Beschwerde: Zwangsvollstreckung aus belgischer einstweiliger Unterhaltsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wandte sich gegen die Zulassung der Vollstreckung aus einer belgischen einstweiligen Unterhaltsverfügung. Streitpunkt war, ob die Zustellung der Verfahrenseinleitung rechtzeitig erfolgte und damit eine Anerkennung gemäß EuGVÜ zulässig ist. Das OLG Köln hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Vollstreckungsantrag zurück, weil die Ladung erst nach dem Verhandlungstermin zugegangen war (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ). Die sachliche Überprüfung des Titels bleibt ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ); die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Zulassung der Vollstreckung stattgegeben; Antrag auf Bewilligung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach dem EuGVÜ setzt voraus, dass der Titel nach dem Recht des Urteilsstaates vollstreckbar ist, die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und die Anerkennung nicht aus den in Art. 27 und 28 EuGVÜ genannten Gründen versagt werden kann.
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ begründet ein materielles Anerkennungsverbot, wenn der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück oder die Ladung nicht so rechtzeitig erhält, dass ihm eine tatsächlich ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung verbleibt.
Die ordnungsgemäße, insbesondere persönliche Zustellung erfüllt das Formerfordernis nach Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ/Art. 48 EuGVÜ, beseitigt jedoch nicht die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit der Zustellung zur Wahrung des Beklagtenschutzes.
Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist nicht befugt, die sachliche Richtigkeit des vorgelegten ausländischen Entscheids zu prüfen; eine materielle Kontrolle ist auf die in Art. 27 und 28 EuGVÜ genannten Ablehnungsgründe beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 534/94
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.11.1994 -3 O 534/94- wird diese Entscheidung aufgehoben und der Antrag des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Vorsitzenden Richters am Gericht 1. Instanz in Turnhout/ Belgien vom 29.5.1986 zu bewilligen, zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Gründe
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Im Rahmen eines vom Gläubiger beantragten einstweiligen Verfügungsverfahrens verpflichtete das Gericht 1. Instanz in Turnhout/ Belgien die Schuldnerin, für die beiden gemeinschaftlichen Kinder an den Gläubiger einen monatlichen Kindesunterhalt von je 3000 BF zu zahlen. Ferner heißt es in diesem Beschluß, daß die Unterhaltsverpflichtung an einen im einzelnen erläuterten Index gebunden ist und demgemäß regelmäßig angepaßt werden soll. Diese Entscheidung ist nach mündlicher Verhandlung am 29.5.1986 ergangen und der Antragsgegnerin am 6.9.1986 zugestellt worden. Die Ladung der Schuldnerin zur mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende des Gerichts am 2.5.1986 veranlaßt Der mit der Zustellung befaßte Gerichtsvollzieher hatte alsdann den Staatsanwalt in Turnhout beauftragt, die Ladung nach den Vorschriften der über die Zustellung gerichtlicher Schreiben bestehenden staatsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Belgien und Deutschland zustellen zu lassen. Das ist geschehen. Die Ladung erreichte die Schuldnerin am 11.8.1986.
Der Gläubiger beantragte am 31.10.1994 , die vorbezeichnete Unterhaltsentscheidung mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen. Hinsichtlich der Anpassungsklausel bat er darum, in die Vollstreckbarerklärung klarstellende Hinweise aufzunehmen. Der Vorsitzende der angerufenen Zivilkammer des Landgerichts Köln entschied durch Beschluß vom 15.11.1994 antragsgemäß und der zuständiger Rechtspfleger erteilte dementsprechend die Vollstreckungsklausel. Gegen den am 23.12.1994 zugestellten Beschluß des Kammervorsitzenden und gegen die Entschließung des Rechtspflegers hat die Schuldnerin am 19.12.1994 Erinnerung, hilfsweise den nach Art. 36 Abs. 1 GVÜ zulässigen Rechtsbehelf eingelegt. Sie rügt die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zum Termin, auf den die strittige Entscheidung erging, und führt aus, zur Bezahlung von Kindesunterhalt ohnehin nie in der Lage gewesen zu sein.
Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist als Beschwerde gegen die Entscheidung des Kammervorsitzenden vom 15.11.1994 zu verstehen, die Vollstreckung aus der oben angesprochenen einstweiligen Verfügung zuzulassen. Die vom Bevollmächtigten der Schuldnerin gewählte Bezeichnung Erinnerung verbietet die Auslegung des Rechtsmittels als Beschwerde nicht. Die Auslegung des Antrages unter Berücksichtigung der Begründung zeigt, daß es der Schuldnerin vorrangig darum geht, die Vollstreckbarkeit des belgischen Unterhaltstitels abzuwenden. Die Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12 AVAG vom 30.5.1988 ( vgl. BGBl. I, 662 ) statthaft und zulässig ( vgl. zum Text des Abkommens, Zöller, 19. Aufl. ZPO, Anh. I, Art. 36, Rdnr. 1 ) . Die Schuldnerin kann sich nach dieser Vorschrift gegen die Zulassung der Vollstreckung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung mit einem Rechtsbehelf beim zuständigen Oberlandesgericht wehren. Die Monatsfrist ist eingehalten. In der Sache selbst ist die Beschwerde der Schuldnerin auch begründet.
Allerdings ist vorab klarzustellen, daß keine formellen Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts bestehen. Insbesondere muß die Vollstreckbarerklärung des streitbefangenen Unterhaltsbeschlusses nicht durch das zuständige Familiengericht erfolgen. Richtet sich nämlich die Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels nach dem Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen ( BGBl 1986 II 220 ) ist nach § 1 Abs. 1 des entsprechenden deutschen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1986 ( BGBl I 1156 ) das Landgericht zur Entscheidung darüber ausschließlich zuständig, ob die Vollstreckung erfolgen kann, wobei nach § 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet. Wenn für die Vollstreckung des Unterhaltstitels auf das EuGVÜ zurückgegriffen werden muß, gilt nichts anderes. Das oben zitierte Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG ) vom 30.5.1988 hat die vorbezeichnete Zuständigkeitsregelung sachlich unverändert übernommen. So bleibt das Landgericht für die Vollstreckung von Entscheidungen, nicht nur nach dem EuGVÜ, sondern auch nach dem Haager Vollstreckungsübereinkommen 1973 ( vgl. 1 Abs. 1, 35 AVAG ) ausschließlich zuständig ( § 2 AVAG ), selbst wenn der Streitfall wie hier eine Familiensache mit innerstaatlich ausschließlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts beinhaltet. Unerheblich ist weiter der Hinweis der Schuldnerin, sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, Kindesunterhalt zu bezahlen. Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist nicht befugt, die sachliche Richtigkeit der zur Anerkennung gestellten Entscheidung zu bewerten, Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ.
Die Schuldnerin beruft sich jedoch mit Recht darauf, daß ein materielles Anerkennungsverbot besteht. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Gerichtes 1. Instanz in Turnhout vom 29.5.1986 muß nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27, 28 EUGVÜ abgelehnt werden. Die Vollstreckbarerklärung setzt voraus, daß die vorgelegte Entscheidung ( Art. 25 EuGVÜ ) nach dem Recht des Urteilsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist ( Art, 31, 47 Nr. 1 EuGVÜ ). Ferner ist erforderlich, daß die notwendigen Urkunden oder sonstigen Beweismittel beigebracht werden ( Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 ff. ) und daß die Entscheidung des Urteilsstaates anerkannt wird ( Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ ). Diese Anerkennung darf nur aus den Gründen versagt werden, die nach Art. 27 und 28 der Anerkennung der ausländischen Entscheidung entgegenstehen. Auf solche Ablehnungsgründe kann sich die Schuldnerin im gegenständlichen Fall berufen.
