Streitwert im selbständigen Beweissicherungsverfahren: Wert der Hauptsache maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweissicherungsverfahren führte zur Heraufsetzung von 15.000 DM auf 26.000 DM. Streitgegenstand war die Sicherung eines wegen verschiedener Mängel geltend gemachten Wandlungsanspruchs. Das OLG Köln hält aufgrund der Funktion als vorweggenommene Beweisaufnahme den vollen Wert der Hauptsache für maßgeblich (§ 493 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 26.000 DM heraufgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Beim selbständigen Beweissicherungsverfahren ist wegen seiner Funktion als vorweggenommene Beweisaufnahme grundsätzlich der Wert der Hauptsache für die Streitwertfestsetzung maßgeblich.
Sichert das Beweissicherungsverfahren einen auf Wandlung gestützten Anspruch wegen Mängeln der Kaufsache, ist der volle Wert des Kaufgegenstandes (Kaufpreis) als Streitwert anzusetzen.
Eine Streitwertbemessung durch Ansatz eines nur anteiligen Bruchteils des Klageinteresses entspricht der Funktion des Beweissicherungsverfahrens nicht.
Das Beschwerdegericht kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ändern und den vom Antragsteller geltend gemachten Wert annehmen, wenn dieser den zu sichernden Anspruch widerspiegelt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 OH 4/97
Leitsatz
Wegen der Funktion des selbständigen Beweisverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme entspricht sein Wert bereits dem der Hauptsache. Soll ein Beweisverfahren den angeblichen Wandlungsanspruch wegen verschiedener Mängel der Kaufsache sichern, so ist also der volle Wert des Kaufgegenstandes für die Streitwertfestsetzung maßgebend.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.1998 - 3 OH 4/97 - ab-geändert und der Streitwert antragsgemäß auf 26.000,00 DM heraufgesetzt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Streitwert für das Beweissicherungsverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt und der Wertbemessung einen entsprechenden Bruchteil des Interesses des Antragstellers an der Hauptsache zugrunde gelegt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese die Heraufsetzung des Streitwerts auf 26.000,00 DM begehren, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Frage, ob sich der Streitwert des selbständigen Beweissicherungsverfahrens nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs oder aber nur nach einem Bruchteil bemißt, ist nach wie vor in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Meinungsstand etwa Zöller/Herget ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren). Der Senat hält an seiner auch von anderen Senaten und weiteren Obergerichten geteilten Rechtsprechung fest, daß wegen der Funktion des selbständigen Beweissicherungsverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme (§ 493 Abs. 1 ZPO) stets der Wert der Hauptsache maßgebend ist (Senat in NJW-RR 97, 1292; 2. Senat in NJW-RR 94, 761 = JurBüro 96, 31 m.w.N.; OLG Düsseldorf JNJW-RR 96, 383; OLG München MDR 93, 287; OLG Frankfurt JurBüro 94, 495; OLG Celle NdsRpfl 94, 367; OLG Koblenz NJW-RR 93, 1086 = MDR 93, 287). Demzufolge war die landgerichtliche Streitwertfestsetzung antragsgemäß abzuändern. Im Streitfall wollte der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag seinen auf verschiedene Mängel der Kaufsache gestützten angeblichen Wandlungsanspruch sichern, so daß grundsätzlich der volle Wert des Kaufgegenstandes maßgebend ist, der sich unstreitig auf 26.309,00 DM belief.