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Oberlandesgericht Köln·16 W 66/94·26.12.1994

Befangenheitsgesuch wegen Ablehnung einer Terminsverlegung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt Befangenheit des Richters, nachdem ihr Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt worden war. Entscheidend ist, ob die Ablehnung als willkürlich oder verfahrensfremd erscheint. Das OLG Köln verneint dies: Terminsentscheidungen gehören zur Verfahrensleitung und sind nur ausnahmsweise befangenheitsbegründend. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden wegen Ablehnung einer Terminsverlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nur ausnahmsweise ein Befangenheitsgesuch; erforderlich ist, dass die Entscheidung vom üblichen Verfahren abweicht und willkürlich oder aus verfahrensfremden Gründen erfolgt.

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Die Bestimmung und Verlegung von Terminen gehört zur richterlichen Verfahrensleitung; der Richter hat dabei die Interessen beider Parteien sowie ein zügiges Verfahrensverfahren zu berücksichtigen.

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Wenn das Vorbringen der beantragenden Partei wegen Verspätung zurückzuweisen wäre und eine Verlegung diesen Nachteil beseitigen und die Gegenpartei schädigen würde, kann die Verweigerung der Verlegung eine sachgerechte Ermessensentscheidung darstellen.

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Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten begründet nicht ohne Weiteres eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs, da der Termin in der Regel durch einen Unterbevollmächtigten nach Einarbeitung wahrgenommen werden kann.

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Im Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnungsentscheidung sind nur die im ursprünglichen Ablehnungsantrag geltend gemachten Gründe zu prüfen; neue Ablehnungsgründe sind nur durch einen neuen Antrag geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 42 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO§ 47 ZPO§ 43 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Keine Befangenheit des Richters, der Terminverlegung ablehnt

Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann nur ganz ausnahmsweise ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, wenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint. Die ist dann nicht der Fall, wenn die Terminsverlegung abgelehnt wird, weil die derzeitige prozessuale Lage dadurch gekennzeichnet ist, daß das Vorbringen der die Verlegung beantragenden Partei weitestgehend wegen Verspätung zurückgewiesen werden müßte, während ihr die Verlegung die Gelegenheit böte, diesen Nachteil zum Nachteil der Gegenpartei wieder wettzumachen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Dem angefochtenen Beschluß ist darin zu folgen, daß das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln, das infolge Beschränkung der Beschwerde nur noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, unbegründet ist.

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Als Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Eine verfahrensleitende Maßnahme, wie die Bescheidung eines Antrages auf Terminsverlegung, bietet grundsätzlich keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Termine zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, ist Sache des Richters. Das Interesse an einer raschen und zügigen Verfahrensabwicklung und an Vermeidung unnötiger zusätzlicher Belastungen für alle Verfahrensbeteiligten gebietet es, Terminsverlegungen möglichst zu vermeiden. Es gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten zu einem Termin bereits geladen sind. Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann daher nur im Ausnahmefall ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, insbesondere wenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und willkürlich sowie von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint, so daß sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.

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Vorliegend war die Bitte um Terminsverlegung damit begründet, daß dem Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wegen eines langfristig anderweitig anberaumten Termins eine Terminswahrnehmung zum 25.10.1994 nicht möglich war. Der abgelehnte Kammervorsitzende hat demgegenüber ausweislich seiner dienstlichen Äußerung vom 25.10.1994 in einem Telefongespräch mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Verlegung der Terminsstunde angeboten, eine Verlegung des Termines selbst jedoch mit der Maßgabe abgelehnt, die bestehende prozessuale Lage sei dadurch gekennzeichnet, daß die Einspruchsbegründungsfrist weit überschritten sei und die Beklagten mit einer Zurückweisung ihres Verteidigungsvorbringens rechnen müßten; eine Terminsverlegung würde die bestehende prozessuale Lage zum Nachteil des Klägers verändern und sei daher mit seinen Interessen nicht vereinbar.

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Diese Entscheidung ist sachgerecht und erscheint keinesfalls willkürlich. Bei prozeßleitenden Verfügungen hat ein Richter grundsätzlich die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Soweit infolge des Verhaltens der einen Partei zum Vorteil der anderen Partei sich die Anwendung von Verspätungsreglungen anzeigt oder auch nur in Betracht kommt, entspricht es billigem Ermessen, Terminsverlegungsanträgen der benachteiligten Partei nicht nachzukommen, zumal die Verhinderung eines Prozeßbevollmächtigten in der Regel keine Verkürzung des rechtlichen Gehörs beinhaltet, da der entsprechende Termin durch einen Unterbevollmächtigten nach entsprechender Einarbeitung ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Kosteninteressen haben dahinter zurückzustehen.

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Nach alledem beruht die Ablehnung des Terminsverlegungswunsches auch auf einer sachgemäßen und nachvollziehbaren Ermessensentscheidung und stellt sich keinesfalls auch aus Sicht der benachteiligten Partei als Willkürmaßnahme dar.

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Soweit die Beklagten und Beschwerdeführer sich zur Begründung der Beschwerde weiterhin darauf berufen, daß am 25.10.1994 trotz des zu diesem Zeitpunkt dem Gericht bereits vorliegenden Ablehnungsantrages einseitig zur Sache verhandelt wurde unter Verstoß gegen § 47 ZPO, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens können lediglich die im ursprünglichen Gesuch vorgetragenen Ablehnungsgründe sein. Mit der Beschwerde können keine neuen Ablehnungsgründe geltendgemacht werden (BayObLGZ 85, 307, 313). Sofern diese nicht bereits ohnehin nach § 43 ZPO ausgeschlossen sind, können sie nur mit einem neuen Ablehnungsantrag geltendgemacht werden. Hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22. November 1994 - 3 O 91/94 - mit dem die erwähnten, neuerlich geltendgemachten Ablehnungsgründe abschlägig beschieden wurden, ist jedoch keine Beschwerde eingelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 22.596,91 DM.