Der Schuldnerin, die sich auf das Verfahren vor dem Gericht 1. Instanz in Turnhout nicht eingelassen hat, ist das verfahrenseinleitende Schriftstück und die Ladung zu der entsprechend anberaumten mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß aber nicht so rechtzeitig zugestellt worden, daß sie sich verteidigen konnte ( vgl. Art. 27 Nr.2 EuGVÜ ). Aus den beigezogenen Akten über die Zustellung der Ladung zum Verhandlungstermin vom 29.5.1986 ergibt sich, daß der Schuldnerin die übersandten verfahrenseinleitenden Schriftstücke und die Terminsladung entsprechend dem Ersuchen der belgischen Behörde persönlich übergeben worden sind. Mit diesem Nachweis ist dem Formerfordernis des Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ genügt, mindestens ist ein der innerdeutschen Postzustellungsurkunde gleichwertiger Nachweis im Sinne von Art. 48 EuGVÜ erreicht. Die ordnungsgemäße Zustellung war jedoch keinesfalls rechtzeitig. Eine Zustellung ist rechtzeitig, wenn der Schuldnerin noch eine tatsächlich ausreichende Zeitspanne für die Vorbereitung ihrer Rechtsverteidigung eingeräumt wird. Zu berücksichtigen hat das Gericht des Vollstreckungsstaates dabei lediglich den Zeitraum, über den die Schuldnerin verfügte, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern ( vgl. BGH NJW 1986, 2197 ). Die erforderliche Rechtzeitigkeit ist offenkundig nicht gewahrt. Der Verhandlungstermin erfolgte am 29.5.1986, die Ladung dazu ist der Schuldnerin am 11.8.1986 zugegangen.
Die Schuldnerin kann sich auf den Ablehnungsgrund in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ berufen, auch wenn die Vorschrift, ebenso wie Art. 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 EuGVÜ nicht zur Anwendung auf solche gerichtlichen Entscheidungen gedacht ist, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht ohne vorausgegangene Zustellung in Abwesenheit der Gegenpartei ergehen und vollstreckt werden sollen. Hierbei sind namentlich die in einem einseitigen Verfahren erlassenen Arreste und einstweiligen Verfügungen angesprochen. Es gilt diesen Verfahren ihren Überraschungseffekt zu erhalten und ihnen nicht durch das Postulat einer vorausgegangenen Zustellung Bedeutung und Sinn zu nehmen. Im gegenständlichen Fall kann diese einschränkende Sichtweise indessen nicht zum Tragen kommen. Die zur Anerkennung gestellte Entscheidung des Gerichtes in Turnhout ist nicht in einem einseitigen Verfahren ergangen. Die Schuldnerin war zu einem Verhandlungstermin geladen. Ohne Bedeutung ist, daß die Schuldnerin gegen die sie belastende Entscheidung des belgischen Gerichtes die nach dem innerstaatlichen Recht möglichen Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Dabei wird nicht verkannt, daß die Meinung vertreten wird, ein Schuldner verliere den Schutz des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, wenn er das verfahrenseinleitende Schriftstück zwar nicht rechtzeitig erhalten, aber von dem gegen ihn geführten Verfahren später erfahren, und gleichwohl kein Rechtsmittel eingelegt hat. Zur Begründung wird angeführt, daß die durch Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entstandene prozessuale Lage überholt sei, sobald der Schuldner von dem Verfahren Kenntnis erlangt habe. ( vgl. Geimer in IPRax 1985, 7 ff ). Von der überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, wird eine solche Einengung des Beklagtenschutzes indessen abgelehnt ( vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 127; OLG Frankfurt IPRax 1992, 90 ). Jeder Schuldner soll nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ gerade vor Erlaß des Urteils, nämlich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, Gelegenheit zur Verteidigung haben.
Da sich der Anerkennungsantrag nach alledem als erfolglos erweist, hat der Antragssteller die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen, §§ 8 und 10 des Ausführungsgesetzes.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4800 DM festgesetzt Nach § 17 Abs. 1 GKG entspricht der Streitwert des Erkenntnisverfahrens dem 12fachen Wert des in der Unterhaltsentscheidung festgelegten Betrages. Der durch die Entscheidung in Belgien festgelegte Jahreswert liegt bei 72000 BF, also bei etwa 4800 DM.