Wiedereinsetzung nach mündlicher Verhandlung: Antrag zur Aufhebung des Urteils unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er unverschuldet einer mündlichen Verhandlung nicht beiwohnte und gegen das darauf ergangene Urteil vorgehen wollte. Das OLG Köln stellte klar, dass Wiedereinsetzung nicht dazu dienen darf, ein bereits ergangenes Endurteil nachträglich außer Wirkung zu setzen. Ein derartiges Begehren sei unzulässig; das Urteil sei mit den in der ZPO vorgesehenen Rechtsmitteln (Berufung, Restitution, Nichtigkeitsklage) anzufechten. Mangels substantiiert dargelegter Voraussetzungen konnte der Antrag auch nicht in eine Restitutions- oder Nichtigkeitsklage umgedeutet werden; Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zur Aufhebung des Endurteils als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er darauf gerichtet ist, ein bereits ergangenes Endurteil nachträglich unwirksam zu machen; ein einmal ergangenes Urteil ist mit den in der ZPO vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten.
Wiedereinsetzung darf nicht dazu dienen, dem Unterlegenen nachträglich innerhalb derselben Instanz weiteren Sachvortrag zu ermöglichen, als bestünde das Urteil nicht.
Eine Wiedereinsetzung kann nicht in eine Restitutions- oder Nichtigkeitsklage umgedeutet werden, wenn in der Antragsschrift die für §§ 579, 580 ZPO erforderlichen Gründe nicht substantiiert dargelegt sind.
Prozesskostenhilfe ist für ein von vornherein erfolgloses Wiedereinsetzungsgesuch zu versagen; bei weiterer Verfolgung der Sache sind die frist- und formrechtlichen Anforderungen, etwa des § 516 ZPO bei Berufung, zu beachten.
Leitsatz
Keine Wiedereinsetzung nach Erlaß eines Urteils wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung
Hat eine Partei unverschuldet an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und ist infolge dieser mündlichen Verhandlung ein Endurteil gegen sie ergangen, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Urteil ungeschehen zu machen, unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen werden.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß war der Antrag des Beklagten ,auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vom 31.08.1994 zurückgewiesen worden, zugleich auch der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
Nach den in diesem Antrag angekündigten Anträgen zur Sache sollte das Wiedereinsetzungsgesuch sich offensichtlich darauf beziehen, daß der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung im Kindschaftsverfahren am 08.07.1992 keinen Klageabweisungsantrag gestellt hatte, so daß am 29.07.1992 ein Urteil gegen ihn verkündet werden konnte. Ein Wiedereinsetzungsgesuch mit dieser Zielsetzung ist unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln, also der Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO oder der Restitutioins- bzw. Nichtigkeitsklage gemäß §§ 578 ff. ZPO bzw. § 641 i ZPO angegriffen werden; es kann aber nicht dadurch nachträglich gegenstandslos werden, daß dem Unterlegenen nochmals Gelegenheit eingeräumt wird, weiteren Sachvortrag in der nämlichen Instanz zu bringen, so, als gäbe es das Urteil nicht.
Der Antrag vom 31.08.1994 konnte auch nicht als Restitutions- oder Nichtigkeitsklage umgedeutet werden. In der Antragsschrift sind weder Gründe gemäß § 579 Abs. 1 ZPO noch solche gemäß § 580 ZPO substantiiert dargelegt. Auch die angekündigten Anträge zielen nicht in diese Richtung. Sie bezwecken ganz offensichtlich - unzulässigerweise - die Fortsetzung des alten Verfahrens.
Bei der Frage, ob der Beklagte gegen das Urteil vom 29.07.1992 Berufung einlegt (- eine Umdeutung seines Antrages vom 31.08.1994 ist insoweit nicht möglich, da der Antrag sich allein an das erstinstanzliche Gericht wendet -), wird er § 516, 2. Alternative ZPO zu berücksichtigen haben.
Da das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten keinen Erfolg haben kann, muß auch sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren ohne Erfolg bleiben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert des Kinschaftsverfahrens, dessen Fortsetzung der Beklagte erstrebte. - 2 -