts deshalb aufzuheben und der an das örtlich unzuständige Landgericht Köln gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 25. September 1992 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 10 AVAG.
Wert des Beschwerdeverfahrens: DM 128.500,--